Der Föderale Beschwerdeausschuss muss seinen Beschluss innerhalb dreißig Tagen mitteilen. Er kann diese Frist um fünfzehn Tage verlängern, wenn die Informationen nur schwer rechtzeitig zusammengetragen werden können oder wenn die Überprüfung der Ausnahmegründe kompliziert ist. Diese Verlängerung muss innerhalb der ursprünglichen Frist von dreißig Tagen schriftlich festgehalten werden und mit Gründen versehen sein.
Schafft der Föderale Beschwerdeausschuss es nicht, rechtzeitig einen Beschluss zu fassen, behält er die Möglichkeit zu entscheiden. Die Fristen, die für den Ausschuss gelten, sind nämlich nur Ordnungsfristen. Die Frist, innerhalb deren der Föderale Beschwerdeausschuss seinen Beschluss fasst, muss jedoch annehmbar sein.
Der Ausschuss sendet sowohl dem Antragsteller also auch der betreffenden Umweltinstanz seinen Beschluss zu.