(Art. 64 und 69 der Verfassung)
Zum Mitglied der Abgeordnetenkammer oder zum Senator kann gewählt werden, wer:
1. Belgier ist.
Die Art und Weise, wie die belgische Staatsangehörigkeit erlangt wurde (Geburt, Einbürgerung, Eheschließung, Option), spielt keine Rolle,
2. die zivilen und politischen Rechte besitzt.
Gemäß Artikel 227 des Wahlgesetzbuches ist nicht wählbar:
- wem durch Verurteilung das Wählbarkeitsrecht entzogen worden ist,
- wer aufgrund von Artikel 6 des Wahlgesetzbuches vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer aufgrund von Artikel 7 des Wahlgesetzbuches unter die Aussetzung des Wahlrechts fällt.
Zu einer Kriminalstrafe (lebenslange Haft, Zwangsarbeit, Haft und Einschließung) Verurteilte sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts:
- wer gerichtlich entmündigt ist und wer unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist (ZBG Art. 489 bis 515),
- wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, vorausgesetzt, dass die Strafe ohne Aufschub verhängt worden ist und gegen diese Strafe keine Berufung mehr eingelegt werden kann,
- wer der Regierung durch Internierung zur Verfügung gestellt wurde,
3. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
4. seinen Wohnsitz in Belgien hat.
Der Nachweis des Wohnsitzes ergibt sich aus der Eintragung im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde.
Die Wählbarkeitsbedingungen müssen spätestens am Wahltag erfüllt sein.


