Europa und Regionen
 

Direktion der Wahlangelegenheiten

     
IBZ
 
Stimmenauszählung, Sitzverteilung und Bestimmung der Gewählten

  1. Schema der Wahlbürovorstände


  2. EUROPÄISCHES PARLAMENT + REGIONAL- UND GEMEINSCHAFTSPARLAMENTE
Schema der Wahlbürovorstände

ERLÄUTERUNGEN

  • Die traditionellen Wahlbüros und die automatisierten Wahlbüros werden sowohl für die Wahlen des Europäischen Parlaments als auch der Regional- und Gemeinschaftsparlamente eingerichtet.

  • Es gibt Zählbürovorstände A ("Zählbüros") für die Wahl des Europäischen Parlaments und Zählbürovorstände B für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsparlamente.

  • In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe gibt es keine Zählbürovorstände mehr. Die Totalisierung der Stimmabgaben für alle Wahlen findet sofort im Hauptwahlvorstand der einzelnen Kantone statt.

  • Es gibt einen Hauptwahlvorstand des Kantons A für die Wahl des Europäischen Parlaments und einen Hauptwahlvorstand des Kantons B für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsparlamente.

  • In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe gibt es nur einen Hauptwahlvorstand des Kantons für alle Wahlen.

    In 62 von 208 Wahlkantonen Belgiens ist die Stimmabgabe automatisiert; in 146 erfolgt sie auf traditionelle Weise. In den Wahlkantonen der Region Brüssel-Hauptstadt und des deutschen Sprachgebiets ist die Stimmabgabe überall automatisiert.

  • Für die Wahl des Europäischen Parlaments wird in jeder Provinzhauptstadt eigens ein Hauptwahlvorstand der Provinz eingerichtet.

  • Der Hauptwahlvorstand der Provinz Flämisch-Brabant ist nur für den Verwaltungsbezirk Löwen zuständig.

    Für die Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde fungiert ein eigens eingerichteter Hauptwahlvorstand als Hauptwahlvorstand der Provinz in Brüssel.

    Der Hauptwahlvorstand des deutschsprachigen Wahlkollegiums in Eupen erfüllt die Aufgaben des Hauptwahlvorstandes der Provinz für das deutsche Sprachgebiet.

  • Für die Wahl des Europäischen Parlaments werden Hauptwahlvorstände der Kollegien in Namur (französischsprachiges Wahlkollegium), Mecheln (niederländischsprachiges Wahlkollegium) und Eupen (deutschsprachiges Wahlkollegium) gebildet.

  • Für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden Hauptwahlvorstände der Wahlkreise gebildet.

  • Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt wird Regionalvorstand genannt.

    Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird Hauptwahlvorstand des Wahlkreises genannt.

  • Für die Wahl des Wallonischen Regionalparlaments werden die Aufgaben hinsichtlich der Listengruppierungen zwischen den Wahlkreisen einer Provinz vom Zentralwahlvorstand der Provinz, d.h. vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises in der Provinzhauptstadt ausgeführt.

  • In der Provinz Wallonisch-Brabant sind Listengruppierungen unmöglich, da sie nur einen Wahlkreis zählt.

  • Ein Sonderwahlvorstand, der beim FÖD Inneres eingesetzt wird, kümmert sich um das Stimmrecht der Belgier in der Europäischen Union, die sich als Wähler in Belgien für das Europäische Parlament eingetragen haben. Der FÖD Inneres ist für die allgemeine Organisation der Wahlen verantwortlich.

  • Die Gemeinden und Provinzen gewährleisten insbesondere wichtige Aufgaben, die mit Organisation und Logistik der Wahlvorstände verbunden sind.

  • Stimmenauszählung
    • Im Rahmen der automatisierten Wahl gibt es keine Stimmenauszählung (die Totalisierung wird unmittelbar beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorgenommen).

    • Die Zählbürovorstände werden am Wahltag nach Schließung der Wahlbüros gebildet.

      Der Vorsitzende, die Beisitzer und der Sekretär leisten den Eid.

      Der Zählbürovorstand beginnt mit der Stimmenauszählung, sobald er alle für ihn bestimmten Umschläge erhalten hat.

      Für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente sind die Zählbürovorstände in einen Vorstand A (Auszählung der Stimmzettel für das Europäische Parlament) und in einen Vorstand B (Auszählung der Stimmzettel für die Regional- und Gemeinschaftsparlamente) aufgeteilt.

    • Jeder Hauptwahlvorstand des Kantons A (Europäisches Parlament) und jeder Hauptwahlvorstand des Kantons B (Regional- und Gemeinschaftsparlamente) geht auf der Grundlage der von den Zählbürovorständen übermittelten Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung zur allgemeinen Auszählung der Stimmen des Kantons über und überträgt die Ergebnisse in eine zusammenfassende Tabelle.

    • In Kantonen, in denen von der automatisierten Wahl Gebrauch gemacht wird, registriert der Vorsitzende des betreffenden Hauptwahlvorstandes des Kantons nach Erhalt der Datenträger aus den verschiedenen Wahlbüros die Stimmen, die sich auf den Datenträgern befinden; danach werden die Stimmen für die Listen und die Kandidaten totalisiert.

      Die Gesamtanzahl abgegebener, weißer und ungültiger Stimmzettel, die Wahlziffer und die Vorzugsstimmen der verschiedenen Listen werden dem Minister des Innern so schnell wie möglich übermittelt. Diese Angaben werden auf digitalem Weg mitgeteilt.

      Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone A übermitteln ihre zusammenfassende Tabelle für die Wahl des Europäischen Parlaments dem Hauptwahlvorstand der Provinz.

      Der Hauptwahlvorstand der Provinz stellt eine zusammenfassende Tabelle auf, in der die Ergebnisse der Hauptwahlvorstände der Kantone aus der Provinz aufgenommen werden.

      Anmerkung:

      Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde muss der Hauptwahlvorstand der Provinz, der in Brüssel tagt, zwei verschiedene zusammenfassende Tabellen aufstellen:

      • eine für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Wahlkollegiums in Namur

      • und die andere für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Wahlkollegiums in Mecheln.

      Für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsparlamente übermitteln die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone B ihre zusammenfassende Tabelle dem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises.

      N.B. In Wahlkantonen, in denen von der automatisierten Wahl Gebrauch gemacht wird, gibt es nur einen Hauptwahlvorstand des Kantons, der die zusammenfassenden Tabellen für die zwei Wahlen aufstellt und sie den betreffenden Hauptwahlvorständen übermittelt.

      Alle Wahlkantone der Brüsseler Region und des deutschen Sprachgebiets sind automatisiert, ebenso eine bestimmte Anzahl Wahlkantone in der Wallonischen und in der Flämischen Region (siehe Kapitel über die elektronische Wahl).

  • Allgemeine Berechnungen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente
    1. Europäisches Parlament

    2. Die aus den Hauptwahlvorständen der Provinz kommenden Wahlergebnisse werden in den Hauptwahlvorständen der Kollegien (Europäisches Parlament) und den Hauptwahlvorständen der Wahlkreise (Regional- und Gemeinschaftsparlamente) zusammengetragen. Für die Wahl des Europäischen Parlaments und die Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsparlamente gibt es außer für das Wallonische Parlament keine Listengruppierungen und die Verteilung der Sitze zwischen den Listen erfolgt nach dem D’HONDT-System.

      N.B.

      • Für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden nur Listen zur Sitzverteilung zugelassen, die mindestens 5 % der Gesamtzahl der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (5%-Schwelle für die Zulassung zur Sitzverteilung).

      • Bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt gilt diese 5%-Schwelle hinsichtlich der Gesamtzahl der in der betreffenden Sprachgruppe abgegebenen gültigen Stimmen.

      • Die Anzahl Sitze, die jeder Liste zuerkannt werden, ergibt sich im D’HONDT-System aus der Teilung der Wahlziffer dieser Liste durch den Wahldivisor. Der Wahldivisor selbst wird wie folgt berechnet :

        Die Wahlziffern der Listen werden auf einer horizontalen Linie eingetragen und nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Quotienten werden unter den Wahlziffern eingetragen.

      Anwendung des D’HONDT-Systems:

      • Bestimmung der Wahlziffer jeder Liste:

      • Gemäß den Wahlvorschriften bildet die Gesamtzahl der für eine Liste abgegebenen gültigen Stimmzettel mit einer oder mehreren Stimmen zugunsten dieser Liste die Wahlziffer dieser Liste. Diese Gesamtzahl erhält man, indem man für jede Liste die Stimmzettel der vier Unterkategorien (= Stimmzettel mit Listenstimmen + Stimmzettel mit Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste) zusammenzählt.

      • Ermittlung des Wahldivisors:

      • Die Wahlziffer jeder Liste wird durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.

      • Die erhaltenen Quotienten werden der Größe nach geordnet, bis für alle Listen zusammen so viele Quotienten erreicht werden, wie Sitze zuzuteilen sind. Der letzte nummerierte Quotient, der Anrecht auf einen Sitz gibt, wird unterstrichen und bildet den Wahldivisor.

      • Rechenbeispiel (D’HONDT-System):

        11 Sitze müssen auf 5 Listen verteilt werden.

        Der Wahldivisor beträgt 10.000.

        Listennummer

        1

        2

        3

        4

        5

        Wahlziffer

        54.000

        40.000

        21.000

        9.800

        5.200

        Nenner Quotienten

        1

        (I)     54.000

        (II)      40.000

        (IV)     21.000

        9.800

        5.200

        2

        (III)  27.000

        (V)      20.000

        (V)       10.500

        4.900

         

        3

        (VI)  18.000.

        (VIII) 13.333

                      7.000

           

        4

        (VII) 13.500

        (XI)    10.000

             

        5

        (IX)  10.800

                     8.000

             

        6

                   9.000

                     6.666

             

        7

                   7.714

               

        Die Sitze werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor enthält. Diese Teilung muss im Prinzip nicht bis zu den Dezimalzahlen fortgesetzt werden.

        Nur wenn der letzte brauchbare Quotient, der die Zuteilung des letzten Sitzes bestimmt, auf zwei Listen vorkommt, kann die Differenz aus den vernachlässigten Dezimalen entstehen. In diesem Fall muss die Teilung bis zu den Dezimalen fortgesetzt werden.

        Ist der Quotient für beide Listen vollkommen identisch, wird der Sitz der Liste mit dem Kandidaten zuerkannt, der von den beiden Kandidaten, deren Wahl zur Debatte steht, die meisten Stimmen erhalten hat oder subsidiär am ältesten ist.

        Wenn eine Liste mehr Sitze erhält, als sie Kandidaten zählt, werden die nicht zuerkannten Sitze denjenigen hinzugefügt, die den anderen Listen zukommen.

        Die Verteilung auf diese Listen geschieht durch Fortsetzung der Teilung der Wahlziffern, bis alle Mandate verteilt werden können.

    3. Wallonisches Parlament

    4. N.B.

      • In Wahlkreisen, die mit einer Provinz zusammenfallen, oder in alleinstehenden Wahlkreisen (Wallonisch-Brabant, flämische Wahlkreise, Brüsseler Region, deutsches Sprachgebiet) gibt es keine Möglichkeit zur Listengruppierung im Rahmen einer Provinz und die Sitzverteilung erfolgt nach dem D’HONDT-System (s. o. Sitzverteilung bei der Wahl des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente).

      • Bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt können Listen derselben Sprachgruppe sich im Hinblick auf die Sitzverteilung zusammenschließen ("Gruppierung").

      Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises stellt eine allgemeine zusammenfassende Tabelle auf, in der die Ergebnisse der zusammenfassenden Tabellen der verschiedenen Kantone aufgezeichnet werden.

      In Provinzen, die für die Wahl des Wallonischen Parlaments mehrere Wahlkreise zählen, gilt das Prinzip der Listengruppierung. In diesem System können die Kandidaten einer Liste erklären, dass sie im Hinblick auf die Sitzverteilung mit Kandidaten anderer Listen in anderen Wahlkreisen derselben Provinz eine Gruppe bilden. In einer zweiten Phase der Sitzverteilung wird ein Teil der Sitze dann auf Provinzialebene zugeteilt. Die Gesamtanzahl Stimmen der Listen, die in der gesamten Provinz eine Gruppe bilden, wird dabei berücksichtigt.

      Bei Listengruppierung erfolgen die endgültige Sitzverteilung und die Bestimmung der Gewählten beim Zentralwahlvorstand der Provinz (Hauptwahlvorstand des Wahlkreises in der Provinzhauptstadt).

      N.B.

      • Die 5%-Schwelle gilt in diesem Fall auf Ebene des Wahlkreises und der Provinz: Nur Listen, die mindestens 5% der Gesamtzahl der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, nehmen an der Sitzverteilung auf Ebene des Wahlkreises teil.

      Für Listengruppierungen bei der Wahl des Wallonischen Parlaments werden nur Listen zur Sitzverteilung auf Provinzialebene zugelassen, die eine Gruppe bilden, deren Wahlziffer aus allen Wahlkreisen der Provinz zusammengerechnet mindestens 5% der Gesamtzahl in der gesamten Provinz abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

      Die Sitzverteilung erfolgt im Fall von Listengruppierungen auf folgende Weise:

      • Festlegung des Wahldivisors im Hauptwahlvorstand des Wahlkreises

      • Der Wahldivisor ergibt sich in diesem Fall aus der Teilung der Anzahl der gültigen Stimmzettel durch die Anzahl der Sitze, die im Wahlkreis zu verteilen sind.

      • Bestimmung des Wahlquotienten der einzelnen Listen

      • Dieser ergibt sich aus der Teilung der Wahlziffer der Liste durch den Wahldivisor. Dessen Einheiten geben die Anzahl unmittelbar erzielter Sitze der Liste an (erste Sitzverteilung zwischen den Listen).

      • Spezifikation des lokalen Bruchteils

      • Der lokale Bruchteil ermöglicht es, die Anzahl Sitze zu bestimmen, die die Liste auf der Grundlage der provinzialen Sitzverteilung erhalten wird. Der lokale Bruchteil ist das Ergebnis, das sich aus der Teilung des Wahlquotienten jeder Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze ergibt, die im Wahlkreis unmittelbar zugeteilt werden.

      • Bestimmung der provinzialen Wahlziffer im provinzialen Hauptwahlvorstand

      • Zu diesem Zweck werden die Wahlziffern aller Listen, die in den Wahlkreisen der Provinz eine Gruppe bilden, addiert.

      • Festlegung der in der Provinz noch zu vergebenden Sitze:

        1. Festlegung des Quorums

        2. Um an der provinzialen Sitzverteilung teilzunehmen, muss eine Liste in mindestens einem Wahlkreis eine Wahlziffer von mindestens 66% des Wahldivisors dieses Wahlkreises erhalten haben. Einzelstehende Listen, die diesen Prozentsatz erreicht haben, werden ebenfalls zu der provinzialen Sitzverteilung zugelassen.

        3. Verteilung der noch zu vergebenden Sitze

        4. Die provinziale Wahlziffer der Liste muss noch durch die Anzahl der in den verschiedenen Wahlkreisen unmittelbar erzielten Sitze erhöht um 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden.

          Die erhaltenen Quotienten werden der Größe nach geordnet im Verhältnis zur Anzahl noch zu vergebender Sitze.

        5. Bestimmung der Wahlkreise, in denen die zusätzlichen Sitze vergeben werden

        6. Diese Sitze werden zunächst einzelstehenden Listen zugeteilt, wobei mit der Liste mit dem höchsten brauchbaren Quotienten begonnen wird.

          Für Listen, die eine Gruppe bilden, erfolgt die Bestimmung durch Teilung des Wahldivisors des Wahlkreises durch die Anzahl unmittelbar erzielter Sitze plus 1, 2, 3, 4 usw.

          Die zusätzlichen Sitze, die einer Liste zugeteilt wurden, werden im Wahlkreis vergeben, in dem die Liste die höchste lokale Bruchzahl erreicht hat, natürlich nur insofern im betreffenden Wahlkreis noch ein Sitz zu vergeben ist (für eine detaillierte Beschreibung der Listengruppierungen siehe die Anweisungen an die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise).

  • Bestimmung der Gewählten (Mitglieder und Ersatzmitglieder) des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente
    1. Europäisches Parlament und Regional- und Gemeinschaftsparlamente

    2. N.B. Diese Regel gilt nicht für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, da es bei der Wahl dieses Parlaments keine separat vorgeschlagenen Ersatzkandidaten gibt (s. 2° weiter unten).

      • Wenn die Anzahl der einer Liste zugeteilten Sitze mit der Anzahl Kandidaten identisch ist oder sie übersteigt, sind alle Kandidaten dieser Liste gewählt.

      • Wenn jedoch die Anzahl Kandidaten größer ist als die Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind, werden die Sitze den Kandidaten zugeteilt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

        Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge maßgebend.

      • Nach Verteilung der Sitze auf die Listen geht der Hauptwahlvorstand des Kollegiums oder des Wahlkreises zur Bestimmung der Kandidaten über, denen diese Sitze zuerkannt werden.

      • Für diese Bestimmung wird keine Zuteilung der Hälfte der zugunsten der Übertragung abgegebenen Stimmzettel vorgenommen: 1. wenn die einer Liste zukommende Anzahl Sitze größer als die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten dieser Liste ist; 2. wenn die einer Liste zukommende Anzahl Sitze der Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten dieser Liste entspricht.

        Der Vorstand muss nicht im Voraus die Hälfte der für die Übertragung abgegebenen Stimmzettel zuteilen, er muss lediglich die ordentlichen Kandidaten bestimmen: 1. wenn die einer Liste zukommende Anzahl der Anzahl ordentlicher Kandidaten dieser Liste entspricht; 2. wenn sie größer als die Anzahl ordentlicher Kandidaten ist.

        Wenn einer Liste weniger Sitze zukommen, als sie ordentliche Kandidaten zählt, sind die Kandidaten mit der höchsten Anzahl Vorzugstimmen gewählt, bis die der Liste zuerkannte Anzahl Sitze erschöpft ist. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge maßgebend.

        Bevor der Hauptwahlvorstand die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Zuteilung erfolgt durch Übertragung.

        Für die Bestimmung der gewählten Kandidaten und der Ersatzmitglieder wird künftig nur noch die Hälfte der für die Übertragung abgegebenen Stimmzettel berücksichtigt, so dass der Einfluss der Anzahl Vorzugsstimmen, die jeder Kandidat erhalten hat, erheblich gesteigert wird.

        Die Übertragung der Stimmzettel erfolgt auf der Grundlage einer jeden Liste eigenen Wählbarkeitsziffer. Der Vorstand ermittelt diese Ziffer, indem er die Wahlziffer jeder Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze teilt, die der Liste zuerkannt worden sind. Wie klein Dezimalen auch sind, sie werden immer nach oben aufgerundet.

      • Für diese Bestimmung wird keine Zuteilung der Hälfte der für die Übertragung abgegebenen Stimmzettel vorgenommen, wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste der dieser Liste zukommenden Anzahl Sitze entspricht. In diesem Fall sind alle ordentlichen Kandidaten gewählt.

      • Wenn einer Liste weniger Sitze zukommen, als sie ordentliche Kandidaten zählt, sind die ordentlichen Kandidaten mit der höchsten Anzahl Vorzugsstimmen gewählt, bis die der Liste zuerkannte Anzahl Sitze erschöpft ist. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge maßgebend.

        Für die Bestimmung der Gewählten muss der Vorstand also die Vorzugsstimmen und die Hälfte der Stimmzettel berücksichtigen, die den ersten Kandidaten einer Liste durch Übertragung zugeteilt werden.

      • Bevor der Hauptwahlvorstand die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel der Unterkategorien 1 (Stimmzettel ausschließlich mit Stimmabgabe im Kopffeld) und 4 (Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschließlich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten) durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten usw., bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.

      • Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung der Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind.

      • Dem in Betracht kommenden Kandidaten, der eine Anzahl Vorzugsstimmen erhalten hat, die der Wählbarkeitsziffer entspricht oder sie übersteigt, werden keine zugunsten der Vorschlagsreihenfolge abgegebenen Stimmzettel zugeteilt.

      • Ist die Anzahl Listenstimmen hoch genug, wird in der Praxis nicht jedes Mal von der für die Übertragung abgegebenen Anzahl Stimmzettel die Anzahl zugeteilter Stimmen abgezogen. Erst wenn der Vorstand glaubt, diese Gesamtanzahl fast erschöpft zu haben, überprüft er die Anzahl noch verfügbarer Stimmzettel, indem er von der für die Übertragung abgegebenen Anzahl Stimmzettel die Gesamtanzahl der bereits zugeteilten Stimmzettel abzieht.

      • Eventuelle Dezimalen des Quotienten aus der Teilung der Anzahl Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten der Übertragung durch zwei - im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl dieser Stimmzettel, die den Kandidaten (ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten) der Liste durch Übertragung zuzuteilen sind - und des Quotienten aus der Teilung der Wahlziffer einer jeden Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer - werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht.

      • Nach der Bestimmung der gewählten ordentlichen Mitglieder jeder Liste geht der Vorstand zur Bestimmung der Ersatzmitglieder über.

      • Vor dieser Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel, die in den Unterkategorien 1 (Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld) und 2 (Stimmzettel mit Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten) einbegriffen sind, durch zwei geteilt wird.

        Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten Ersatzkandidaten der Liste erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der Wählbarkeitsziffer einer jeden Liste erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten usw., der Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlags­reihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.

        Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits für gewählt erklärt worden sind.

        Ein Ersatzkandidat muss mindestens eine Vorzugsstimme erhalten haben, um als Ersatzmitglied bestimmt werden zu können.

      Beispiel für die Bestimmung der Gewählten und der Ersatzmitglieder für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente

      • Der Wähler kann auf ein und derselben Liste entweder eine Listenstimme oder eine oder mehrere Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten oder Ersatzkandidaten oder eine oder mehrere Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten abgeben. Gibt der Wähler eine Listenstimme und Vorzugsstimmen auf ein und derselben Liste ab, wird die Listenstimme nicht berücksichtigt.

      • Die Übertragung der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten (ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten) abgegebenen Stimmzettel wird auf die Hälfte reduziert, damit die Vorzugsstimmen an Bedeutung gewinnen.

      • Die Hauptwahlvorstände teilen die gültigen Stimmzettel jeder Liste in vier Unterkategorien ein:

        1. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschließlich im Kopffeld,

        2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschließlich für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten,

        3. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten,

        4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschließlich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten.

        Im Rahmen der Bestimmung der gewählten Kandidaten berücksichtigt der Vorstand für die Übertragung der für die ordentlichen Kandidaten einer Liste abgegebenen Stimmen nur die Hälfte der Stimmzettel der Unterkategorien 1 und 4 und für die Übertragung der für die Ersatzkandidaten abgegebenen Stimmen die Hälfte der Stimmzettel der Unterkategorien 1 und 2.

        Die Stimmzettel der Unterkategorie 3 dürfen auf keinen Fall für irgendeine Übertragung berücksichtigt werden.

        Wahlziffer = Gesamtanzahl der Unterkategorien 1 bis 4: 72.000

        Anzahl erhaltener Sitze: 4

        Wählbarkeitsziffer: 14.400 oder 72.000 / (4+1)

        Verteilung der Wahlziffer auf die Unterkategorien:

        Unterkategorie

        1. 7.000
        2. 25.000
        3. 34.000
        4. 6.000

        72.000

        Zugunsten der Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen Kandidaten abgegebene Anzahl Stimmzettel: 13.000 : 2 = 6.500 (Unterkategorien 1 + 4)

        Zugunsten der Vorschlagsreihenfolge der Ersatzkandidaten abgegebene Anzahl Stimmzettel: 32.000 : 2 = 16.000 (Unterkategorien 1 + 2)

        Ordentliche Kandidaten Vorzugsstimmen Ordentliche Kandidaten Übertragung Vorzugsstimmen Gesamtanzahl Gewählte

        1

        12.000

        + 2.400

        14.400

        4

        2

        17.000

             -

        17.000

        2

        3

        20.000

             -

        20.000

        1

        4

          5.000

        + 4.100

          9.100

          -

        5

        15.000

             -

        15.000

        3

           

           6.500

           

        Als ordentliche Mitglieder sind in dieser Reihenfolge gewählt:

        Nr. 3, 2, 5 und 1.

        Ersatzkandidaten Vorzugsstimmen Ersatzkandidaten Übertragung Vorzugsstimmen Gesamtanzahl Ersatzmitglieder

        1

        13.000

        + 1.400

        14.400

        2

        2

        25.000

              -

        25.000

        1

        3

          8.000

        + 6.400

        14.400

        3

        4

          1.000

        + 8.200

          9.200

        4

           

         16.000

           

        Als Ersatzmitglieder sind in dieser Reihenfolge gewählt:

        Nr. 2, 1, 3 und 4.

    3. Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    4. Die Bestimmung der Gewählten und der Ersatzmitglieder für dieses Parlament erfolgt ähnlich wie für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente (s. weiter oben).

      Da die Listen jedoch keine getrennt vorgeschlagenen Ersatzkandidaten aufweisen, erfolgt die Verteilung der abgegebenen Stimmzettel in zwei Unterkategorien und die Übertragung dieser Stimmzettel auf angepasste Weise (siehe Beispiel weiter unten).

      Beispiel für die Bestimmung der Gewählten und der Ersatzmitglieder für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft

      • Da es keine getrennt vorgeschlagenen Ersatzkandidaten gibt, kann der Wähler entweder eine Listenstimme oder eine oder mehrere Vorzugstimmen zugunsten von Kandidaten auf ein und derselben Liste abgeben.

      • Gibt der Wähler eine Listenstimme und Vorzugsstimmen auf ein und derselben Liste ab, wird die Listenstimme nicht berücksichtigt.

        Die Übertragung der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten abgegebenen Stimmzettel wird auf die Hälfte reduziert, damit die Vorzugsstimmen an Bedeutung gewinnen.

      • Nach Bestimmung der Gewählten geht der Vorstand zur Bestimmung der Ersatzmitglieder über. Wenn ein oder mehrere Kandidaten auf einer Liste gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten derselben Liste auf dieselbe Weise als Ersatzmitglieder bestimmt.

      • Anzahl Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschließlich im Kopffeld: 33.000

        Anzahl Stimmzettel mit Vorzugsstimmen: 39.000

        Wahlziffer: 72.000

        Anzahl erhaltener Sitze: 4

        Wählbarkeitsziffer: (72.000) / (4 + 1) = 14.400

        Anzahl Stimmzettel für die Übertragung: 33.000 : 2 = 16.500

        Gewählte:

        Kandidaten Vorzugsstimmen Übertragung Vorzugsstimmen Gesamtanzahl Gewählte

        1

          9.600

        +  4.800

        14.400

        3

        2

          2.100

        + 11.700

        14.400

        4

        3

          7.700

        -

          7.700

         

        4

          8.400

        -

          8.400

         

        5

        17.300

        -

        17.300

        1

        6

          9.700

        -

          9.700

         

        7

        16.000

        -

        16.000

        2

           

          16.500

           

        Als ordentliche Mitglieder sind in dieser Reihenfolge gewählt :

        Nr. 5, 7, 1 und 2.

        Kandidaten Vorzugsstimmen Übertragung Vorzugsstimmen Gesamtanzahl Gewählte

        3

        7.700

        + 6.700

        14.400

        1

        4

        8.400

        + 6.000

        14.400

        2

        6

        9.700

        + 3.800

        13.500

        3

           

          16.500

           

        Als Ersatzmitglieder sind in dieser Reihenfolge gewählt :

        Nr. 3, 4 und 6.

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