Europa und Regionen
 

Direktion der Wahlangelegenheiten

     
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Wählbarkeitsbedingungen für die verschiedenen Wahlen

WÄHLBARKEITSBEDINGUNGEN FÜR MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
(Art. 41 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments)

Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein, muss man:

  1. seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein.

  2. Diese Bedingung muss am Wahltag (= 7. Juni 2009) erfüllt sein.

    Am Wahltag (= 7. Juni 2009) darf der Kandidat auch nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder unter die Aussetzung dieses Rechts fallen.

    Ferner darf Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, in ihrem Herkunfts­staat am Wahldatum (= 7. Juni 2009) das Wählbarkeitsrecht nicht aberkannt worden sein; sie dürfen dort auch nicht unter die Aussetzung dieses Rechts fallen,

    1bis. dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung aushändigen, in der der Haupt­wohnort des Kandidaten angegeben ist und dieser   bestätigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren,

  3. das 21. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Diese Bedingung muss am Wahltag (= 7. Juni 2009) erfüllt sein,

  5. deutschsprachig sein, wenn man sich vor dem deutschsprachigen Wahlkollegium zur Wahl stellt, französischsprachig sein, wenn man sich vor dem französischen Wahlkollegium zur Wahl stellt, oder niederländischsprachig sein, wenn man sich vor dem niederländischen Wahlkollegium zur Wahl stellt.

  6. Der Kandidat muss seine Sprachzugehörigkeit in der Akte zur Annahme seiner Kandidatur bestätigen.

    Diese Bedingung muss spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags (58. oder 57. Tag vor der Wahl = 10. oder 11. April 2009) erfüllt sein.

Anmerkungen:

  1. Belgier, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) wohnen und ihr Wählbar­keitsrecht in Belgien ausüben möchten, müssen sich also rechtzeitig über ihre diplomatische oder konsularische Vertretung in Belgien als Wähler eingetragen haben (spätestens am 8. April 2009 - 60. Tag vor der Wahl).

  2. Belgier, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, können ihr Wählbarkeitsrecht auch in diesem Staat ausüben. Zu diesem Zweck muss der Kandidat die vor Ort festgelegten Wählbarkeitsbedingungen erfüllen; ihm darf das Wählbarkeitsrecht in Belgien nicht aberkannt worden sein; er darf auch nicht unter die Aussetzung dieses Rechts fallen.



WÄHLBARKEITSBEDINGUNGEN FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND REGIONALPARLAMENTE
(Art. 24 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen - Wallonisches Parlament und Flämisches Parlament, Art. 12 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen und Art. 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft)

Um in diese Parlamente gewählt werden zu können, muss man:

  1. Belgier sein.

  2. Die Art und Weise, wie die belgische Staatsangehörigkeit erworben wurde (Geburt, Einbürgerung, Eheschließung, Option), spielt keine Rolle,

  3. die zivilen und politischen Rechte besitzen,

  4. das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  5. Diese Bedingung muss am Wahltag erfüllt sein,

  6. seinen Wohnsitz in einer Gemeinde des Gebietes seiner Region bzw. seines Sprachgebietes haben und folglich in den Bevölkerungsregistern dieser Gemeinde eingetragen sein,

  7. [Deutsche Fassung noch nicht verfügbar]

    Ne pas se trouver dans l’un des cas d’exclusion ou de suspension des droits électoraux, prévus aux articles 6 à 9bis du Code électoral.

  8. Sont définitivement exclus de l’électorat, ceux qui ont été interdits à perpétuité de l’exercice du droit de vote par condamnation.

    Sont frappés de la suspension des droits électoraux :

    • ceux qui sont en état d’interdiction judiciaire et les personnes sous statut de minorité prolongée (articles 489 à 515 du Code civil) ;

    • ceux qui ont été interdits temporairement de l’exercice du droit de vote par condamnation ;

    • ceux qui ont été mis à la disposition du gouvernement sous la forme d’un internement.

Die Wählbarkeitsbedingungen müssen am Wahltag (= 7. Juni 2009) erfüllt sein, mit Ausnahme der Bedingungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Eintragung, denen sechs Monate vor der Wahl (= 7. Dezember 2008) genügt werden muss.

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