|
|
Stimmenauszählung, Sitzverteilung und Bestimmung der Gewählten
1. Schema der Wahlvorstände

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VERSCHIEDENEN AKTEUREN
· Die traditionellen und die automatisierten Wahlbüros werden gemeinschaftlich für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats genutzt. · In allen Wahlkreisen die Zählbürovorstände werden in einen Vorstand A (Auszählung der Stimmzettel für die Kammer) und einen Vorstand B (Auszählung der Stimmzettel für den Senat) aufgeteilt (Art. 149 des Wahlgesetzbuches). Wahlkantone mit automatisierter Stimmabgabe verfügen nicht mehr über Zählbüros. Für alle Wahlen erfolgt die Stimmenauszählung dort unmittelbar beim Hauptwahlvorstand des Kantons. · Für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats wird nur ein Hauptwahlvorstand des Kantons gebildet. In 62 von den 208 Wahlkantonen Belgiens ist die Stimmabgabe automatisiert; in 146 erfolgt sie auf traditionelle Weise. In den Wahlkantonen der Region Brüssel-Hauptstadt und des deutschen Sprachgebiets ist die Stimmabgabe überall automatisiert. · Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden Hauptwahlvorstände der Wahlkreise gebildet. Für die Kammer gibt es 11 Wahlkreise. Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises (Abgeordnetenkammer) erfüllt die Aufgaben des Hauptwahlvorstandes der Provinz (Senat). Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde fungiert als Hauptwahlvorstand der Provinz (Senat) und als Zentralwahlvorstand der Provinz (Abgeordnetenkammer - Listengruppierungen). Der Hauptwahlvorstand der Provinz Flämisch-Brabant ist nur für den Verwaltungsbezirk Löwen zuständig. Seit 2003 sind die Listengruppierungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer abgeschafft. Die alten Wahlkreise sind durch Provinzialwahlkreise ersetzt worden. Es gibt also nur noch eine Liste pro politische Formation in einem Provinzialwahlkreis. Ausnahme: Listengruppierungen sind weiterhin möglich für die Listen des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde und des Wahlkreises Wallonisch-Brabant oder des Wahlkreises Löwen, nämlich zwischen den Listen des Wahlkreises Wallonisch-Brabant und des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde einerseits und zwischen den Listen des Wahlkreises Löwen und den Listen des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde andererseits. · Die Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats befinden sich in Mecheln (niederländisches Wahlkollegium) und in Namur (französisches Wahlkollegium). · Gemeinden und Provinzen erfüllen unter anderem wichtige organisatorische und logistische Aufgaben für die Wahlbürovorstände. · Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres (FÖD Inneres) ist für die allgemeine Organisation der Wahlen verantwortlich. NB: Gemäß dem Gesetz vom 7. März 2002 dürfen im Ausland ansässige Belgier an den Wahlen der föderalen Parlamente teilnehmen und werden in diesem Zusammenhang aufgefordert, sich für eine der folgenden fünf Arten der Stimmabgabe zu entscheiden: 1. persönliche Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde, 2. Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde, 3. persönliche Stimmabgabe in der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung Belgiens, bei der der Betreffende eingetragen ist, 4. Wahl mittels Vollmacht in dieser Vertretung 5. Briefwahl. Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten, die diplomatischen Vertretungen (FÖD Auswärtige Angelegenheiten), der FÖD Inneres, die Wahlvorstände und die Gemeindeverwaltungen spielen eine große Rolle bei der Ausübung dieses Stimmrechts.
2. Stimmenauszählung
- Im Rahmen der automatisierten Wahl gibt es keine Stimmenauszählung (die Totalisierung wird unmittelbar beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorgenommen). Die Zählbürovorstände müssen am Wahltag spätestens um 14.00 Uhr gebildet sein. Der Vorsitzende, die Beisitzer und der Sekretär leisten den Eid (WGB Art. 104). Der Zählbürovorstand beginnt mit der Stimmenauszählung, sobald er alle für ihn bestimmten Umschläge erhalten hat (WGB Art. 154). Für die Parlamentswahlen ist in Wahlkreisen, jeder Zählbürovorstand in einen Vorstand A (für die Auszählung der Stimmen für die Kammer) und in einen Vorstand B (für die Auszählung der Stimmen für den Senat) aufgeteilt. Diese Vorstände befinden sich in den vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmten Gebäuden am Hauptort des Kantons. Die Teilung der Zählbürovorstände in einen Vorstand A und einen Vorstand B wird in allen Wahlkreisen vorgenommen. - Jeder Hauptwahlvorstand des Kantons geht auf der Grundlage der von den Zählbürovorständen übermittelten Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung zur allgemeinen Auszählung der Stimmen des Kantons über und vermerkt die Ergebnisse in einer zusammenfassenden Tabelle. In Kantonen, in denen von der automatisierten Wahl Gebrauch gemacht wird, registriert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons nach Erhalt der Datenträger aus den verschiedenen Wahlbüros die Stimmen auf den Datenträgern; danach werden die Stimmen für die Listen und die Kandidaten totalisiert. Die Gesamtanzahl abgegebener, weißer und ungültiger Stimmzettel, die Wahlziffer und die Vorzugstimmen jeder Liste werden dem Minister des Innern so schnell wie möglich übermittelt (WGB Art. 161 Absatz 10). Die Angaben werden auf digitalem Weg übermittelt. Für Bürger, Medien und Kandidaten veröffentlicht der Föderalminister des Innern die Ergebnisse unverzüglich auf der föderalen Portalsite: www.belgium.be. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone senden auf digitalem Weg anhand des elektronischen Personalausweises (eID) dem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises ihr Protokoll mit der zusammenfassenden Aufstellung für die Wahl der Kammer und dem Hauptwahlvorstand der Provinz (= Hauptwahlvorstand des Wahlkreises in der Provinzhauptstadt) ihre zusammenfassende Aufstellung für die Wahl des Senats. Eine Papierfassung des Protokolls wird für das Archiv ausgedruckt. - Die Hauptwahlvorstände des Wahlkreises aus jedem Wahlkreis für die Wahl der Abgeordnetenkammer übermitteln ihr Protokoll mit Ergebnissen, Sitzverteilung und Bestimmung der Gewählten und Ersatzmitglieder auf digitalem Weg anhand der eID der Kanzlei der Kammer und dem Minister des Innern. - Für die Wahl des Senats erstellt der Hauptwahlvorstand der Provinz eine zusammenfassende Aufstellung, in der die Ziffern der Hauptwahlvorstände des Kantons der Provinz aufgenommen werden. Die Hauptwahlvorstände der Provinz für den Senat übermitteln ihr Protokoll mit den Ergebnissen auf digitalem Weg anhand der eID dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den Senat in Mecheln beziehungsweise Namur. Die Hauptwahlvorstände des Kollegiums übermitteln ihr Protokoll mit Ergebnissen, Sitzverteilung und Bestimmung der Gewählten und Ersatzmitglieder für ihr gesamtes Wahlkollegium auf digitalem Weg anhand der eID der Kanzlei des Senats und dem Minister des Innern. Eine Papierfassung des Protokolls jedes Hauptwahlvorstandes wird für das Archiv ausgedruckt. Bemerkung: Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde muss der Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des Senats, der dem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel entspricht, zwei zusammenfassende Aufstellungen erstellen: · eine für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Wahl-kollegiums in Mecheln, · eine für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Wahl-kollegiums in Namur.
3. Allgemeine Berechnungen für den Senat und für die Kammer
1. Senat
Die aus den Hauptwahlvorständen der Provinz kommenden Wahlergebnisse werden in in Mecheln (niederländisches Wahlkollegium) beziehungsweise Namur (französisches Wahlkollegium) zusammengetragen. Für den Senat gibt es keine Listengruppierungen und die Sitzverteilung und die Bestimmung der Gewählten wird gemäß den durch die Listen der Wahlkollegien erzielten Ergebnissen (25 Gewählte im niederländischen Wahlkollegium und 15 Gewählte im französischen Wahlkollegium) entsprechend dem D’HONDT-System vorgenommen. Zur Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die im betreffenden Wahlkollegium mindestens 5 % der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben (WGB Art. 165bis - 5 %-Schwelle für die Zulassung zur Sitzverteilung).
2. Abgeordnetenkammer
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises erstellt eine allgemeine zusammenfassende Aufstellung mit den Ergebnissen der zusammenfassenden Aufstellungen der verschiedenen Kantone. Infolge der Provinzialisierung der Wahlkreise gibt es keine Listengruppierungen mehr (diese Gruppierungen hatten einen Einfluss auf die Sitzverteilung), da die Provinz einen einzigen Wahlkreis bildet. Die Wahlkreise Löwen, Brüssel-Halle-Vilvoorde und Wallonisch-Brabant bilden eine Ausnahme; dort findet die Listengruppierung weiterhin Anwendung auf die Sitzverteilung (siehe Artikel 169, 170 und 171 des Wahlgesetzbuches). Gemäß den Bestimmungen von Artikel 167 des Wahlgesetzbuches wird das D’HONDT-System künftig in jedem Wahlkreis, der mit der Provinz übereinstimmt, für die Sitzverteilung angewandt. Zur Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die im betreffenden Wahlkreis mindestens 5 % der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben (WGB Art. 165bis - 5 %-Schwelle für die Zulassung zur Sitzverteilung). Die Anzahl Sitze, die jeder Liste zuerkannt werden, ergibt sich im D’HONDT-System aus der Teilung der Wahlziffer dieser Liste durch den Wahldivisor. Der Wahldivisor selbst wird wie folgt errechnet (WGB Art. 167). Die Wahlziffern der Listen werden auf einer horizontalen Linie eingetragen und nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Quotienten werden unter den Wahlziffern eingetragen. Diese Verrichtungen ergeben sich aus dem System der verhältnismäßigen Vertretung (Art. 62 der Verfassung).
Anwendung des D’HONDT-Systems:
· Bestimmung der Wahlziffer jeder Liste: Gemäß Artikel 166 des Wahlgesetzbuches bildet die Gesamtanzahl der für eine Liste abgegebenen gültigen Stimmzettel die Wahlziffer dieser Liste. Diese Gesamtanzahl erhält man, indem man für jede Liste die Stimmzettel der vier Unterkategorien (= Stimmzettel mit Listenstimmen + Stimmzettel mit Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste) zusammenzählt. · Ermittlung des Wahldivisors:
- Die Wahlziffer jeder Liste wird durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
- Die erhaltenen Quotienten werden nach der Reihenfolge ihrer Größe geordnet, bis für alle Listen zusammen so viele Quotienten erreicht werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Der letzte nummerierte Quotient, der Anrecht auf einen Sitz gibt, wird unterstrichen und bildet den Wahldivisor.
Rechenbeispiel (D’HONDT-System): 11 Sitze müssen auf 5 Listen verteilt werden. Der Wahldivisor beträgt 10.000.
|
Listen-nummer
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
|
Wahlziffer
|
54.000
|
40.000
|
21.000
|
9.800
|
5.200
|
|
Nenner
|
Quotienten
|
|
1
|
(I) 54.000
|
(II) 40.000
|
(IV) 21.000
|
9.800
|
5.200
|
|
2
|
(III) 27.000
|
(V) 20.000
|
(X) 10.500
|
4.900
|
|
|
3
|
(VI) 18.000
|
(VIII) 13.333
|
7.000
|
|
|
|
4
|
(VII) 13.500
|
(XI) 10.000
|
|
|
|
|
5
|
(IX) 10.800
|
8.000
|
|
|
|
|
6
|
9.000
|
6.666
|
|
|
|
|
7
|
7.714
|
|
|
|
|
Die Sitze werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor enthält. Diese Teilung muss im Prinzip nicht bis zu den Dezimalen fortgesetzt werden. Nur wenn der letzte brauchbare Quotient, der die Zuteilung des letzten Sitzes bestimmt, auf zwei Listen vorkommt, kann die Differenz aus den vernachlässigten Dezimalen entstehen. In diesem Fall muss die Teilung bis zu den Dezimalen fortgesetzt werden. Ist der Quotient für beide Listen vollkommen identisch, wird der Sitz der Liste zuerkannt mit demjenigen der beiden Kandidaten, deren Wahl zur Debatte steht, der die meisten Stimmen erhalten hat oder subsidiär am ältesten ist. Wenn eine Liste mehr Sitze erhält, als sie Kandidaten zählt, werden die nicht zuerkannten Sitze denjenigen hinzugefügt, die den anderen Listen zukommen. Die Verteilung auf diese Listen geschieht durch Fortsetzung der Teilung der Wahlziffern, bis alle Mandate verteilt werden können.
3.Bestimmung der Gewählten (ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder - WGB Art. 172 und 173) - Wenn die Anzahl der einer Liste zugeteilten Sitze mit der Anzahl Kandidaten identisch ist oder sie übersteigt, sind alle Kandidaten dieser Liste gewählt. Wenn jedoch die Anzahl Kandidaten größer ist als die Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind, werden die Sitze den Kandidaten zugeteilt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge maßgebend. Die Bestimmung der Gewählten erfolgt auf dieselbe Art und Weise für den Senat und die Kammer (ob es eine Listengruppierung gibt oder nicht). - Nach der Verteilung der Sitze auf die Listen geht der Vorstand zur Bestimmung der Kandidaten über, denen diese Sitze zuerkannt werden. Für diese Bestimmung wird keine Zuteilung der Hälfte der zugunsten der Übertragung abgegebenen Stimmzettel vorgenommen: 1. wenn die einer Liste zukommende Anzahl Sitze größer als die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten dieser Liste ist; 2. wenn die einer Liste zukommende Anzahl Sitze der Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten dieser Liste entspricht (WGB Art. 172 letzter Absatz und Art. 167). Der Vorstand muss nicht im Voraus die Hälfte der für die Übertragung abgegebenen Stimmzettel zuteilen, er muss lediglich die ordentlichen Kandidaten bestimmen: 1. wenn die einer Liste zukommende Anzahl Sitze der Anzahl ordentlicher Kandidaten dieser Liste entspricht; 2. wenn die einer Liste zukommende Anzahl Sitze größer als die Anzahl ordentlicher Kandidaten dieser Liste ist. Wenn einer Liste weniger Sitze zukommen, als sie ordentliche Kandidaten zählt, sind die Kandidaten mit der höchsten Anzahl Vorzugsstimmen gewählt, bis die der Liste zuerkannte Anzahl Sitze erschöpft ist. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge maßgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Zuteilung erfolgt durch Übertragung. Für die Bestimmung der gewählten Kandidaten und der Ersatzmitglieder wird künftig nur noch die Hälfte der für die Übertragung abgegebenen Stimmzettel berücksichtigt, so dass der Einfluss der Anzahl Vorzugsstimmen, die jeder Kandidat erhalten hat, erheblich gesteigert wird. In Artikel 172 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches wird bestimmt, wie die Übertragung für die ordentlichen Kandidaten erfolgt. Die Übertragung der Stimmzettel erfolgt auf der Grundlage einer jeden Liste eigenen Wählbarkeitsziffer. Der Vorstand ermittelt diese Ziffer, indem er die Wahlziffer jeder Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze teilt, die der Liste zuerkannt worden sind. Wie klein Dezimalen auch sind, sie werden immer nach oben aufgerundet. - Für diese Bestimmung wird keine Zuteilung der Hälfte der für die Übertragung abgegebenen Stimmzettel vorgenommen, wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste der dieser Liste zukommenden Anzahl Sitze entspricht. In diesem Fall sind alle ordentlichen Kandidaten gewählt. Wenn einer Liste weniger Sitze zukommen, als sie ordentliche Kandidaten zählt, sind die ordentlichen Kandidaten mit der höchsten Anzahl Vorzugsstimmen gewählt, bis die der Liste zuerkannte Anzahl Sitze erschöpft ist. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge maßgebend. Für die Bestimmung der Gewählten muss der Vorstand also die Vorzugsstimmen und die Hälfte der Stimmzettel berücksichtigen, die den ersten Kandidaten einer Liste durch Übertragung zugeteilt werden. Bevor der Hauptwahlvorstand die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel, die in den in Artikel 156 § 1 Absatz 2 Nr. 1 (Stimmzettel ausschließlich mit Stimmabgabe im Kopffeld) und 4 (Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschließlich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten) des Wahlgesetzbuches erwähnten Unterkategorien einbegriffen sind, durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten usw., bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist (WGB Art. 172). Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung der Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. - Dem in Betracht kommenden Kandidaten, der eine Anzahl Vorzugsstimmen erhalten hat, die der Wählbarkeitsziffer entspricht oder sie übersteigt, werden keine zugunsten der Vorschlagsreihenfolge abgegebenen Stimmzettel zugeteilt.
Ist die Anzahl Listenstimmen hoch genug, wird in der Praxis nicht jedes Mal von der für die Übertragung abgegebenen Anzahl Stimmzettel die Anzahl zugeteilter Stimmen abgezogen. Erst wenn der Vorstand glaubt, diese Gesamtanzahl fast erschöpft zu haben, überprüft er die Anzahl noch verfügbarer Stimmzettel, indem er von der für die Übertragung abgegebenen Anzahl Stimmzettel die Gesamtanzahl der bereits zugeteilten Stimmzettel abzieht. - Eventuelle Dezimalen des Quotienten aus der Teilung der Anzahl Stimmzettel mit Kopfstimme durch zwei - im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl dieser Stimmzettel, die den Kandidaten (ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten) der Liste durch Übertragung zuzuteilen sind - und des Quotienten aus der Teilung der Wahlziffer einer jeden Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer - werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht (WGB Art. 173bis). - Nach der Bestimmung der gewählten ordentlichen Mitglieder jeder Liste geht der Vorstand gemäß Artikel 173 des Wahlgesetzbuches zur Bestimmung der Ersatzmitglieder über. Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten als ordentliche Mitglieder gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied usw. erklärt. Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel, die in den in Artikel 156 § 1 Absatz 2 Nr. 1 (Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld) und 2 (Stimmzettel mit Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten) des Wahlgesetzbuches erwähnten Unterkategorien einbegriffen sind, durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten usw., der Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist. Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits für gewählt erklärt worden sind. Beispiel für die Bestimmung der Gewählten und der Ersatzmitglieder - Der Wähler kann auf ein und derselben Liste entweder eine Listenstimme oder eine oder mehrere Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten oder Ersatzkandidaten oder eine oder mehrere Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten abgeben. Gibt der Wähler eine Listenstimme und Vorzugsstimmen auf ein und derselben Liste ab, wird die Listenstimme nicht berücksichtigt. - Die Übertragung der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten (ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten) abgegebenen Stimmzettel wird auf die Hälfte reduziert, damit die Vorzugsstimmen an Bedeutung gewinnen. - Die Hauptwahlvorstände teilen die Stimmzettel jeder Liste in vier Unterkategorien ein (WGB Art. 156): 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschließlich im Kopffeld, 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschließlich für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten, 3. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten, 4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschließlich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten. Im Rahmen der Bestimmung der gewählten Kandidaten berücksichtigt der Vorstand für die Übertragung der für die ordentlichen Kandidaten einer Liste abgegebenen Stimmen nur die Hälfte der Stimmzettel der Unterkategorien 1 und 4 und für die Übertragung der für die Ersatzkandidaten abgegebenen Stimmen die Hälfte der Stimmzettel der Unterkategorien 1 und 2. Die Stimmzettel der Unterkategorie 3 dürfen auf keinen Fall für irgendeine Übertragung berücksichtigt werden. Wahlziffer (WGB Art. 166) = Gesamtanzahl der Unterkategorien 1 bis 4: 72.000 Anzahl erhaltener Sitze: 4 Wählbarkeitsziffer: 14.400 oder (72.000) (4+1) Verteilung der Wahlziffer auf die Unterkategorien:
|
Unterkategorie
|
1
|
7.000
|
|
|
2
|
25.000
|
|
|
3
|
34.000
|
|
|
4
|
6.000
|
|
|
|
72.000
|
- Zugunsten der Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen Kandidaten abgegebene Anzahl Stimmzettel: 13.000 : 2 = 6.500 (Unterkategorien 1 + 4) (WGB Art. 172) - Zugunsten der Vorschlagsreihenfolge der Ersatzkandidaten abgegebene Anzahl Stimmzettel: 32.000 : 2 = 16.000 (Unterkategorien 1 + 2) (WGB Art. 173)
|
Ordentliche Kandidaten
|
Vorzugsstimmen
|
Ordentliche Kandidaten Übertragung
|
Vorzugsstimmen Gesamtanzahl
|
Gewählte
|
|
1
|
12.000
|
+ 2.400
|
14.400
|
4
|
|
2
|
17.000
|
-
|
17.000
|
2
|
|
3
|
20.000
|
-
|
20.000
|
1
|
|
4
|
5.000
|
+ 4.100
|
9.100
|
-
|
|
5
|
15.000
|
-
|
15.000
|
3
|
|
|
|
6.500
|
|
|
Als ordentliche Mitglieder sind in dieser Reihenfolge gewählt: Nr. 3, 2, 5 und 1.
|
Ersatzkandidaten
|
Vorzugsstimmen
|
Ersatzkandidaten Übertragung
|
Vorzugsstimmen Gesamtanzahl
|
Gewählte
|
|
1
|
13.000
|
+ 1.400
|
14.400
|
2ème
|
|
2
|
25.000
|
-
|
25.000
|
1er
|
|
3
|
8.000
|
+ 6.400
|
14.400
|
3ème
|
|
4
|
1.000
|
+ 8.200
|
9.200
|
4ème
|
|
|
|
16.000
|
|
|
Als Ersatzmitglieder sind in dieser Reihenfolge gewählt: Nr. 2, 1, 3 und 4.
|
22.08.2012
Staatsreform – Inhalte der Website – Wahlgesetzbuch
22.08.2012
Gemeindewahlen vom 14. Oktober 2012 - Allgemeine Informationen
16.03.2012
Bestellung der Wählerlisten
|