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FAQ
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- Welche Entscheidungen gingen der Einführung des elektronischen Personalausweises voraus?
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Bereits am 22. September 2000 hat der Ministerrat die Durchführung einer Konzeptstudie über die Einführung des digitalen Personalausweises beschlossen. -
Am 19. Juli 2001 hat er dem bei Abschluss der Studie vorgeschlagenen Konzept zugestimmt. Dabei handelte es sich um einen Personalausweis mit elektronischem Chip, der neben den mit bloßem Auge sichtbaren personenbezogenen Daten auch zwei Schlüsselpaare, den Identifizierungs und den Signaturschlüssel, enthalten sollte. Der Ministerrat billigte ebenfalls den dargestellten Verlauf, das heißt die Ausführung des Projekts in zwei Phasen. In einer ersten Phase sollte dieser Personalausweis in elf Pilotgemeinden eingeführt werden. Die zweite Phase, die die mögliche Ausstellung des digitalen Ausweises in allen übrigen 578 Gemeinden betraf, sollte nach Auswertung der Ergebnisse des Pilotprojekts, sechs Monate nach Ausstellung der ersten Personalausweise und nach einem Beschluss des Ministerrats anlaufen. Das Nationalregister, das seit zwanzig Jahren die Bevölkerungsdaten der Gemeinden des Königreichs zentralisiert und seit mehr als fünfzehn Jahren die zentrale Personalausweisdatei verwaltet, wurde der Grundpfeiler des Systems. Die Betriebsstruktur des Nationalregisters (Material, Software und Telekommunikation) musste angepasst werden, damit effiziente und sichere elektronische Verbindungen gewährleistet werden konnten, und zwar einerseits zu den Gemeinden in ihrer Funktion als Registrierungsbehörde und andererseits zum Personalisator und Initialisator des Ausweises und zur Zertifizierungsstelle, die mit der Ausstellung der auf diesen Ausweisen gespeicherten Identitäts- und Signaturzertifikate beauftragt ist. Auch die Infrastruktur der Gemeinden musste angepasst werden. Streng abgesicherte Verbindungen zum Nationalregister mussten geschaffen und speziell für diese Anwendung bestimmte Computer installiert werden. -
Die Entwicklung dieser neuen Betriebsstruktur erfolgte in Ausführung eines öffentlichen Auftrags, der gemäß dem Beschluss des Ministerrats vom 19. Juli 2001 durch öffentliche Ausschreibung vergeben wurde. -
Der zweite Teil des Projekts betraf die Herstellung des Personalausweises. Am 12. April 2002 wurde durch Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen ein allgemeiner Angebotsaufruf für Herstellung, Personalisierung, Initialisierung und Ausgabe der digitalen Personalausweise und für die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten gestartet. Da infolge dieses allgemeinen Angebotsaufrufs kein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht worden war, hat der Ministerrat in seiner Sitzung vom 19. Juli 2002 beschlossen, diesen Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben. Nach Beendigung der Verhandlungen wurde der Vorschlag, die Lose 1 und 3 über den Teil "Ausweise" der ZETES AG und die Lose 2 und 4 über den Teil "Zertifikate" der BELGACOM AG zu erteilen, dem Ministerrat unterbreitet, der diesem Vorschlag in seiner Sitzung vom 27. September 2002 zugestimmt hat. Die Auftragnehmer hatten sich dazu verpflichtet, eine Ausführungsfrist von fünf Monaten ab Notifizierung des Beschlusses zur Auftragsvergabe einzuhalten und alles dafür zu tun, um diese Frist auf viereinhalb Monate zu verringern. -
So konnten die ersten Ausweise am 31. März 2003 anlässlich des Informationstags ausgestellt werden, bei dem mehr als 1.300 Personen anwesend waren. -
Die elf Pilotgemeinden wurden ab diesem Datum entsprechend ausgestattet, sodass die betreffenden Gemeinden seit dem 25. Juli 2003 elektronische Personalausweise ausstellen können. -
Der Beschluss über die allgemeine Einführung des elektronischen Personalausweises wurde nach einer positiven Evaluation durch den Ministerrat vom 20. März 2004 und die zuständige Kommission der Abgeordnetenkammer vom 24. März 2004 durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass getroffen. -
Durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 wurde die allgemeine Einführung des elektronischen Personalausweises beschlossen (Belgisches Staatsblatt vom 15. September 2004, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 3. Dezember 2004). -
Die vollständige Erneuerung der Ausweise "nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise erfolgt innerhalb fünf Jahren. Danach muss jeder Belgier im Besitz seines neuen elektronischen Personalausweises sein. In einem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Ministeriellen Erlass wird das Datum festgelegt, an dem diese Erneuerung abgeschlossen sein wird. Infolge des Inkrafttretens dieses Erlasses werden die im Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 erwähnten Personalausweise nicht mehr gültig sein.
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- Muss ich meinen Personalausweis mitführen?
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Im Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise ist bestimmt, dass jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, Inhaber eines Personalausweises, der als Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern gilt, oder, bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung dieses Ausweises, einer Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung sein muss.
Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt sind, einen Personalausweis aus.
Die in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen können auf Personen angewandt werden, die aufgrund ihrer Nachlässigkeit immer noch Inhaber von Ausweisen "nach altem Muster" sind. Bei Identitätskontrollen überprüfen die Polizeidienste die Gültigkeit der Ausweise und erteilen Inhabern abgelaufener Ausweise ein Strafmandat.
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- Welchen Behörden muss man seinen Personalausweis vorzeigen?
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Der König bestimmt aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise die öffentlichen Behörden und Amtsträger, auf deren Verlangen der Personalausweis vorzuzeigen ist.
In den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise ist festgelegt, wem der Ausweis vorgelegt werden muss.
Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge, bei allen Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, und bei Eingreifen eines Gerichtsvollziehers.
Andere Behörden als die, die ermächtigt sind, die Vorlage eines Personalausweises zu verlangen, dürfen einen Bürger nur darum bitten, seinen Personalausweis vorzuzeigen. Sie können ihn aber keinesfalls dazu verpflichten.
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- Wer hat Zugriff auf das Register der Personalausweise?
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Aufgrund von Artikel 6bis § 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen wird die Ermächtigung, auf das Register der Personalausweise und auf das Register der Ausländerkarten zuzugreifen, von dem durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingesetzten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters den belgischen öffentlichen Behörden erteilt für Informationen, zu deren Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz ermächtigt sind.
Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der Zugriff auf die Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der Ausländerkarten beantragt wird, genau bestimmt, deutlich und rechtmäßig sind und, gegebenenfalls, ob die beantragten Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der Ausländerkarten angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im Verhältnis zu diesen Zwecken sind.
Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff in Übereinstimmung mit vorerwähntem Gesetz, dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und ihren Ausführungserlassen und anderen sachdienlichen Normen im Bereich Schutz des Privatlebens oder personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung erteilt.
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- Wie kontrolliert die Polizei die Identität einer Person? Kann der Personalausweis des Betreffenden von der Polizei oder Gemeinde eingezogen werden?
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Identifizierung und Kontrolle der Identität einer Person werden in Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und Artikel 34 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgenommen.
In Artikel 34 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt sind die Modalitäten für Identitätskontrollen festgelegt. Diese Modalitäten gelten ungeachtet des Grundes der Identitätskontrolle (Festnahme, Versuch oder Begehung einer Straftat, Störung der öffentlichen Ordnung oder Versuch einer solchen Störung, Rechtsvorschriften über Ausländer usw.).
In vorerwähntem Artikel 34 § 4 ist bestimmt, dass die Identitätsdokumente dem betreffenden Polizisten ausgehändigt werden müssen und der Polizist sie nur während der Zeit behalten darf, die zur Überprüfung der Identität der kontrollierten Person notwendig ist. Sie müssen der Person unmittelbar nach der Kontrolle zurückgegeben werden. Die Dauer der Identitätskontrolle und somit auch der Einbehaltung der Identitätsdokumente hängt von verschiedenen Umständen ab, insbesondere von der Art der vorgelegten Dokumente, die zusätzliche Überprüfungen erfordern können. Bei einer Identitätskontrolle darf die betreffende Person nicht länger als zwölf Stunden festgehalten werden.
Die Kontrolle der Identität einer Person umfasst auch die Überprüfung der Echtheit der von ihr vorgelegten Dokumente. Nicht authentische Dokumente, die falsch oder gefälscht sind, werden gerichtlich beschlagnahmt.
Die oben beschriebenen Grundsätze und Modalitäten sind in den Richtlinien, die von den verschiedenen Polizeikorps festgelegt werden, und den Leitfäden, die der Grundausbildung der Polizisten dienen, aufgeführt.
Personen, die es versäumt haben, ihren Personalausweis erneuern zu lassen und das abgelaufene Dokument bei der Gemeindeverwaltung abzugeben, verstoßen gegen die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und können deshalb mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR belegt werden. Die Polizisten erstellen ein Protokoll über den begangenen Verstoß und weisen den Betreffenden an, seine Papiere in Ordnung zu bringen.
Außer im Fall einer gerichtlichen Beschlagnahme ist es Polizeidiensten aufgrund von Artikel 34 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt untersagt, Inhabern ihre Identitätsdokumente zu entziehen.
Gemeindebeauftragte können auf der Grundlage von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise den abgelaufenen Personalausweis einer Person einziehen, die am Schalter vorstellig wird, um einen Auszug aus den Bevölkerungsregistern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung zu erhalten. Gemeindebeauftragte können auf der Grundlage von Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 ebenfalls den Personalausweis einer Person einziehen, die von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist.
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- Darf am Empfang in einem öffentlichen Gebäude um Vorlage des Personalausweises gebeten und dieser vorübergehend einbehalten werden?
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Die bestehenden Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise sind im Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise beibehalten worden. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, wem der Personalsausweis vorzulegen ist. Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge, bei allen Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, und bei Eingreifen des Gerichtsvollziehers.
Im Allgemeinen schließen diese Bestimmungen die Möglichkeit, am Empfang in öffentlichen oder privaten Gebäuden um Vorlage des Personalausweises zu bitten, nicht aus. Es versteht sich aber von selbst, dass die vorerwähnten Bestimmungen es dem Empfangspersonal zum Beispiel nicht erlauben, einen Personalausweis länger als für die Feststellung der Identität nötig zu behalten.
In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Personalausweises (ohne dass dieser einbehalten wird) ist im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. März 2003 festgelegt, dass der Personalausweis vorgelegt werden muss, "wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist". In diesem Zusammenhang ist der allgemeine Grundsatz in Sachen Schutz des Privatlebens zu berücksichtigen, das heißt, dass der Zweck, für den die Vorlage des Ausweises verlangt wird, rechtmäßig, genau bestimmt und deutlich sein muss. Wenn es darum geht, die Identität von Besuchern im Hinblick auf das Eigentumsrecht und die Gewährleistung der Sicherheit eines Gebäudes festzustellen, scheinen diese Kriterien erfüllt zu sein. Es gibt jedoch keine Rechtfertigung dafür, einen Personausweis während der Besuchsdauer einzubehalten. Die Tatsache, dass die Vorlage des Personalausweises von einem Dritten verlangt werden darf, muss darüber hinaus in einem Gesetz, einem Erlass oder einer internen Regelung vorgesehen sein.
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- Wie lange ist der elektronische Personalausweis gültig?
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Die Gültigkeitsdauer elektronischer Personalausweise beläuft sich auf höchstens fünf Jahre.
Aufgrund der immer schnelleren technologischen Entwicklungen wurde die Gültigkeitsdauer des elektronischen Personalausweises insbesondere im Vergleich zum Personalausweis "nach altem Muster" verkürzt, damit der Ausweisinhaber anhand seiner eID den größtmöglichen Nutzen aus den technologischen Fortschritten ziehen kann.
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- Ist die eID einer Person über fünfundsiebzig Jahren auch nur fünf Jahre gültig?
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Ja. Im Hinblick auf die Absicherung der elektronischen Daten ist kein längerer Gültigkeitszeitraum möglich.
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- Welche Länder erkennen meinen elektronischen Personalausweis als gültiges Identitäts- und Reisedokument an?
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Der elektronische Personalausweis kann für Reisen in die Staaten der Europäischen Union, in bestimmte Nachbarstaaten der EU und einige weiter entfernte Länder, die bekannte Fremdenverkehrsziele sind, als Reisedokument genutzt werden.
Der Aufenthalt in einem anderen Land (aus privaten, touristischen oder familiären Gründen) darf im Allgemeinen nicht länger als drei Monate dauern. Auf Geschäftsreisen sind in der Regel dieselben Bedingungen anwendbar. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an die Botschaft oder das Konsulat des Bestimmungslands wenden.
Ein gültiger Reisepass ist für alle Länder erforderlich, in denen die Vorlage Ihres Personalausweises nicht genügt. Neben einem gültigen Reisepass verlangen gewisse Länder auch, dass er mit einem Visum versehen ist. Dabei handelt es sich um die Erlaubnis, in ihr Staatsgebiet einzureisen und sich während eines begrenzten Zeitraums dort aufzuhalten. Wenn Sie bei Ihrer Reise durch mehrere Länder reisen müssen, ist möglicherweise ein Durchreisevisum erforderlich. Ein solches Visum ist für eine begrenzte Anzahl Durchreisen während eines bestimmten Zeitraums gültig. Visumanträge sind an die Botschaften oder Konsulate der Länder, die Sie besuchen möchten, zu richten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des in diesem Bereich zuständigen FÖD Auswärtige Angelegenheiten: www.diplomatie.belgium.be.
Kinder unter zwölf Jahren besitzen noch keinen Personalausweis. Ihre Eltern können aber mindestens fünfzehn Tage vor ihrer Abreise bei der Gemeinde eine Kids ID mit Foto beantragen, die drei Jahre gültig ist. Mit diesem Identitätsnachweis können Kinder aber nicht automatisch in alle Länder einreisen, in die Belgier auf einfache Vorlage des Personalausweises einreisen dürfen.
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union nehmen die Kids ID an, wenn das Kind in Begleitung seiner Eltern ist. Für andere Länder sollten Sie vorsichtshalber eine Bestätigung bei Ihrem Reisebüro oder der Botschaft des Bestimmungslands anfragen.
Es kann in der Tat vorkommen, dass die Mitglieder einer Familie, die älter als zwölf Jahre sind, mit ihrem belgischen Personalausweis in ein bestimmtes Land einreisen dürfen, während die jüngeren Familienmitglieder einen Reisepass benötigen.
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- Welche Angaben müssen auf dem Personalausweis vermerkt sein?
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Die Angaben auf dem Personalausweis werden den Bevölkerungsregistern entnommen und sind in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen festgelegt.
Auf der Vorderseite des Personalausweises werden in dessen oberem Teil für einen Inhaber, der Belgier ist, die Wörter "Belgien" einerseits und "Personalausweis" andererseits angebracht. Diese Wörter werden zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber unter den Sprachen wählt, deren Gebrauch in den in den Artikeln 6 bis 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungs-angelegenheiten erwähnten Gemeinden erlaubt ist, dann in den zwei anderen Landessprachen und in Englisch auf dem Personalausweis gedruckt.
Die Überschriften der Rubriken, unter denen auf dem Personalausweis die persönlichen Daten, die dem Inhaber eigen sind, angebracht werden, erscheinen gemäß der im vorhergehenden Absatz gemachten Unterscheidung zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber wählt, dann in Englisch.
Die mit bloßem Auge sichtbaren und auf elektronische Weise lesbaren personenbezogenen Daten betreffen: - Name,
- die ersten zwei Vornamen,
- den ersten Buchstaben des dritten Vornamens,
- Staatsangehörigkeit,
- Geburtsort und -datum,
- Geschlecht,
- Ausstellungsort des Ausweises,
- Anfangs und Enddatum der Gültigkeit des Ausweises,
- Bezeichnung und Nummer des Ausweises,
- Foto des Inhabers,
- Erkennungsnummer des Nationalregisters,
- gegebenenfalls: Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit.
Die nur mit bloßem Auge sichtbaren personenbezogenen Daten betreffen: - Unterschrift des Inhabers,
- Unterschrift des Gemeindebeamten.
Die auf elektronische Weise lesbaren personenbezogenen Daten betreffen: - Identitäts- und Signaturschlüssel,
- Identitäts- und Signaturzertifikate,
- den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter,
- die erforderliche Information zur Authentifizierung des Ausweises und zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf dem Ausweis und zur Benutzung der diesbezüglichen qualifizierten Zertifikate,
- andere durch die Gesetze vorgeschriebenen Vermerke,
- Hauptwohnort des Inhabers.
Bemerkung: Der Personenstand erscheint nicht mehr auf dem Personalausweis.
Seit dem 1. März 2010 wird anhand der erstellten Grunddokumente eine eID mit Strichcode hergestellt. Folglich erhalten die Gemeinden seither Ausweise mit einem Strichcode. Dieser Strichcode stellt ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal dar.
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- Welche Vornamen erscheinen auf dem elektronischen Personalausweis?
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Gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen dürfen die ersten zwei Vornamen und der erste Buchstabe des dritten Vornamens des Inhabers auf dem elektronischen Personalausweis vermerkt sein. Personalausweise dürfen keine anderen Informationen enthalten als die ausdrücklich durch die Vorschriften vorgesehenen Informationen. Vornamen werden so auf dem Ausweis angegeben, wie sie in der Geburtsurkunde stehen, und zwar unter Berücksichtigung des verfügbaren Platzes und unter Beachtung der Schreibweise und der richtigen Reihenfolge.
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- Was muss auf dem elektronischen Personalausweis im Ausland geborener Personen vermerkt werden, wenn nur das Land bekannt ist?
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Als Geburtsort gilt der Name der Gemeinde. Liegt der Geburtsort im Ausland, so wird dahinter nicht mehr in Klammern das Land und seine eventuelle Abkürzung angegeben. Beispiel: "Hanoi" statt vormals "Hanoi (Vietnam)".
Ist der Geburtsort jedoch nicht bekannt, wird das Geburtsland in das Nationalregister eingegeben und erscheint auf dem Ausweis im Feld "Geburtsort". Es handelt sich um die Bezeichnung des Landes zum Zeitpunkt der Geburt (Beispiel: gegebenenfalls "Zaire" und nicht "Kongo").
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- Kann ein Bürger gemäß den Vorschriften über elektronische Personalausweise beantragen, dass seine Nationalregisternummer nicht auf seinem Ausweis vermerkt wird?
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Nein. Das Gesetz vom 25. März 2003 sieht im Gegenteil vor, dass die Erkennungsnummer des Nationalregisters eine auf dem Ausweis zu vermerkende personenbezogene Information ist, die mit bloßem Auge sichtbar und auf elektronische Weise lesbar sein muss.
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- Darf man bestimmte Behinderungen wie "taub", "stumm", "blind" usw. auf dem elektronischen Personalausweis angeben?
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Auf Personalausweisen dürfen nur die gesetzlich vorgesehenen Angaben vermerkt sein.
Die Angabe auf einem Personalausweis von Daten medizinischer Art, bei denen es sich im Grunde genommen um sehr sensible und persönliche Daten handelt, könnte als diskriminierend angesehen werden. Darüber hinaus könnten diese Informationen in Bezug auf ihre Interpretation und Registrierung durch die Standesbeamten oder ihre Beauftragten, die über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügen, zu Problemen führen.
Derzeit darf nur die Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit (Art. 487sexies Absatz 4 des Zivilgesetzbuches) auf dem elektronischen Personalausweis angegeben werden. Der Königliche Erlass vom 12. Juli 2005 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 25. August 1954 zur Unterwerfung des Gebrauchs des Blindenstocks, des so genannten "weißen Stocks", an den Erhalt einer Sondererlaubnis und des Königlichen Erlasses vom 9. März 1992 zur Unterwerfung des Gebrauchs des Stocks für Sehschwache, des so genannten "gelben Stocks", an den Erhalt einer vorherigen Erlaubnis wurde im Belgischen Staatsblatt vom 5. September 2005 veröffentlicht. Aufgrund der Aufhebung dieser Königlichen Erlasse darf die Angabe "weißer Stock" beziehungsweise "gelber Stock" nicht mehr auf dem Personalausweis vermerkt werden.
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- Wie kann man anhand der Nummer eine eID von einem IDOC-Ausweis (traditioneller Ausweis) unterscheiden?
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Die Nummern der eID beginnen alle mit 590xx, 591xx, 592xx usw.
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- Werden Personalausweise bei jeder Adressenänderung ungültig? Erhalten Bürger bei einem Umzug von einer Gemeinde in eine andere eine Aufforderung?
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Nein. Wenn der elektronische Personalausweis eines Bürgers noch gültig ist, muss er nicht erneuert werden. Für den Bürger ist dies einer der großen Vorteile des elektronischen Personalausweises, da er keinen neuen Ausweis mehr bezahlen muss, wenn er von einer Gemeinde in eine andere zieht.
Der Ausweisinhaber muss jedoch innerhalb acht Tagen nach der Adressenänderung bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden, um seinen Wohnortwechsel zu melden. Nach der Untersuchung durch die Gemeindebehörde kann er seine neue Adresse auf dem Chip seines Personalausweises eintragen lassen.
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- Warum ist die Adresse nicht mehr auf sichtbare Weise auf dem elektronischen Personalausweis vermerkt?
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Laut der Resolution 77 (26) des Europarates vom 28. September 1977 über die Einführung und Harmonisierung nationaler Personalausweise ist die Adresse eine fakultative Angabe.
Da die Adresse in den europäischen Vorschriften nicht als Identitätsangabe betrachtet wird, ist beschlossen worden, auf die mit bloßem Auge sichtbare Adresse zu verzichten, um dem Bürger das Leben zu erleichtern. Bei einer Adressenänderung muss also kein neuer Ausweis mehr hergestellt und bezahlt werden. Der Bürger muss lediglich für die entsprechende Anpassung auf dem Chip bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden.
Da jährlich etwa zehn Prozent der Belgier umziehen, beläuft sich die Einsparung für die Gesellschaft auf etwa zehn Millionen Euro.
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- Wie können Einrichtungen, die im Rahmen der von ihnen erbrachten Dienste oder Leistungen Kenntnis der Adresse des Ausweisinhabers haben müssen, diese Angabe überprüfen?
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Anhand eines Chipkartenlesers, der den auf den Websites http://eid.belgium.be und http://www.ibz.rrn.fgov.be veröffentlichten technischen Spezifikationen entspricht, und eines Programms zur Visualisierung der auf dem Chip gespeicherten Daten können die Interesse habenden Einrichtungen sich die Adresse des Ausweisinhabers auf Vorlage seines Personalausweises problemlos anzeigen lassen.
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Adresse eine der Daten ist, die nur auf elektronische Weise lesbar sind.
Weitere Informationen über Kartenleser finden Sie auf der Website www.cardreaders.be.
Das Verfahren zur Installierung hängt vom Betriebssystem Ihres Computers ab (Windows, Linux oder Mac). Siehe auch folgenden Link: http://eid.belgium.be/fr/Comment_installer_l_eID/ (beziehungsweise http://eid.belgium.be/nl/Hoe_installeer_je_de_eID/).
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- Bei Ausstellung des elektronischen Personalausweises händigen einige Gemeinden weiterhin ein Dokument auf Papier "Nachweis der Anschrift" aus. Muss der Bürger dieses Dokument mitführen?
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Nein, auf keinen Fall. Dieses Dokument ist kein Identitätsdokument und muss natürlich nicht mitgeführt werden. Sie sind nur verpflichtet, Ihren elektronischen Personalausweis mitzuführen (oder in gewissen Fällen die Bescheinigung über die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls Ihres Ausweises).
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- Muss der Ausweisinhaber die Identitäts- und Signaturzertifikate aktivieren?
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Nein. Im Gesetz vom 25. März 2003 ist vorgesehen, dass der Inhaber des Ausweises auf die Aktivierung der Zertifikate seines Ausweises verzichten kann, wenn er dies wünscht.
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- Wie sieht es beim Signaturzertifikat Minderjähriger aus?
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Im Gesetz ist vorgesehen, dass das qualifizierte Signaturzertifikat auf dem Personalausweis von Personen, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften handlungsunfähig sind, nicht aktiviert wird.
Folglich kann das qualifizierte Signaturzertifikat für Minderjährige nicht aktiviert werden.
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- Können die Zertifikate in einer anderen Gemeinde als der Gemeinde des Hauptwohnortes ausgesetzt oder widerrufen werden?
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Nein. Die Zertifikate können nur in der Eintragungsgemeinde ausgesetzt oder widerrufen werden.
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- Enthält der elektronische Personalausweis unsichtbare Informationen?
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Der Ausweis enthält einen elektronischen Chip. Auf diesem Chip sind die auf dem Ausweis angegebenen Informationen, Ihre Adresse und die Identitäts- und Signaturzertifikate gespeichert, die es Ihnen unter anderem erlauben, anhand eines Kartenlesers Dokumente elektronisch zu unterzeichnen.
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- Was ist bei einem defekten Ausweis zu tun?
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Der Ausweis kann beschädigt werden, wenn der Bürger ihn nicht "mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters" verwendet hat (verbotener Gebrauch: Ausweis war zu lange Wasser ausgesetzt, Ausweis und/oder Chip abgenutzt infolge unsachgemäßen Gebrauchs, ...). In diesem Fall erfolgt die Erneuerung des Ausweises zu Lasten des Bürgers.
Der Ausweis gilt ebenfalls als beschädigt, wenn seine elektronische Funktionalität unbrauchbar ist. Geht die Gemeinde davon aus, dass es sich um einen Fehler bei der Produktion des Ausweises handelt, nimmt sie Kontakt mit dem Helpdesk Belpic des Nationalregisters auf, das die erforderlichen Vorkehrungen trifft. Wird festgestellt, dass der Ausweis aufgrund eines offensichtlichen Produktionsfehlers defekt ist, gehen die Kosten der Ersetzung dieses Ausweises zu Lasten des Herstellungszentrums und nicht zu Lasten des Bürgers.
Das Verfahren für die Erstattung der Mehrkosten bei einer defekten eID, das Formular zur Beantragung einer Kostenerstattung, die Liste der zu erbringenden Nachweise und die Liste mit den Herstellungsfehlern finden Sie unter folgendem Link: http://www.ibz.rrn.fgov.be/index.php?id=2587&L=2.
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- Kann der Inhaber eines elektronischen Personalausweises den Inhalt des Chips einsehen und, wenn ja, wie?
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Ja. Der Bürger kann jederzeit anhand dieses Ausweises die Daten einsehen, die auf dem elektronischen Chip gespeichert sind. Sollte er feststellen, dass darauf gespeicherte personenbezogene Daten nicht vollständig, präzise und richtig wiedergegeben sind, hat er das Recht, deren Berichtigung bei der Gemeinde zu beantragen.
Wie erfolgt die Visualisierung? - Entweder mit einem persönlichen PC, der über einen kompatiblen Chipkartenleser verfügt und auf dem das Visualisierungsprogramm installiert worden ist,
- oder bei der Gemeinde, wo die Visualisierung auf dem PC der Gemeinde (RA-PC) erfolgt.
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- Hat eine elektronische Signatur dieselbe Beweiskraft wie eine handschriftliche Unterschrift?
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Ja. Durch die Gesetze vom 20. Oktober 2000 (Gesetz zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren) und vom 9. Juli 2001 (Gesetz zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste) sind die Konzepte der elektronischen Signatur eingeführt und die entsprechenden Begriffsbestimmungen festgelegt worden. Sie regeln außerdem die Beweiskraft und die Rechtswirkung bestimmter Signaturarten.
Im Bereich "E-Government" sind diese Gesetze auf die Beziehung zwischen den Bürgern und der Verwaltung über das Internet und insbesondere die elektronische Signatur anhand des elektronischen Personalausweises anwendbar.
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- Kann der Inhaber eines elektronischen Personalausweises anhand dieses Ausweises Dokumente gültig unterzeichnen?
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Ja, natürlich. Dank Ihrer eID mit aktivierten Zertifikaten können Sie insbesondere E-Mails unterzeichnen oder registrierte E-Mail-Sendungen verschicken, kaufen, verkaufen, fakturieren, bestellen, reservieren und Verträge abschließen.
Immer mehr Softwarelieferanten nutzen die Möglichkeiten der eID.
Es ist nunmehr möglich, "registrierte" E-Mail-Sendungen zu verschicken, die gesetzlich gesehen denselben Wert wie Einschreibesendungen per Post haben und die Sie mit Ihrer eID "unterzeichnen" (siehe www.mycertipost.be).
Sie können Microsoft Office-Dokumente (wie Word und Excel Dokumente) mit einer beglaubigten Unterschrift versehen. Siehe auch das Handbuch für Office 2003 (PDF, 715,09 KB) oder Office 2007 (PDF, 883,26 KB).
Anhand Ihrer eID können Sie via Outlook versendete E-Mails mit einer beglaubigten Unterschrift versehen. Siehe auch das Handbuch für Outlook 2003 (PDF, 973,62 KB) oder Outlook 2007 (PDF, 953,96 KB).
Sie können ebenfalls PDF-Dokumente anhand Ihrer eID mit einer beglaubigten Unterschrift versehen. Siehe dazu https://sign.belgium.be.
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- Kann man mit einem elektronischen Personalausweis sicherer im Internet surfen?
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Ja. Der elektronische Personalausweis verhilft zu mehr Sicherheit im Internet, insbesondere durch die Identifizierung des Bürgers und eine erhöhte Sicherheit von Diskussionsforen. Netzwerke, die anhand der eID zugänglich sind, sind deutlich sicherer gegen Angriffe von Hackern als Netzwerke, die mittels Benutzernamen und Passwort zugänglich sind.
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- Kann eine Gemeinde die Ausstellung eines Personalausweises für Belgier verweigern?
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Gemäß den Vorschriften über Personalausweise muss jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, Inhaber eines Personalausweises sein und diesen mitführen.
Es ist nicht vorgesehen, dass eine Gemeinde die Ausstellung eines Personalausweises an eine Person, die ordnungsgemäß in ihrem Bevölkerungsregister eingetragen ist, verweigern darf. Der Bürger muss sich jedoch an die Gemeinde des Hauptwohnortes wenden, um seinen Personalausweis zu erhalten.
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- Innerhalb welcher Frist wird ein Personalausweis normalerweise hergestellt?
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Die normale Frist für die Übermittlung der hergestellten Personalausweise an die Gemeinde liegt bei drei Wochen ab der Übermittlung seitens der Gemeinde des unterzeichneten Grunddokuments an die mit der Herstellung der elektronischen Personalausweise beauftragte Gesellschaft ZETES.
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- Werden die für den Bürger bestimmten PIN/PUK-Codes durch das Unternehmen ZETES zum Zeitpunkt der Lieferung der Personalausweise an die Gemeinde versandt?
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Aus Sicherheitsgründen und damit gewährleistet ist, dass der Bürger seine Geheimcodes nicht vor Übermittlung des Ausweises an die Gemeinde erhält, bewahrt das Unternehmen ZETES die hergestellten Ausweise bis zu dem Tag, an dem das mit der gesicherten Zustellung an die Gemeinden beauftragte Unternehmen die Ausweise im Hinblick auf ihre Übergabe an die Gemeinde abholen kommt.
Nachdem der Kartenhersteller sich vergewissert hat, dass die hergestellten elektronischen Personalausweise bei der Bestimmungsgemeinde angekommen sind, nimmt er die gesicherte Generierung des PIN/PUK-Mailings an die Inhaber der hergestellten Ausweise vor.
So kann der Bürger nach Erhalt dieser Geheimcodes bei der Gemeinde vorstellig werden, ohne Gefahr zu laufen, sich unnötig dorthin zu begeben.
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- Zu welchem Zeitpunkt wird das Grunddokument bei der Gemeinde ausgedruckt?
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Das Grunddokument muss im Beisein des Bürgers erstellt und ausgedruckt werden (außer in einigen Sonderfällen, die in den Vorschriften vorgesehen sind).
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- Was geschieht, wenn eine Person außerstande ist, das Dokument zu unterzeichnen?
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Ist der Inhaber außerstande, das Dokument zu unterzeichnen, weil er Analphabet, körperlich oder geistig behindert oder schwer und lange krank ist, wird seine Unterschrift durch den Vermerk “befreit” ersetzt, dem die Paraphe des Standesbeamten oder seines Beauftragten folgt. Vorerwähnter Vermerk muss handgeschrieben sein.
Der Gemeindebeauftragte ist für die Feststellung verantwortlich, dass eine Person außerstande ist, das Dokument zu unterzeichnen.
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- Wie wird das Problem von Betagten, die in Altenheimen wohnen und sich zur Aktivierung ihres Personalausweises nicht zur Gemeinde begeben können, gelöst?
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Für die Unterzeichnung des Grunddokuments und das Anbringen des Fotos können die praktischen Bestimmungen, nach denen die Gemeinden sich für die traditionellen Personalausweise richten, weiterhin angewandt werden.
Für die Aktivierung des Personalausweises und der darauf gespeicherten Zertifikate kann das Problem durch eine formgerechte Vollmacht (siehe Muster in Anlage 27 der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf elektronische Personalausweise), die die betreffende Person einer Vertrauensperson erteilt hat, gelöst werden.
Genauere Informationen finden Sie in der Rubrik "Allgemeine Anweisungen" (Kapitel V) dieser Website.
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- Welche Maßnahmen können ergriffen werden, wenn eine Person sich weigert, der Aufforderung nachzukommen, das Grunddokument im Hinblick auf die Herstellung eines neuen Personalausweises zu unterzeichnen?
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Für die Ersetzung eines Personalausweises "nach altem Muster" durch eine eID:
Gemäß dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar 2008, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2008), der Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis abändert, wird bestimmt, dass, wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum, das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen eines Grunddokuments im Hinblick auf den Erhalt eines neuen elektronischen Personalausweises vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat, sein derzeitiger Personalausweis im Personalausweisregister annulliert wird; dies ist auf der Aufforderung vermerkt. Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht.
Weiter wird auf das Rundschreiben vom 28. Februar 2008 über die Ersetzung noch nicht abgelaufener Personalausweise "nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise verwiesen, in dem die praktische Vorgehensweise beim Erinnerungsverfahren festgelegt ist.
Für die Ersetzung eines elektronischen Personalausweises vor seinem Verfalldatum durch eine neue eID:
Der FÖD Inneres beginnt das Verfahren zur Erneuerung von Personalausweisen, die nach einem Zeitraum von fünf Jahren ersetzt sein müssen, automatisch drei Monate vor ihrem Verfalldatum.
Wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum, das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen eines Grunddokuments im Hinblick auf den Erhalt eines neuen elektronischen Personalausweises vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat, wird sein derzeitiger Personalausweis im Personalausweisregister annulliert (weil er abgelaufen ist); dies ist auf der Aufforderung vermerkt.
Des Weiteren wird auf Kapitel IV Punkt 5.5. der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf elektronische Personalausweise verwiesen.
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- Was muss der Bürger zum Zeitpunkt der Aktivierung und Ausstellung seines elektronischen Personalausweises dabeihaben?
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Der Bürger muss mit seinem PIN-Code (Private Identification Number) und seinem PUK-Code (Personal Unblokked Key) beim Bevölkerungsdienst seiner Gemeinde vorstellig werden, um dort seinen elektronischen Personalausweis abzuholen. Er muss auch seinen alten Ausweis abgeben.
Der Gemeindebeauftragte erklärt den zukünftigen Nutzen dieser Codes und fordert den Bürger auf, das Schreiben mit seinen Codes sorgfältig und getrennt von seinem elektronischen Personalausweis aufzubewahren.
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- Werden hergestellte elektronische Personalausweise bei der Gemeinde während eines unbegrenzten Zeitraums aufbewahrt?
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Wenn der Inhaber seinen neuen Personalausweis nicht spätestens drei Monate nach Versendung der ersten Erinnerung der Gemeindeverwaltung abgeholt hat, wird dieser Personalausweis im Personalausweisregister annulliert und vernichtet. Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht.
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- Darf eine Gemeindeverwaltung eine beglaubigte Abschrift eines Personalausweises ausstellen, wenn ein spezifisches Verordnungsverfahren die Aushändigung eines solchen Dokuments erfordert?
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Aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise ist der Personalausweis eine Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde, die ihn ausstellt. Er wird ausgehend von diesen Registern angefertigt, stellt aber keine einfache Kopie dar.
Eine beglaubigte Abschrift eines belgischen Personalausweises hat für belgische Behörden keinen offiziellen Wert. Ausschließlich der Personalausweis oder gegebenenfalls die Bescheinigung über die Meldung des Verlustes oder der Vernichtung dieses Ausweises gilt als Identitätsnachweis.
Auf der Grundlage von Artikel 126 des neuen Gemeindegesetzes könnte die Gemeindeverwaltung jedoch tatsächlich darum gebeten werden, eine Kopie des Personalausweises zu beglaubigen.
Der FÖD Inneres hat davon abgeraten, einem solchen Antrag Folge zu leisten. Erfordert ein spezifisches Verordnungsverfahren jedoch die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift eines Identitätsdokuments, sollte vermerkt werden, dass diese beglaubigte Abschrift nur einem einzigen Zweck dient (Einbürgerung, Beschäftigungserlaubnis, …), da ein solches Verfahren zu Missbräuchen führen konnte.
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- Besteht ein Dringlichkeitsverfahren für den Erhalt des elektronischen Personalausweises?
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Ja. Wie für den traditionellen Personalausweis ist auch für den elektronischen Personalausweis ein Dringlichkeitsverfahren ausgearbeitet worden.
In manchen Fällen muss dem Bürger schnell geholfen werden, entweder weil er dringend einen neuen Ausweis mit den mit bloßem Auge sichtbaren Daten braucht oder weil er die elektronische Funktion verwenden möchte oder weil er sowohl den Ausweis mit den mit bloßem Auge sichtbaren Daten als auch die elektronische Funktion benötigt.
Dieses Dringlichkeitsverfahren kann insbesondere im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Personalausweises eines Bürgers vor einer Reise in ein europäisches oder ein anderes Land, das den elektronischen Personalausweis als Reisedokument annimmt, sehr nützlich sein.
Das Dringlichkeitsverfahren ermöglicht es dem Bürger, der seinen Antrag vor 15 Uhr bei der Gemeinde einreicht, binnen zwei Tagen einen neuen elektronischen Personalausweis zu erhalten.
Die Gemeinde kann eine von vier Verfahrensarten wählen. Nähere Informationen dazu finden Sie in Kapitel VIII der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf elektronische Personalausweise, im Rundschreiben vom 21. Dezember 2012, das die neuen Tarife ab dem 1. April 2013 betrifft, und im Ministeriellen Erlass vom 15. März 2013 zur Festlegung des Tarifs der Vergütungen zu Lasten der Gemeinden für die Ausstellung von elektronischen Personalausweisen, elektronischen Identitätsdokumenten für belgische Kinder unter zwölf Jahren und Karten und Aufenthaltsdokumenten für ausländische Staatsangehörige, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 27. März 2013 (B.S. vom 29. März 2013).
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- Wie muss eine eID vernichtet werden?
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Das entsprechende Verfahren ist in Anlage 14 der Allgemeinen Anweisungen beschrieben.
Der Ausweis muss zweimal durchgeschnitten werden: - einmal durch den Chip und
- einmal durch das Foto.
- Anschließend ist er an ZETES zu schicken (in einem Sealbag mit rotem Etikett).
Die Sealbags mit rotem Etikett werden von Zetes vernichtet, ohne vorher geöffnet zu werden.
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