Zugriffs- und Berichtigungsrecht ohne elektronischen Personalausweis
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Wie kann eine Person ohne Benutzung ihres elektronischen Personalausweises Mitteilung von Daten erhalten, die über sie im Bevölkerungsregister gespeichert sind?
Gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register hat jede Person, die in diesen Registern eingetragen ist, ein Recht auf Mitteilung aller Informationen, die sie betreffen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen.
Dieses Recht auf Zugang zu personenbezogenen Informationen wird bei der Gemeinde des Hauptwohnortes geltend gemacht. Der Antrag, der schriftlich erfolgen, datiert und unterschrieben sein muss, wird beim zuständigen Dienst der Eintragungsgemeinde eingereicht oder per Einschreiben an das Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde gerichtet.
Die Auskünfte werden schriftlich und in verständlicher Form erteilt und geben genau die gesamten Daten über die in den Registern eingetragene Person wieder. Die Unterlagen werden im Namen des Gemeindekollegiums vom Standesbeamten oder von seinem Beauftragten unterzeichnet. Die Gemeinde kann eine Vergütung für diese Dienstleistung verlangen.
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Wie kann eine Person ohne Benutzung ihres elektronischen Personalausweises in den Registern vermerkte Informationen, die sich als fehlerhaft erweisen, ändern lassen?
Aufgrund von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register kann jede Person, die in diesen Registern eingetragen oder vermerkt ist, die Berichtigung der sie betreffenden Informationen beantragen, wenn diese sich als ungenau, unvollständig, fehlerhaft oder überflüssig erweisen.
Der Betreffende muss die Berichtigung bei seiner Eintragungsgemeinde vornehmen lassen, indem er entweder seinen Antrag persönlich einreicht oder ihn per Einschreiben an das Gemeindekollegium richtet. Alle Beweismittel, die berücksichtigt werden können, müssen zur Unterstützung des Antrags beigelegt werden (Auszug aus Personenstands-urkunden, beglaubigte Abschrift eines Urteils usw.). Die Person kann auch beantragen, angehört zu werden.
Es obliegt dem Gemeindekollegium, auf der Grundlage von Beweismitteln, die ihm vorgelegt werden, über Berichtigungsanträge zu befinden. Eine Berichtigungs-verweigerung muss mit Gründen versehen und schriftlich notifiziert werden. Das Berichtigungsrecht wird kostenlos geltend gemacht.
Zugriffs- und Berichtigungsrecht mit elektronischem Personalausweis
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Wie kann eine Person mit ihrem elektronischen Personalausweis (aktivierte Zertifikate) Zugriff auf Daten erhalten, die über sie im Bevölkerungsregister gespeichert sind, und in den Registern vermerkte Informationen, die sich als fehlerhaft erweisen, ...
... ändern lassen?
Das Gesetz vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen sieht in Artikel 14 § 3 vor, dass der Inhaber eines elektronischen Personalausweises jederzeit anhand dieses Ausweises oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, beantragen kann, die elektronischen Daten, die im Ausweis gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, einzusehen, und das Recht hat, die Berichtigung seiner personenbezogenen Daten, die nicht präzise, vollständig und genau auf dem Ausweis wiedergegeben sind, zu beantragen.
Der Inhaber des Ausweises hat das Recht, anhand dieses Ausweises oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist:
- die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister oder Nationalregister der natürlichen Personen einzusehen (siehe Königlicher Erlass vom 5. Juni 2004, Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 2004, deutsche Übersetzung B.S. vom 16. September 2004),
- diese Daten, wenn sie nicht präzise, vollständig und genau wiedergegeben sind, berichtigen zu lassen (siehe Königlicher Erlass vom 5. Juni 2004, Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 2004, deutsche Übersetzung B.S. vom 16. September 2004),
- alle Behörden, Einrichtungen oder Personen, die im Laufe der letzten sechs Monate seine Daten im Bevölkerungsregister oder im Nationalregister der natürlichen Personen eingesehen oder fortgeschrieben haben, zur Kenntnis zu nehmen, mit Ausnahme der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und Ahndung von Delikten beauftragt sind (siehe Königlicher Erlass vom 13. Februar 2005, Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar 2005, deutsche Übersetzung B.S. vom 13. Juni 2005).
Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und Identitätszertifikate aktiviert sind, kann also:
- jederzeit anhand eines Kartenlesers, der an einem mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen ist, und über die Website des Nationalregisters https://meineakte.rrn.fgov.be bzw. https://mondossier.rrn.fgov.be die ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen einsehen,
- jederzeit anhand eines Kartenlesers, der an einem mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen ist, und über die Website seiner Gemeinde, sofern eine solche Anwendung dort entwickelt worden ist, die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister einsehen,
- die ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen oder im Bevölkerungsregister bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, einsehen.
Anträge auf Einsichtnahme müssen datiert und unterzeichnet sein und entweder beim zuständigen Dienst der Eintragungsgemeinde eingereicht oder dem Gemeindekollegium dieser Gemeinde per Einschreiben übermittelt werden. Dieser Antrag auf Einsichtnahme erfolgt gemäß dem Verfahren, das im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register erwähnt ist.
Erweisen sich die Informationen, die einer Person mitgeteilt werden, als ungenau, unvollständig, fehlerhaft oder überflüssig, so kann diese Person per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Berichtigungsantrag stellen. Dieses Verfahren ist in den in vorhergehendem Absatz erwähnten Königlichen Erlassen vorgesehen.
Wozu dient die Anwendung "Fehler mitteilen"?
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Wozu dient die Anwendung "Fehler mitteilen"?
Aufgrund der an Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen angebrachten Abänderung haben die im Nationalregister gespeicherten und registrierten Informationen Beweiskraft (bis zum Beweis des Gegenteils). Ein Verfahren zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern ist durch den Königlichen Erlass vom 19. März 2008 eingeführt worden, um diese Beweiskraft zu gewährleisten. In diesem Königlichen Erlass ist bestimmt, dass diese Mitteilung auf elektronischem Wege über die Anwendung "Fehler mitteilen" erfolgen kann, wie beschrieben in Nr. 8 der Anlage 1 zum Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern.
Im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung können Fehler in den im Nationalregister registrierten Informationen, die über die Anwendung "Meine Akte" des Nationalregisters festgestellt werden, von der betreffenden Person gemäß demselben Verfahren mitgeteilt werden.
Sollten solche Unterschiede oder Fehler festgestellt werden, so tritt das Nationalregister als Vermittler bei der betreffenden Gemeinde oder dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten auf, um sie davon in Kenntnis zu setzen.