Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen/Miliz
Die Generaldirektion Identität und Bürgerangelegenheiten des FÖD Inneres verfügt in Anwendung der koordinierten Gesetze vom 20. Februar 1980 zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen über Informationen über Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen, wie auch über Informationen über Milizpflichtige, die in Anwendung der koordinierten Milizgesetze vom 30. April 1962 ihren Militärdienst durch einen "Dienst für Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt haben.
Zwecks Erhalt von Informationen in Bezug auf die Zeiträume der Leistungen dieser Personenkategorien ist sich vorab an das Helpdesk Belpic der Generaldirektion Identität und Bürgerangelegenheiten zu wenden: Tel.: 02 488 21 16 - Fax: 02 488 26 16 - helpdesk.belpic@rrn.fgov.be
Wer ist mit der Führung der Bevölkerungsregister beauftragt?
Die Führung der Register gehört zum Zuständigkeitsbereich des Gemeinde-kollegiums/Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.
Der Standesbeamte ist besonders damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass alle Vorschriften in Bezug auf die Führung der Register genau eingehalten werden. Die Register werden ständig fortgeschrieben.
Die Gemeinde sorgt für die lückenlose Erfassung der für die Erstellung der Register erforderlichen Daten und untersucht, ob der angegebene Wohnort, der das Eintragungskriterium ist, auch der tatsächliche Hauptwohnort ist. Die Fortschreibung der Daten erfolgt auf der Grundlage der von den eingetragenen beziehungsweise einzutragenden Personen gemachten Angaben, der Personenstandsurkunden und der Urteile und Entscheide, die die in den Registern enthaltenen Daten beeinflussen können.
Muss jede Gemeinde ein Bevölkerungsregister führen?
Jede Gemeinde muss ein Bevölkerungsregister führen, in dem die Belgier und die Ausländer, denen der Aufenthalt im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder erlaubt ist oder deren Niederlassung erlaubt ist, eingetragen sind, ob sie dort anwesend oder zeitweilig abwesend sind.
Die Bevölkerungsregister werden in der Form von alphabetisch geordneten Karteikarten geführt. Die Gemeinden sind von der materiellen Führung der Karteikarten, die die Register bilden, befreit, sofern die Datenverarbeitungsmittel, die sie einsetzen, ein sofortiges Abrufen und die sofortige Fortschreibung der Daten ermöglichen. Diese Datenverarbeitungsmittel müssen eine ausreichende Sicherheit gegen jegliche Zerstörung oder Beschädigung der Daten bieten.
Das Register basiert auf dem Ort, wo die Bürger ihren Hauptwohnort haben. Dies ist entweder der Ort, an dem die Mitglieder eines Haushalts, der sich aus mehreren miteinander verwandten oder nichtverwandten Personen zusammensetzt, gewöhnlich wohnen, oder der Ort, an dem ein Alleinstehender gewöhnlich wohnt.
Welche Rechtsvorschriften bilden die Grundlage für die Bevölkerungsregister?
Grundlage ist das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 1991, deutsche Übersetzung B.S. vom 7. November 1996) und seine vier Ausführungserlasse vom 16. Juli 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche Übersetzung B.S. vom 17. Mai 1997).
Wozu dient das Bevölkerungsregister?
Die Nützlichkeit der Bevölkerungsregister hat sich parallel zum wachsenden Einfluss des Staates auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene bedeutend weiterentwickelt. Die Eintragung in den Bevölkerungsregistern bildet in vielerlei Vorschriften ein wesentliches Formelement und wird in steuerlichen, sozialen und administrativen Angelegenheiten verwendet. So dienen die Bevölkerungsregister unter anderem als Grundlage für die Erstellung der Wählerlisten und die Ausstellung der elektronischen Personalausweise. Darüber hinaus sind sie die Informationsquelle des Nationalregisters der natürlichen Personen.
Wer wird in die Bevölkerungsregister eingetragen?
In die Bevölkerungsregister werden Belgier an ihrem Hauptwohnort eingetragen, ob sie dort anwesend oder zeitweilig abwesend sind; dies gilt auch für Ausländer, deren Aufenthalt oder Niederlassung im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder erlaubt ist; dies gilt nicht für Ausländer, die im Warteregister eingetragen sind.
Ausländer, denen es gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, werden ins Fremdenregister eingetragen. Ausländer, denen der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister oder dessen Beauftragter gestattet oder erlaubt hat, sich im Königreich niederzulassen, werden ins Bevölkerungsregister im engeren Sinne eingetragen.
Wie wird der Hauptwohnort einer Person bestimmt?
Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente muss jede Person in die Register der Gemeinde eingetragen werden, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat.
Die Bestimmung des Hauptwohnortes erfolgt auf der Grundlage einer tatsächlichen Situation, das heißt durch die Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltes der Person in einer Gemeinde während des größten Teils des Jahres. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage beispielsweise des Ortes, an den die Person nach Ausübung ihrer Arbeit zurückkehrt, des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Ehepartners oder der anderen Haushaltsmitglieder, des Gas- oder Stromverbrauchs, der Telefonkosten usw.
Es genügt nicht, dass eine Person lediglich die Absicht äußert, ihren Hauptwohnort an einem bestimmten Ort festzulegen, oder einen Eigentumsnachweis, einen Mietvertrag oder einen anderen Wohnnachweis vorlegt, um die Eintragung mit Hauptwohnort an diesem Ort zu rechtfertigen. Die Gemeindebehörden müssen nämlich eine Untersuchung, deren Modalitäten aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister durch Gemeindeverordnung festgelegt werden müssen, durchführen, um zu untersuchen, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche Wohnort ist.
Wann ist ein Wohnsitz fiktiv?
Der Begriff "fiktiver Wohnsitz" wird nicht verordnungsrechtlich bestimmt. Die Feststellung, dass ein Wohnsitz keinen tatsächlichen Hauptwohnort darstellt, bedeutet, dass es sich um einen fiktiven Wohnsitz handelt. Je nach Fall muss die Eintragung verweigert werden oder erfolgt eine Eintragung in einer anderen Gemeinde, eine Streichung von Amts wegen oder eine Streichung wegen Wegzug ins Ausland.
Gibt es eine Mindestquadratmeterzahl pro Bewohner und muss eine Wohnung auf eine bestimmte Weise ausgestattet sein, damit sie als Hauptwohnort genutzt werden kann?
Nein, in den Bestimmungen in Bezug auf die Bevölkerung gibt es keine Vorschriften über Fläche und Mindestausstattung, über die eine Wohnung verfügen muss, die als Hauptwohnort genutzt wird. Allerdings gibt es solche Normen in bestimmten regionalen Rechtsvorschriften.
Aufgrund von Artikel 1 § 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthalts-dokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen können Personen, die sich in einer Wohnung niederlassen, die aus Gründen der Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden darf, wie von der dazu befugten Gerichts- oder Verwaltungsinstanz festgestellt, von der Gemeinde nur vorläufig in die Bevölkerungsregister eingetragen werden. Ihre Eintragung bleibt vorläufig, solange die dazu befugte Gerichts- oder Verwaltungsinstanz keinen Beschluss gefasst oder keine Maßnahme ergriffen hat, um der so geschaffenen ordnungswidrigen Situation ein Ende zu setzen. Die vorläufige Eintragung endet, sobald die Personen die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen Situation ein Ende gesetzt worden ist.
Müssen Notare in die Bevölkerungsregister der Gemeinde, in der sie ihre Amtsstube haben, oder der Gemeinde, in der sie tatsächlich wohnen, eingetragen werden?
Jede Person muss in die Bevölkerungsregister der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, eingetragen werden; diese Bestimmung gilt auch für Personen, deren Wohnsitz durch Artikel 107 des Zivilgesetzbuches geregelt wird.
Was Notare betrifft, so bestimmt das Gesetz vom 25. Ventôse - 5. Germinal des Jahres XI zur Organisierung des Notariats in Artikel 4, dass jeder Notar in dem für ihn vom König festgelegten Ort ansässig sein muss. In einem Entscheid des Kassations-hofes vom 29. November 1984 wird bestimmt, dass unter "in dem für ihn vom König festgelegten Ort ansässig sein müssen" zu verstehen ist, dass der Notar dort eine Amtsstube führen muss, die normalerweise für seine Klientel zugänglich ist und in der er sich gewöhnlich zu ihrer Verfügung hält.
Es gibt also keinen Widerspruch zwischen den Vorschriften über die Führung der Bevölkerungsregister und dem Statut der Notare. Folglich muss also ein Notar, der seinen Hauptwohnort an einer anderen Adresse als der Adresse seiner Amtsstube festlegt, in den Bevölkerungsregistern unter der Adresse seines tatsächlichen Hauptwohnortes eingetragen werden.
Müssen Gemeinden Personen in ihre Register eintragen, die bestimmte Wohnungen "besetzen"?
Da die Bestimmung des Hauptwohnortes auf einer tatsächlichen Situation beruht, das heißt auf der Feststellung des tatsächlichen Aufenthalts in einer Gemeinde während des größten Teils des Jahres, dürfen Gemeindeverwaltungen die Eintragung in die Bevölkerungsregister von Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in unbewohnten Gebäuden ohne Anspruch oder Anrecht festgelegt haben, nicht verweigern. Diese Eintragung entspricht jedoch niemals einer Erlaubnis, diese Gebäude zu bewohnen.Im Übrigen obliegt es den Eigentümern, beim zuständigen Friedensrichter eine Wohnungsräumung zu beantragen.
Wann und wem muss der Wechsel des Hauptwohnortes gemeldet werden?
Wechselt man die Gemeinde, so muss die Meldung des Adressenwechsels bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem man sich niederlässt, vorgenommen werden. Im Falle einer Verlegung des Hauptwohnortes innerhalb derselben Gemeinde muss die Meldung des Adressenwechsels bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der man eingetragen ist, vorgenommen werden. Diese Meldung muss innerhalb einer Frist von acht Werktagen ab dem Tag des effektiven Einzugs in die neue Wohnung erfolgen.
Der Gemeindebeamte, der die schriftlich übermittelte oder am Schalter vorgenommene Meldung des Adressenwechsels bearbeitet, überprüft im Nationalregister (IT 003 oder IT 005/019), ob in einer anderen Gemeinde noch eine Untersuchung zur Bestimmung des Hauptwohnortes läuft. Gegebenenfalls muss die andere Gemeinde unverzüglich kontaktiert werden, um zweckdienliche Informationen austauschen zu können.
Ist keine Untersuchung im Gange, registriert der Gemeindebeamte die (neuen) Informationen über die Adresse im Nationalregister (IT 005/019).
Bei Verlegung des Hauptwohnortes in ein anderes Land muss die Meldung in der belgischen Gemeinde, in der die Person eingetragen ist, spätestens am Vortag des Wegzugs erfolgen.
Es genügt nicht, dass eine Person lediglich die Absicht äußert, ihren Hauptwohnort an einem bestimmten Ort festzulegen, oder einen Eigentumsnachweis, einen Mietvertrag oder einen anderen Wohnnachweis vorlegt, um die Eintragung mit Hauptwohnort an diesem Ort zu rechtfertigen. Die Gemeindebehörden müssen nämlich eine Untersuchung, deren Modalitäten aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister durch Gemeindeverordnung festgelegt werden müssen, durchführen, um zu untersuchen, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche Wohnort ist.
Wer führt die Überprüfung des Wohnortes durch und wer legt die diesbezüglichen Modalitäten fest?
Aufgrund von Artikel 7 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister führt jede Meldung des Wohnortswechsels zu einer Untersuchung seitens der Gemeindebehörde, ob der angegebene Wohnort auch der wirkliche Wohnort ist. Eine solche Untersuchung ist ebenfalls bei Verlegung des Hauptwohnortes innerhalb derselben Gemeinde erforderlich. Diese Untersuchung muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Meldung des Wohnortswechsels durchgeführt werden.
Im Übrigen ist es keinesfalls erforderlich, dass diese Untersuchung von den Polizeidiensten durchgeführt wird. Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister obliegt es dem Gemeinderat, durch eine Verordnung die Modalitäten festzulegen, nach denen die Überprüfung des Wohnortes durchgeführt wird. In dieser Gemeindeverordnung kann ebenfalls das Muster des zu diesem Zweck zu verwendenden Berichts festgelegt werden.
Was ist zu tun, wenn jemand seine Eintragung unter einer bestimmten Adresse beantragt und dort wohnt, man aber feststellt, dass bereits eine andere Person unter dieser Adresse eingetragen ist?
Vor jeder Eintragung muss die Gemeindeverwaltung überprüfen, ob die Wohnung, wo die Eintragung beantragt wird, nicht Gegenstand einer anderen Eintragung ist. Die lokale Behörde ist nämlich zuerst für die Führung der Register und die Bestimmung des Hauptwohnortes verantwortlich.
Liegt bereits eine Eintragung unter dieser Adresse vor, muss die Person, die ihre Eintragung in derselben Wohnung beantragt, davon in Kenntnis gesetzt und eventuell ein Verfahren zur Beseitigung der vorigen Eintragung (Streichung von Amts wegen, wenn der aktuelle Wohnort der zuvor eingetragenen Person nicht bestimmt werden kann und sie nicht in einer Strafanstalt inhaftiert ist, Maßnahmen im Hinblick auf Eintragung in einer anderen Gemeinde,...) eingeleitet werden.
Dies bedeutet keinesfalls, dass der neue Bewohner noch nicht dort eingetragen werden kann. Das Eintragungsdatum ist in der Regel das Datum, an dem die Meldung des Wohnortswechsels vorgenommen wurde. Wenn jedoch die Untersuchung hinsichtlich des tatsächlichen Wohnortes deutlich ergibt, dass der Betreffende seinen Hauptwohnort zum Zeitpunkt der Meldung des Wohnortswechsels noch nicht an der betreffenden Adresse haben konnte, kann seine Eintragung an einem späteren Datum erfolgen, aber keinesfalls später als das Datum der positiven Feststellung des Wohnortes.
Die Überprüfung des Wohnortes kann dazu führen, dass eine fiktive Eintragung beseitigt oder auch eine Haushaltszusammensetzung angepasst wird. Zwei Personen, die ihre Eintragung unter derselben Adresse beantragen, bilden nämlich vielleicht einen Haushalt.
Wenn diese beiden Personen nicht bestätigen, dass sie einen Haushalt bilden, muss die Gemeinde auf der Grundlage der bei der Untersuchung gesammelten Hinweise entscheiden. Beantragen die beiden Personen eine Eintragung als Alleinstehende, so kann der zuständige Gemeindebedienstete verlangen, die Wohnsituation mit eigenen Augen festzustellen und sich alle erforderlichen Auskünfte mitteilen zu lassen. Verweigern die Betreffenden ihre Mitarbeit, so nimmt die Gemeinde die Eintragungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vor und trägt sie, sofern es sich grundsätzlich um eine Einfamilienwohnung handelt, als Haushalt ein.
Bei Schwierigkeiten oder Streitfällen in diesem Zusammenhang kann die Akte auch dem FÖD Inneres vorgelegt werden.
Gibt es Sanktionen für Verstöße, die von Gemeindebehörden begangen werden?
Die Führung der Bevölkerungsregister gehört zum Zuständigkeitsbereich des Gemeindekollegiums/Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des Standesbeamten. Grobe Nachlässigkeit kann gemäß den diesbezüglichen regionalen Rechtsvorschriften bestraft werden. Außerdem gilt die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister erwähnte Geldbuße auch für Verstöße, die von Gemeindebehörden begangen werden.
Streichung wegen Wegzug ins Ausland
In Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente ist bestimmt, dass Belgier und Ausländer in die Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen werden, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt haben.
Verlegt ein Bürger seinen Hauptwohnort ins Ausland, so muss die diesbezügliche Meldung in der Gemeinde, in der er eingetragen ist, spätestens am Vortag seines Wegzugs erfolgen.
Bei belgischer Staatsangehörigkeit
Die Gemeinde händigt dem Bürger dann eine Streichungsbescheinigung ("Muster 8") aus; diese Bescheinigung ist erforderlich, wenn der Bürger sich bei einer belgischen Botschaft oder einem belgischen Konsulat eintragen möchte (Sie finden diesbezüglich nähere Informationen auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten: https://diplomatie.belgium.be/de.
In diesem Fall bleibt der aktuelle Personalausweis bis zu dem angegebenen Verfalltag gültig.
Die Gemeinde streicht den Bürger am Datum seiner Meldung.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit
Der Aufenthaltsschein wird sofort wegen Wegzug ins Ausland annulliert, es sei denn, der Bürger übt ein Rückkehrrecht aus. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Ausländeramtes: https://dofi.ibz.be/fr.
Überprüfung des tatsächlichen Wegzugs
Die Gemeinde lässt von der Revierpolizei überprüfen, ob der Wegzug des Betreffenden auch wirklich erfolgt ist. Dazu wird an der letzten Eintragungsadresse eine Wohnortsüberprüfung durchgeführt.
Wenn der Revierbedienstete feststellt, dass der Bürger dort noch immer wohnt, muss die Streichung im Nationalregister annulliert werden.
Die Gemeinde setzt den Bürger davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die administrativen Formalitäten zu regeln.
Streichung von Amts wegen
Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister forscht die Gemeindeverwaltung nach Personen, die ihren Hauptwohnort in einer anderen Gemeinde oder im Ausland festgelegt haben, ohne die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister vorgesehene Meldung des Wegzugs vorgenommen zu haben.
Erweist es sich als unmöglich, den neuen Hauptwohnort eines Bürgers ausfindig zu machen, ordnet das Gemeindekollegium die Streichung von Amts wegen an aufgrund eines Untersuchungsberichtes des Standesbeamten, in dem festgehalten ist, dass es unmöglich ist, den neuen Hauptwohnort des Betreffenden zu bestimmen.
Der Gemeindebeamte, der das Verfahren zur Streichung von Amts wegen durchführt, überprüft in jeder Phase des Verfahrens im Nationalregister (IT 005/019), ob in einer anderen Gemeinde noch eine Untersuchung zur Bestimmung des Hauptwohnortes läuft. Gegebenenfalls muss die andere Gemeinde unverzüglich kontaktiert werden, um zweckdienliche Informationen austauschen zu können.
Das Verfahren zur Streichung von Amts wegen wird ausgesetzt, bis das Ergebnis der Untersuchung vorliegt.
Das Gemeindekollegium streicht den Bürger von Amts wegen am Datum des Beschlusses des Kollegiums.
Streitsachen vor dem Staatsrat
Die Regelung eines Streifalls zwischen einer Privatperson und einer Gemeinde oder zwischen zwei Gemeinden führt zu einem Verwaltungsbeschluss, gegen den beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden kann. Gemäß Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann nämlich gegen einen solchen Beschluss Nichtigkeitsklage wegen Verletzung entweder wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen Befugnismissbrauch vor die Verwaltungsstreitsachenabteilung gebracht werden.
Diese Klage muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen sechzig Tagen nach Notifizierung durch datierten und unterzeichneten Antrag von der antragstellenden Partei selbst oder einem Rechtsanwalt eingereicht werden, wobei dieser Antrag per Einschreiben an den Ersten Präsidenten des Staatsrates, rue de la Science 33 in 1040 Brüssel, zu senden ist.
Wie lässt es sich erklären, dass manche Gemeindeverwaltungen es verweigern, Auszüge aus den Personenstands- und Bevölkerungsregistern oder Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Register auszustellen?
Die Mitteilung von Informationen aus Personenstandsurkunden unterliegt dem Zivilgesetzbuch (Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz), in dem in Artikel 29 bestimmt ist, dass sich jeder unter bestimmten Bedingungen von den zuständigen Standesbeamten Abschriften von und Auszüge aus Personenstandsurkunden ausstellen lassen kann.
Die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister wird durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 geregelt, in dem aus Gründen des Schutzes des Privatlebens die Bedingungen für die Ausstellung eines Auszugs aus den vorerwähnten Registern oder einer auf der Grundlage dieser Register ausgefertigten Bescheinigung genau festgelegt sind.
So kann jede Person einen Auszug aus den Bevölkerungsregistern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung erhalten, sofern die darin angegebenen Informationen sie betreffen. Die Ausstellung dieser Unterlagen erfolgt bei der Gemeinde, in der diese Person mit Hauptwohnort eingetragen ist.
Handelt es sich jedoch um eine Drittperson, so sieht der vorerwähnte Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 in Artikel 3 vor, dass jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde erhalten kann, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist.
Folglich dürfen Gemeinden in Ermangelung einer rechtfertigenden Gesetzesbestimmung Drittpersonen keine Informationen (Auszüge oder Bescheinigungen) aus ihren Bevölkerungsregistern mitteilen.
Im Allgemeinen obliegt es der Drittperson, die die Mitteilung von Informationen über einen anderen Bürger beantragt, die Rechtsgrundlage anzuführen, und nicht der Gemeinde, selbst die treffende Grundlage zu suchen. Außerdem muss jeder Antrag von Fall zu Fall einzeln untersucht werden. Wird Zugriff auf die Informationen gewährt, dürfen nur die Informationen mitgeteilt werden, die in Anbetracht des beabsichtigten Zwecks wirklich erforderlich sind und die in der angeführten Rechtsgrundlage vorgeschrieben werden.
Was versteht man unter Unterlagen, deren Ausstellung durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist?
Darunter versteht man unter anderem Unterlagen, die erforderlich sind für die Ausführung oder Fortsetzung eines Verfahrens, das festgelegt ist durch das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz, insbesondere das Zivilgesetzbuch, das Gerichtsgesetzbuch und die Strafprozessordnung.
Welche konkreten Daten dürfen auf einem Auszug aus den Bevölkerungsregistern vermerkt sein?
Sofern es im Gesetz nicht anders festgelegt ist, dürfen die Auszüge aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister oder die auf der Grundlage dieser Register ausgefertigten Bescheinigungen keine anderen Informationen enthalten als die, die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorgesehen sind, nämlich: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnort, Sterbeort und -datum, Beruf, Personenstand, Haushaltszusammensetzung, Art des Eintragungsregisters, administrative Lage der im Warteregister eingetragenen Personen, gesetzliches Zusammenwohnen und gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste.
Kann man Informationen aus den Bevölkerungsregistern für genealogische Forschungen erhalten?
Bis vor kurzem konnten Personen, die Ahnenforschung betreiben, Informationen aus den Bevölkerungsregistern nur erhalten, wenn sie in ihrem Antrag ausdrücklich die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung angaben, aus der die Notwendigkeit dieser Suche nach Erben hervorgeht (etwa Artikel 724 des Zivilgesetzbuches, Artikel 1168 des Gerichts-gesetzbuches oder Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 in Bezug auf das Erbschaftssteuergesetzbuch). Personen, die Ahnenforschung in Bezug auf ihre eigene Familie betrieben, konnten dazu in keiner Weise Informationen aus den Bevölkerungsregistern verwenden.
Jedoch sieht der Königliche Erlass vom 5. Januar 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 17. Januar 2014, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. August 2014) sowohl für genealogische als auch für historische und wissenschaftliche Forschungen weitere Möglichkeiten für den Zugang zu den Bevölkerungsregistern vor.
Gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. Januar 2014 ist es möglich, Auszüge oder Bescheinigungen in Bezug auf Drittpersonen zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken zu erhalten.
Betreffen die beantragten Auszüge oder Bescheinigungen Bevölkerungsregister, die vor mehr als hundertzwanzig Jahren abgeschlossen wurden, kann die Gemeindeverwaltung sie frei ausstellen, vorausgesetzt, dass die betreffende Person verstorben ist. Sofern im Antrag angegeben kann in den ausgestellten Auszügen oder Bescheinigungen auch die Abstammung in aufsteigender Linie vermerkt sein.
Betreffen die beantragten Auszüge oder Bescheinigungen Register, die vor weniger als hundertzwanzig Jahren abgeschlossen wurden, kann die Gemeinde sie dem Antragsteller nur ausstellen, wenn die Person, auf die sich diese Register beziehen, oder eine ihrer Nachkommen die schriftliche Einwilligung gibt. Diese Einwilligung kann ebenfalls die Erlaubnis enthalten, im Auszug oder in der Bescheinigung, die beantragt werden, die Abstammung in aufsteigender Linie zu vermerken.
Darüber hinaus ist es möglich, vor mehr als hundertzwanzig Jahren abgeschlossene Register zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken frei einzusehen, vorausgesetzt, dass die betreffende Person verstorben ist. Dagegen können vor weniger als hundertzwanzig Jahren abgeschlossene Register nicht eingesehen werden.
Darf eine Gemeindeverwaltung einem Genealogen im Rahmen der Ermittlung der Erben eines bestimmten Bürgers Daten mitteilen?
Es muss überprüft werden, ob der Genealoge im Rahmen von Nachforschungen zu Erbschaftszwecken von einem Notar bevollmächtigt wurde. Wenn ja, kann der Genealoge über die Gemeindeverwaltung auf die Informationen zugreifen, die für seine Nachforschungen erforderlich sind. (Zu beachten ist jedoch, dass die Antwort anders ausfallen würde, wenn der Notar diese Nachforschungen selbst anstellen wollte. Siehe den Fall bezüglich der Notare weiter unten.)
Außer im Fall eines Auftrags von einem Notar im Hinblick auf Nachforschungen zu Erbschaftszwecken hat ein Genealoge nicht das Recht, auf das Nationalregister zuzugreifen, um lebende Personen zu identifizieren. Der Zugriff auf Daten für persönliche Nachforschungen oder genealogische Projekte wird ihm nur unter bestimmten Bedingungen gewährt, wie auf den vorherigen Schemas angegeben ist.
Darf eine Gemeindeverwaltung einem Notar im Rahmen von Nachforschungen zu Erbschaftszwecken Daten mitteilen?
Um seinen Antrag zu untermauern, könnte sich der Notar auf Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister berufen und auf Artikel 42 Nr. 3 des Erbschaftssteuergesetzbuches, wo ihm auferlegt wird, alle Erben zu identifizieren.
Da Notare jedoch ermächtigt sind, auf die Daten des Nationalregisters zuzugreifen, dürfen sie aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen nicht bei den Gemeinden die Mitteilung von Daten aus ihren Bevölkerungsregistern beantragen.
Des Weiteren wird auf Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verwiesen und auf den Königlichen Erlass vom 14. April 2002 zur Ermächtigung des Königlichen Verbands des Belgischen Notariatswesens V.o.G., auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2002).
Es obliegt nicht der Gemeindeverwaltung, Nachforschungen anzustellen - erst recht nicht im Rahmen von Nachforschungen zu Erbschaftszwecken für Bürger, die wahrscheinlich nicht auf dem Gebiet dieser Gemeinde eingetragen sind -, sondern es ist Aufgabe des Notars, seinen Zugang zum Nationalregister zu nutzen.
Der Zugriff auf die Bevölkerungsregister wird nur unterstützend gewährt, wenn die erforderlichen Informationen nicht aus dem Nationalregister abgerufen werden können, vorausgesetzt, der Notar begründet und rechtfertigt einerseits die Unzulänglichkeit seines eigenen Zugangs zum Nationalregister und andererseits die Rechtsgrundlage, auf die er sich stützt, um die Mitteilung dieser Daten bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Dieser Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die für den Auftrag der Nachforschungen zu Erbschaftszwecken erforderlich sind.
Können zugelassene Privatdetektive, die ihm Rahmen ihres Berufs handeln, Informationen über Personen beantragen, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind?
Einige Privatdetektive berufen sich zu Unrecht auf Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, um Zugriff auf die Personenstands- und Bevölkerungsregister zu verlangen.
Dieser Artikel lautet folgendermaßen:
Artikel 1 - § 1 - Als Privatdetektiv im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede natürliche Person, die gewöhnlich, sei es in einem Abhängigkeitsverhältnis oder nicht, gegen Entlohnung und für einen Auftraggeber folgende Tätigkeiten ausübt:
(...)
2. Sammeln von Informationen über Personenstand, Verhalten, Moralität und Vermögenslage von Personen.
Durch ihre Eigenschaft als zugelassener Detektiv haben sie dennoch keine besonderen Rechte hinsichtlich:
- des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und seiner Ausführungserlasse,
- des Zugriffs auf Personenstandsurkunden: Artikel 29 des Zivilgesetzbuches bleibt weiterhin anwendbar.
Für die Anwendung von Artikel 29 des Zivilgesetzbuches werden Privatdetektive mit normalen Bürgern gleichgestellt (Artikel 29 § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches). Sie können sich nicht wie Notare oder Rechtsanwälte auf Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches berufen.
Privatdetektive haben, wie jeder Bürger, ein Recht auf Zugriff auf die Bevölkerungsregister, um sie betreffende Informationen einzusehen. Sie können jedoch nicht das Mandat eines Klienten geltend machen, um Informationen über andere Personen zu beantragen, und zudem gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, auf die sie sich rechtsgültig berufen könnten, um auf die Daten einer Drittperson, die Bürger ist, zuzugreifen.
Eventuelle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gesetz vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs können dem FÖD Inneres, Direktion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion Private Sicherheit, Tel. 02/557.34.43 oder unter vps@ibz.fgov.be gemeldet werden.