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Eintragung in die Bevölkerungsregister

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Allgemeines

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  • Wer wird in die Bevölkerungsregister eingetragen?

    In die Bevölkerungsregister werden Belgier an ihrem Hauptwohnort eingetragen, ob sie dort anwesend oder zeitweilig abwesend sind; dies gilt auch für Ausländer, deren Aufenthalt oder Niederlassung im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder erlaubt ist; dies gilt nicht für Ausländer, die im Warteregister eingetragen sind.

    Ausländer, denen es gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, werden ins Fremdenregister eingetragen. Ausländer, denen der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister oder dessen Beauftragter gestattet oder erlaubt hat, sich im Königreich niederzulassen, werden ins Bevölkerungsregister im engeren Sinne eingetragen.

  • Wie wird der Hauptwohnort einer Person bestimmt?

    Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente muss jede Person in die Register der Gemeinde eingetragen werden, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat.

    Die Bestimmung des Hauptwohnortes erfolgt auf der Grundlage einer tatsächlichen Situation, das heißt durch die Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltes der Person in einer Gemeinde während des größten Teils des Jahres. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage beispielsweise des Ortes, an den die Person nach Ausübung ihrer Arbeit zurückkehrt, des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Ehepartners oder der anderen Haushaltsmitglieder, des Gas- oder Stromverbrauchs, der Telefonkosten usw.

    Es genügt nicht, dass eine Person lediglich die Absicht äußert, ihren Hauptwohnort an einem bestimmten Ort festzulegen, oder einen Eigentumsnachweis, einen Mietvertrag oder einen anderen Wohnnachweis vorlegt, um die Eintragung mit Hauptwohnort an diesem Ort zu rechtfertigen. Die Gemeindebehörden müssen nämlich eine Untersuchung, deren Modalitäten aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister durch Gemeindeverordnung festgelegt werden müssen, durchführen, um zu untersuchen, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche Wohnort ist.

  • Wann ist ein Wohnsitz fiktiv?

    Der Begriff "fiktiver Wohnsitz" wird nicht verordnungsrechtlich bestimmt. Die Feststellung, dass ein Wohnsitz keinen tatsächlichen Hauptwohnort darstellt, bedeutet, dass es sich um einen fiktiven Wohnsitz handelt. Je nach Fall muss die Eintragung verweigert werden oder erfolgt eine Eintragung in einer anderen Gemeinde, eine Streichung von Amts wegen oder eine Streichung wegen Wegzug ins Ausland.

  • Gibt es eine Mindestquadratmeterzahl pro Bewohner und muss eine Wohnung auf eine bestimmte Weise ausgestattet sein, damit sie als Hauptwohnort genutzt werden kann?

    Nein, in den Bestimmungen in Bezug auf die Bevölkerung gibt es keine Vorschriften über Fläche und Mindestausstattung, über die eine Wohnung verfügen muss, die als Hauptwohnort genutzt wird. Allerdings gibt es solche Normen in bestimmten regionalen Rechtsvorschriften.

    Aufgrund von Artikel 1 § 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthalts-dokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen können Personen, die sich in einer Wohnung niederlassen, die aus Gründen der Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden darf, wie von der dazu befugten Gerichts- oder Verwaltungsinstanz festgestellt, von der Gemeinde nur vorläufig in die Bevölkerungsregister eingetragen werden. Ihre Eintragung bleibt vorläufig, solange die dazu befugte Gerichts- oder Verwaltungsinstanz keinen Beschluss gefasst oder keine Maßnahme ergriffen hat, um der so geschaffenen ordnungswidrigen Situation ein Ende zu setzen. Die vorläufige Eintragung endet, sobald die Personen die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen Situation ein Ende gesetzt worden ist.

  • Müssen Notare in die Bevölkerungsregister der Gemeinde, in der sie ihre Amtsstube haben, oder der Gemeinde, in der sie tatsächlich wohnen, eingetragen werden?

    Jede Person muss in die Bevölkerungsregister der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, eingetragen werden; diese Bestimmung gilt auch für Personen, deren Wohnsitz durch Artikel 107 des Zivilgesetzbuches geregelt wird.

    Was Notare betrifft, so bestimmt das Gesetz vom 25. Ventôse - 5. Germinal des Jahres XI zur Organisierung des Notariats in Artikel 4, dass jeder Notar in dem für ihn vom König festgelegten Ort ansässig sein muss. In einem Entscheid des Kassations-hofes vom 29. November 1984 wird bestimmt, dass unter "in dem für ihn vom König festgelegten Ort ansässig sein müssen" zu verstehen ist, dass der Notar dort eine Amtsstube führen muss, die normalerweise für seine Klientel zugänglich ist und in der er sich gewöhnlich zu ihrer Verfügung hält.

    Es gibt also keinen Widerspruch zwischen den Vorschriften über die Führung der Bevölkerungsregister und dem Statut der Notare. Folglich muss also ein Notar, der seinen Hauptwohnort an einer anderen Adresse als der Adresse seiner Amtsstube festlegt, in den Bevölkerungsregistern unter der Adresse seines tatsächlichen Hauptwohnortes eingetragen werden.

  • Müssen Gemeinden Personen in ihre Register eintragen, die bestimmte Wohnungen "besetzen"?

    Da die Bestimmung des Hauptwohnortes auf einer tatsächlichen Situation beruht, das heißt auf der Feststellung des tatsächlichen Aufenthalts in einer Gemeinde während des größten Teils des Jahres, dürfen Gemeindeverwaltungen die Eintragung in die Bevölkerungsregister von Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in unbewohnten Gebäuden ohne Anspruch oder Anrecht festgelegt haben, nicht verweigern. Diese Eintragung entspricht jedoch niemals einer Erlaubnis, diese Gebäude zu bewohnen.

    Im Übrigen obliegt es den Eigentümern, beim zuständigen Friedensrichter eine Wohnungsräumung zu beantragen.

  • Wann und wem muss der Wechsel des Hauptwohnortes gemeldet werden?

    Wechselt man die Gemeinde, so muss die Meldung des Adressenwechsels bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem man sich niederlässt, vorgenommen werden. Im Falle einer Verlegung des Hauptwohnortes innerhalb derselben Gemeinde muss die Meldung des Adressenwechsels bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der man eingetragen ist, vorgenommen werden. Diese Meldung muss innerhalb einer Frist von acht Werktagen ab dem Tag des effektiven Einzugs in die neue Wohnung erfolgen.

    Der Gemeindebeamte, der die schriftlich übermittelte oder am Schalter vorgenommene Meldung des Adressenwechsels bearbeitet, überprüft im Nationalregister (IT 003 oder IT 005/019), ob in einer anderen Gemeinde noch eine Untersuchung zur Bestimmung des Hauptwohnortes läuft. Gegebenenfalls muss die andere Gemeinde unverzüglich kontaktiert werden, um zweckdienliche Informationen austauschen zu können.

    Ist keine Untersuchung im Gange, registriert der Gemeindebeamte die (neuen) Informationen über die Adresse im Nationalregister (IT 005/019).

    Bei Verlegung des Hauptwohnortes in ein anderes Land muss die Meldung in der belgischen Gemeinde, in der die Person eingetragen ist, spätestens am Vortag des Wegzugs erfolgen.

    Es genügt nicht, dass eine Person lediglich die Absicht äußert, ihren Hauptwohnort an einem bestimmten Ort festzulegen, oder einen Eigentumsnachweis, einen Mietvertrag oder einen anderen Wohnnachweis vorlegt, um die Eintragung mit Hauptwohnort an diesem Ort zu rechtfertigen. Die Gemeindebehörden müssen nämlich eine Untersuchung, deren Modalitäten aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister durch Gemeindeverordnung festgelegt werden müssen, durchführen, um zu untersuchen, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche Wohnort ist.

  • Wer führt die Überprüfung des Wohnortes durch und wer legt die diesbezüglichen Modalitäten fest?

    Aufgrund von Artikel 7 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister führt jede Meldung des Wohnortswechsels zu einer Untersuchung seitens der Gemeindebehörde, ob der angegebene Wohnort auch der wirkliche Wohnort ist. Eine solche Untersuchung ist ebenfalls bei Verlegung des Hauptwohnortes innerhalb derselben Gemeinde erforderlich. Diese Untersuchung muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Meldung des Wohnortswechsels durchgeführt werden.

    Im Übrigen ist es keinesfalls erforderlich, dass diese Untersuchung von den Polizeidiensten durchgeführt wird. Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister obliegt es dem Gemeinderat, durch eine Verordnung die Modalitäten festzulegen, nach denen die Überprüfung des Wohnortes durchgeführt wird. In dieser Gemeindeverordnung kann ebenfalls das Muster des zu diesem Zweck zu verwendenden Berichts festgelegt werden.

  • Was ist zu tun, wenn jemand seine Eintragung unter einer bestimmten Adresse beantragt und dort wohnt, man aber feststellt, dass bereits eine andere Person unter dieser Adresse eingetragen ist?

    Vor jeder Eintragung muss die Gemeindeverwaltung überprüfen, ob die Wohnung, wo die Eintragung beantragt wird, nicht Gegenstand einer anderen Eintragung ist. Die lokale Behörde ist nämlich zuerst für die Führung der Register und die Bestimmung des Hauptwohnortes verantwortlich.

    Liegt bereits eine Eintragung unter dieser Adresse vor, muss die Person, die ihre Eintragung in derselben Wohnung beantragt, davon in Kenntnis gesetzt und eventuell ein Verfahren zur Beseitigung der vorigen Eintragung (Streichung von Amts wegen, wenn der aktuelle Wohnort der zuvor eingetragenen Person nicht bestimmt werden kann und sie nicht in einer Strafanstalt inhaftiert ist, Maßnahmen im Hinblick auf Eintragung in einer anderen Gemeinde,...) eingeleitet werden.

    Dies bedeutet keinesfalls, dass der neue Bewohner noch nicht dort eingetragen werden kann. Das Eintragungsdatum ist in der Regel das Datum, an dem die Meldung des Wohnortswechsels vorgenommen wurde. Wenn jedoch die Untersuchung hinsichtlich des tatsächlichen Wohnortes deutlich ergibt, dass der Betreffende seinen Hauptwohnort zum Zeitpunkt der Meldung des Wohnortswechsels noch nicht an der betreffenden Adresse haben konnte, kann seine Eintragung an einem späteren Datum erfolgen, aber keinesfalls später als das Datum der positiven Feststellung des Wohnortes.

    Die Überprüfung des Wohnortes kann dazu führen, dass eine fiktive Eintragung beseitigt oder auch eine Haushaltszusammensetzung angepasst wird. Zwei Personen, die ihre Eintragung unter derselben Adresse beantragen, bilden nämlich vielleicht einen Haushalt.

    Wenn diese beiden Personen nicht bestätigen, dass sie einen Haushalt bilden, muss die Gemeinde auf der Grundlage der bei der Untersuchung gesammelten Hinweise entscheiden. Beantragen die beiden Personen eine Eintragung als Alleinstehende, so kann der zuständige Gemeindebedienstete verlangen, die Wohnsituation mit eigenen Augen festzustellen und sich alle erforderlichen Auskünfte mitteilen zu lassen. Verweigern die Betreffenden ihre Mitarbeit, so nimmt die Gemeinde die Eintragungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vor und trägt sie, sofern es sich grundsätzlich um eine Einfamilienwohnung handelt, als Haushalt ein.

    Bei Schwierigkeiten oder Streitfällen in diesem Zusammenhang kann die Akte auch dem FÖD Inneres vorgelegt werden.

  • Gibt es Sanktionen für Verstöße, die von Gemeindebehörden begangen werden?

    Die Führung der Bevölkerungsregister gehört zum Zuständigkeitsbereich des Gemeindekollegiums/Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des Standesbeamten. Grobe Nachlässigkeit kann gemäß den diesbezüglichen regionalen Rechtsvorschriften bestraft werden. Außerdem gilt die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister erwähnte Geldbuße auch für Verstöße, die von Gemeindebehörden begangen werden.

Vorläufige Eintragung

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  • Kann eine Beschwerde gegen eine Verweigerung einer vorläufigen Eintragung eingereicht werden und bei welcher Instanz?

    In diesem Fall kann keine administrative Beschwerde beim Minister des Innern eingelegt werden, da stattdessen die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Streitfälle in Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung unterliegen nicht Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991, da sich diese Streitfälle nicht auf die Frage beziehen, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche Hauptwohnort ist, sondern, ob die Bedingungen eingehalten werden.

  • Erlaubt das Gesetz es, die Anmeldung des Hauptwohnortes von Personen zu verweigern, die ihre Eintragung in Wochenend- oder Ferienparks beantragen?

    Gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen trägt die Gemeinde Personen, deren Hauptwohnort unbestreitbar in Gebäuden, die aus Gründen der Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden dürfen, festgelegt ist, unter der betreffenden Adresse vorläufig in die Bevölkerungsregister ein.

    Beantragen Personen ihre Eintragung in Gebäuden, die aus Gründen der Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden dürfen, muss die Überprüfung des Hauptwohnortes mit besonderer Aufmerksamkeit durchgeführt werden; in einigen Fällen liegt der Hauptwohnort noch in einer anderen Gemeinde. Wird das betreffende Gebäude nur gelegentlich oder zeitweilig bewohnt, rechtfertigt dies also keine Eintragung als Hauptwohnort.

    Es ist Verpflichtung und Verantwortung der Gemeinde, die regionalen Verfahren und die Straf- und Verwaltungsverfahren einzuleiten, die in den Vorschriften vorgesehen sind, die eine normale Eintragung nicht gestatten.

    Die vorläufige Eintragung endet, sobald die Betreffenden die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen Situation ein Ende gesetzt worden ist.

  • Wann liegt ein getrennter Wohnort vor? Was ist zu tun, wenn keine getrennte Haus- oder Indexnummer zugeteilt wurde?

    Die Tatsache, dass ein Zusammenleben besteht, muss als entscheidendes Kriterium angesehen werden, um zu bestimmen, ob Personen einen Haushalt bilden oder nicht. Ob dieses Kriterium erfüllt ist, kann durch tatsächliche Begebenheiten ausgemacht werden wie zum Beispiel Wohnungseinrichtung (gemeinsame Nutzung der Küche, des Badezimmers usw.) und Rechnungen für Telefon, Internet und den Energieverbrauch (eine Abrechnung für dasselbe Haus). Der Begriff "Haushalt" im Sinne der Anweisungen darf nicht aus der Tatsache, dass bestimmte soziale Vorteile bezogen werden oder nicht, abgeleitet werden und auch nicht dadurch beeinflusst werden.

    Im Sinne der Bevölkerungsanweisungen wird unter "Zusammenleben" das gemeinsame Bewohnen derselben Wohnung verstanden, ohne dass gefühlsmäßige oder finanzielle Bindungen Berücksichtigung finden müssen.

    Liegt kein Zusammenleben vor, bedeutet das, dass eine Person für sich einen Haushalt bildet. Der Betreffende bildet für sich einen Haushalt, wenn sich dies durch mehrere Begebenheiten nachweisen lässt (Beispiel: der Betreffende verfügt über eine getrennte Küche und ein getrenntes Badezimmer, der Betreffende kann getrennte Rechnungen für die Ausgaben für Telefon, Internet und/oder Energieverbrauch vorlegen, der Betreffende kann über einen registrierten Mietvertrag nachweisen, dass er einen Teil der Wohnung der anderen Bewohner mietet, es gibt getrennte Eingänge, Klingeln, Briefkästen usw). Vor allem das Vorhandensein einer getrennten Küche und eines getrennten Badezimmers ist ausschlaggebend. Wird nur eine der weiter oben erwähnten Begebenheiten festgestellt, ist dies kein ausreichender Nachweis dafür, dass der Betreffende für sich einen Haushalt bildet; es ist Aufgabe der Gemeinde, sich zu vergewissern, ob weiter oben erwähnte Begebenheiten tatsächlich vorhanden sind und ob sie tatsächlich genutzt werden. Aus diesem Grund sollte ebenfalls im Protokoll der Untersuchung zur Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes vermerkt werden, welche der vorerwähnten Begebenheiten zur Feststellung führten, dass die betreffenden Bewohner für sich einen Haushalt bilden (siehe Musterformular unter Nr. 81 der Anweisungen).

    Wenn auf der Grundlage der weiter oben erwähnten Begebenheiten festgestellt wird, dass sich die Wohnung aus mehreren getrennten Wohneinheiten zusammensetzt, muss die Gemeinde eine (oder mehrere) zusätzliche Hausnummer(n) vorsehen.

    Wurden die getrennten Wohneinheiten ohne Baugenehmigung eingerichtet, werden ihre Bewohner vorläufig als separate Haushalte eingetragen.

  • Können mehrere getrennte Haushalte ihren Hauptwohnort unter derselben Adresse/in derselben Wohnung haben?

    Unter "Zusammenleben" wird das gemeinsame Bewohnen derselben Wohnung verstanden, ohne dass gefühlsmäßige oder finanzielle Bindungen der betreffenden Personen Berücksichtigung finden müssen.

    Liegt kein Zusammenleben vor, bedeutet das, dass eine Person für sich einen Haushalt bildet.

    Die Regionalbehörden haben jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz festgelegt: Gemeinschaftswohnungen, betreute Wohnungen oder vorübergehende Aufnahme.

    Wenn die Bedingungen, die erforderlich sind, damit von einer Gemeinschaftswohnung, einer betreuten Wohnung oder einer vorübergehenden Aufnahme die Rede sein kann, nicht strikt erfüllt sind, müssen die betreffenden Personen von Amts wegen als Mitglieder eines selben Haushalts eingetragen werden. Diese Bedingungen unterliegen einer engen Auslegung, da es sich dabei um eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen handelt. Es obliegt der Gemeinde (insbesondere dem Städtebaudienst), die Konformität mit den Bedingungen, die in den regionalen Vorschriften für diesen Typ Wohnungen festgelegt sind, zu prüfen.

    Wallonie: Gemeinschaftswohnung

    Die weiter oben erwähnten Grundsätze finden keine Anwendung auf eine "Gemeinschaftswohnung", so wie sie in Artikel 1 Nr. 6 des Wallonischen Wohngesetzbuches vom 29. Oktober 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Dezember 1998) erwähnt ist, deren Vermieter Inhaber einer Mietgenehmigung ist.

    Gegebenenfalls werden die Bewohner der verschiedenen Wohneinheiten als separate Haushalte betrachtet, sie werden aber alle unter derselben Hausnummer eingetragen (Code Wohnung (LOG) 02 unter IT 140).

    An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese Gemeinschaftswohnung, wie jede Wohnung, den durch Artikel 10 des Wallonischen Wohngesetzbuches auferlegten Anforderungen genügen muss (Erfüllung der Kriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, Einhaltung der Gemeinderegelungen über die gesundheitliche Zuträglichkeit und den Brandschutz, Gewährleistung der Unverletzbarkeit der Wohnung und der Achtung des Privatlebens und Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf Raumordnung und Städtebau). In Bezug auf die Unverletzbarkeit der Wohnung und die Achtung des Privatlebens hat die Wallonische Regierung dem Vermieter einer Gemeinschaftswohnung folgende Pflichten auferlegt:

    1. Die Zugänge zum Gebäude sowie zu jeder Wohneinheit müssen mit verschließbaren Türen ausgestattet sein. Der Mieter muss über zwei Exemplare der notwendigen Schlüssel verfügen, um zum Gebäude und zu den Teilen, die er einzeln bewohnt, Zugang zu haben.
    2. Der Zugang zu jedem Wohnraum zur individuellen Benutzung durch einen selben Haushalt muss möglich sein, ohne einen Wohnraum zur individuellen Benutzung durch einen anderen Haushalt durchqueren zu müssen.
    3. Jedes WC, jeder Waschraum und jedes Badezimmer muss abgeschlossen werden können, außer im Falle einer Einzelwohnung und im Falle eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen, wenn die besagten Räume nur dem diese Wohnung bewohnenden Haushalt zugänglich sind.
    4. Einzelne Klingeln müssen am Haupteingang des Gebäudes vorgesehen werden, so dass jeder Haushalt direkt gerufen werden kann.
    5. Jeder Haushalt muss über einen verschließbaren Briefkasten verfügen.
    6. Die weiter oben erwähnten Bedingungen finden jedoch keine Anwendung auf Wohnungen, die in dem Gebäude liegen, in dem der Vermieter seinen Hauptwohnort hat, und die höchstens zwei Haushalten vermietet bzw. zur Vermietung freigegeben werden, insofern die Gesamtanzahl der Bewohner der vermieteten Güter nicht über vier Personen liegt (Artikel 9 Absatz 2 des Wallonischen Wohngesetzbuches).

    Brüssel: Gemeinschaftswohnung

    Die vorerwähnten Grundsätze finden ebenso wenig Anwendung auf eine "Gemeinschaftswohnung", so wie sie in Artikel 1 Nr. 5 des Erlasses vom 4. September 2003 der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt zur Festlegung der Hauptanforderungen an Sicherheit, gesundheitliche Zuträglichkeit und Wohnungseinrichtung erwähnt ist (Belgisches Staatsblatt vom 19. September 2003).

    In diesem Fall werden die Bewohner der verschiedenen Wohneinheiten ebenfalls als separate Haushalte betrachtet, sie werden aber alle unter derselben Hausnummer eingetragen (Code Wohnung (LOG) 03 unter IT 140).

    Wie jede Wohnung muss die Gemeinschaftswohnung die Mindestnormen in Bezug auf Sicherheit, gesundheitliche Zuträglichkeit und Wohnungseinrichtung erfüllen, so wie sie durch den weiter oben erwähnten Erlass vom 4. September 2003 der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt auferlegt werden.

    Die Bestimmung, ob eine Wohnung gemeinschaftlich genutzt wird, ist eine ausschließlich regionale Zuständigkeit. Somit ist es nicht Aufgabe der Wohnviertelbeauftragten oder Bevölkerungsinspektoren, in dieser Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen.

    Zur Vermeidung jeglichen Missbrauchs dieser Ausnahme wird eine Gemeinschaftswohnung in der Wallonischen Region nur auf der Grundlage eines offiziellen Dokuments als solche anerkannt, in dem ausdrücklich festgelegt ist, dass das betreffende Gebäude die regionalen städtebaulichen Bedingungen für die Zulassung als Gemeinschaftswohnung erfüllt.

    Flandern: Betreute Wohnungen

    Die weiter oben erwähnten Grundsätze finden auch keine Anwendung auf "betreute Wohnungen", so wie sie in Artikel 4.1.1 Nr. 18 des Flämischen Raumordnungsgesetzbuches erwähnt sind (siehe www.ruimtevlaanderen.be).

    Gegebenenfalls werden die Bewohner der untergeordneten Wohneinheit immer als separater Haushalt betrachtet, wobei sie unter derselben Hausnummer eingetragen werden wie die Bewohner der Hauptwohneinheit (Code Wohnung (LOG) 01 unter IT 140). Die untergeordnete Wohnung muss entweder über eigene Sanitäranlagen oder eine getrennte Küche verfügen. Damit von einer betreuten Wohnung die Rede sein kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    1. In einer bestehenden Wohnung wird eine untergeordnete Wohneinheit eingerichtet.
    2. Die untergeordnete Wohneinheit bildet mit der Hauptwohneinheit ein physisches Ganzes (die beiden Einheiten können nicht unabhängig voneinander bewohnt werden, weil es mehrere Gemeinschaftsbereiche gibt).
    3. Die untergeordnete Wohneinheit stellt abzüglich der Räume, die sie mit der Hauptwohneinheit gemein hat, höchstens ein Drittel des Bauvolumens der gesamten Wohnung dar.
    4. Die Einrichtung einer untergeordneten Wohneinheit erfolgt in Hinblick auf die Unterbringung eines Zwei-Personen-Haushalts, von dem eine Person:
      1. entweder mindestens 65 Jahre alt ist,
      2. oder pflegebedürftig ist.

        Pflegebedürftig sind Personen mit Behinderung oder Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets vom 24. Juni 2016 in Bezug auf den flämischen Sozialschutz für eine Beteiligung der Pflegeversicherung, eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten oder ein Budget der Basisunterstützung in Frage kommen, und Personen, die Unterstützung benötigen, um weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu können,

        Kinder, die zu Lasten der pflegebedürftigen Person sind, werden bei der Bestimmung der Höchstanzahl von zwei Personen nicht berücksichtigt.

      3. des Pflegeanbieters, wenn die in Nr. 1 und 2 erwähnten Personen weiterhin in der Hauptwohneinheit untergebracht sind.
    5. Das Eigentum oder zumindest das bloße Eigentum der Hauptwohneinheiten und der untergeordneten Wohneinheiten liegt bei demselben Inhaber oder denselben Inhabern.

    Beginn und Ende der Nutzung einer Wohnung als betreute Wohnung müssen dem Städtebaudienst der Gemeinde wie in Artikel 4.2.4 § 1 des Flämischen Raumordnungsgesetzbuches beschrieben mitgeteilt werden.

    Voraussetzung für eine betreute Wohnung ist, dass zum Erklärungszeitpunkt eine Pflegesituation besteht. Künftige oder hypothetische Situationen (zum Beispiel: eine "Känguru"-Wohnung zur Miete anbieten) sind nicht erlaubt. Derartige Verstöße sind dem zuständigen Dienst zu melden und dürfen niemals zur Anwendung einer Befreiungsregelung für eine Pflegesituation führen.

    Flandern: vorübergehende Aufnahme

    Die weiter oben erwähnten Grundsätze finden zudem keine Anwendung bei "vorübergehender Aufnahme", wie beschrieben in Artikel 5/1 § 1 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 16. Juli 2010 in Bezug auf Handlungen, die in Anwendung des Flämischen Raumordnungsgesetzbuches meldepflichtig sind.

    Gegebenenfalls werden die Bewohner der untergeordneten Wohneinheit immer als separater Haushalt betrachtet, wobei sie unter derselben Hausnummer eingetragen werden wie die Bewohner der Hauptwohneinheit (Code Wohnung (LOG) 05 unter IT 140).

    In Artikel 34 werden folgende Bedingungen auferlegt:

    1. In einer bestehenden Wohnung wird eine untergeordnete Wohneinheit eingerichtet.
    2. Die untergeordnete Wohneinheit bildet mit der Hauptwohneinheit ein physisches Ganzes.
    3. Die untergeordnete Wohneinheit stellt abzüglich der Räume, die sie mit der Hauptwohneinheit gemein hat, höchstens ein Drittel des Bauvolumens der gesamten Wohnung dar.
    4. Die Einrichtung einer untergeordneten Wohneinheit erfolgt in Hinblick auf die Unterbringung:
      1. von Asylsuchenden und Flüchtlingen, die aufgrund von Artikel 6 § 1 Absatz 4 und Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern die Aufnahmeeinrichtung von Fedasil verlassen müssen,
      2. von Bürgern, deren Wohnung aufgrund unvorhergesehener Umstände unbewohnbar geworden ist.
    5. Die Unterbringung ist auf eine Gesamtdauer von höchstens drei Jahren pro Gut begrenzt.
    6. Das Eigentum oder zumindest das bloße Eigentum der Hauptwohneinheiten und der untergeordneten Wohneinheiten liegt bei demselben Inhaber oder denselben Inhabern.

Nicht für mündig erklärte Minderjährige

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  • Wo muss ein Minderjähriger eingetragen werden? Wie ist es im Falle einer Trennung der Eltern?

    Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger hat seinen gesetzlichen Wohnsitz am gemeinsamen Wohnort seiner Eltern oder am Hauptwohnort von einem der beiden, wenn seine Eltern nicht mehr zusammenleben.

    Hat der Minderjährige seinen tatsächlichen Hauptwohnort an der Adresse seines gesetzlichen Wohnsitzes, so muss er dort in die Bevölkerungsregister eingetragen werden. Unter "Hauptwohnort" versteht man: den Ort, an dem der Minderjährige tatsächlich während des größten Teils des Jahres wohnt. Sollte der Minderjährige seinen Hauptwohnort jedoch an einer anderen Adresse als der Adresse seines gesetzlichen Wohnsitzes (z. B. bei den Großeltern oder einem anderen Familienangehörigen, einem Dritten, einer Aufnahmefamilie, einer Einrichtung) haben, so muss der Minderjährige unter der Adresse seines Hauptwohnortes eingetragen werden. In diesem Fall muss die Gemeinde den gesetzlichen Wohnsitz in der Akte dieses Minderjährigen im Nationalregister (unter IT 027) vermerken.

  • Wo muss ein Minderjähriger unter Vormundschaft eingetragen werden?

    Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger, der unter Vormundschaft gestellt ist, hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei seinem Vormund.

    Hat der Minderjährige tatsächlich seinen Hauptwohnort an der Adresse seines Vormunds, so muss er dort eingetragen werden.

    Sollte der Minderjährige seinen Hauptwohnort jedoch an einer anderen Adresse als der Adresse seines Vormunds haben, so muss er unter der Adresse seines Hauptwohnortes eingetragen werden. In diesem Fall muss die Gemeinde den gesetzlichen Wohnsitz in der Akte dieses Minderjährigen im Nationalregister (unter IT 027) vermerken.

  • Wo muss ein Minderjähriger eingetragen werden, wenn das Gericht entschieden hat, dass er unter der Adresse des einen Elternteils eingetragen werden soll, obwohl er seinen tatsächlichen Hauptwohnort an der Adresse des anderen Elternteils hat?

    Leben die Eltern nicht mehr zusammen und kommt hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Gewalt keine Vereinbarung zustande, so kann das Gericht die Adresse festlegen, unter der der Minderjährige in die Bevölkerungsregister eingetragen werden muss. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in Artikel 374 § 1 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches vorgesehen.

    Der Minderjährige kann nur unter der vom Gericht festgelegten Adresse eingetragen werden, wenn dieser dort tatsächlich seinen Hauptwohnort hat.

    Sollte der Minderjährige seinen Hauptwohnort jedoch an einer anderen Adresse als der vom Gericht festgelegten Adresse haben, so muss er unter der Adresse seines Hauptwohnortes eingetragen werden. In diesem Fall muss die Gemeinde den vom Gericht festgelegten Hauptwohnort in der Akte dieses Minderjährigen im Nationalregister (unter IT 027) vermerken.

  • Wo muss ein Minderjähriger eingetragen werden, wenn die Eltern getrennt sind und eine Regelung des geteilten Sorgerechts angewandt wird?

    Sind die Eltern getrennt, so kommt es oft vor, dass entweder das Gericht oder die Eltern selbst eine Regelung aufgestellt haben, gemäß der der Minderjährige gleichmäßig aufgeteilt bei jedem der Elternteile wohnt (fünfzig Prozent der Zeit bei dem einen und fünfzig Prozent der Zeit bei dem anderen Elternteil).

    In solchen Fällen muss der Minderjährige grundsätzlich unter der Adresse der letzten ordnungsmäßigen Eintragung (das heißt die Adresse, unter der der Minderjährige vor der Ehescheidung der Eltern eingetragen war) eingetragen bleiben.

    Sollte das Gericht jedoch festlegen, bei welchem Elternteil der Minderjährige eingetragen werden soll, so gilt die Adresse der letzten ordnungsmäßigen Eintragung nicht mehr und der Minderjährige muss unter der vom Gericht festgelegten Adresse eingetragen werden. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Eltern durch notarielle Urkunde oder in einer vom Gericht beglaubigten Vereinbarung die Adresse, unter der der Minderjährige eingetragen werden soll, festgelegt haben.

    Ist es offensichtlich nicht möglich, die Eintragung des nicht für mündig erklärten Minderjährigen gemäß den vorerwähnten Modalitäten zu regeln, wird sie unter der Adresse des Hauptwohnortes des Elternteils vorgenommen, der die Kinderzulagen bezieht, bis die Gerichtshöfe und Gerichte über die Sache befinden.

  • Was ist in Bezug auf die Eintragung eines minderjährigen Kindes zu unternehmen, wenn ein Elternteil dieses Kind ins Ausland entführt hat?

    Ist ein Minderjähriger von einem Elternteil ins Ausland entführt worden und ist der betreffende Elternteil für diese Tat verurteilt worden, so muss das minderjährige Kind nicht von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen werden. In diesem Fall wird das Kind als zeitweilig abwesend für unbestimmte Dauer betrachtet, so dass es unter der Adresse, unter der es vor der elterlichen Entführung eingetragen war, eingetragen bleiben muss.

  • Wo müssen Minderjährige eingetragen werden, die in öffentlichen Jugendschutzeinrichtungen oder einem medizinisch-pädagogischen Institut untergebracht werden?

    Minderjährige, die in Anwendung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz oder der Vorschriften über besondere Jugendhilfe in einer Jugendschutzeinrichtung oder einem medizinisch-pädagogischen Institut untergebracht worden sind, können während ihres Aufenthalts in dieser Einrichtung als zeitweilig abwesend betrachtet werden an der Adresse, unter der sie vor der Unterbringung eingetragen waren, sofern sie regelmäßig in Kontakt mit der (den) Person(en) stehen, unter deren Adresse sie eingetragen waren.

    Sollte sich herausstellen, dass der betreffende Minderjährige während seines Aufenthalts in der Einrichtung keine Kontakte mehr mit der (den) Person(en) pflegt, unter deren Adresse er eingetragen war, so muss er unter der Adresse der Einrichtung eingetragen werden.

  • Was ist in Bezug auf die Eintragung Minderjähriger zu unternehmen, die bei einer Privatperson untergebracht werden?

    Minderjährige, die (vom Jugendgericht oder Jugendhilferat) bei einer Privatperson (z. B. in einer Aufnahmefamilie) untergebracht werden, müssen unter der Adresse der Person eingetragen werden, bei der sie untergebracht worden sind.

    Es kommt manchmal vor, dass Minderjährige zeitweilig untergebracht oder in Erwartung einer endgültigen Unterbringung für einen kurzen Zeitraum einer Privatperson anvertraut werden. In solchen Fällen können die Minderjährigen als zeitweilig abwesend betrachtet werden an der Adresse, unter der sie eingetragen sind, vorausgesetzt, dass diese vorläufige Unterbringung in keinem Fall länger als sechs Monate dauert.

  • Kann ein Minderjähriger als Alleinstehender eingetragen werden?

    Grundsätzlich kann ein Minderjähriger nicht als Alleinstehender in die Bevölkerungsregister eingetragen werden.

    In den folgenden spezifischen Fällen ist es dennoch notwendig, einen Minderjährigen als Alleinstehenden einzutragen:

    • Kind belgischer Staatsangehörigkeit, das seinen Hauptwohnort an der Adresse seiner Eltern ausländischer Staatsangehörigkeit hat, die sich illegal im Land aufhalten,
    • Kind ausländischer Staatsangehörigkeit, das sich legal im Land aufhält, jedoch seinen Hauptwohnort an der Adresse eines Elternteils hat, der sich illegal im Land aufhält,
    • unbegleiteter Minderjähriger ausländischer Staatsangehörigkeit.

    In jedem der oben erwähnten Fälle sollte die Gemeinde das Ausländeramt davon in Kenntnis setzen.

  • Welcher Elternteil muss einen Minderjährigen bei der Meldung eines Adressenwechsels begleiten, wenn die Eltern zusammenwohnen? Ist das Einverständnis des anderen Elternteils auch erforderlich?

    Es genügt, wenn bei der Meldung eines Adressenwechsels ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger von einem Elternteil begleitet wird, sofern diesem Elternteil die elterliche Gewalt nicht aberkannt worden ist.

    Das ausdrückliche Einverständnis des anderen Elternteils ist nicht erforderlich. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass die Gemeinde den anderen Elternteil von der Meldung des Adressenwechsels in Kenntnis setzt.

  • Quel parent doit accompagner le mineur lors de la déclaration de changement d'adresse dans le cas où les parents n'habitent plus ensemble? L'accord de l'autre parent est-il requis?

    Dans ce cas également, il suffit que lors de la déclaration de changement d'adresse, le mineur non émancipé soit accompagné par l'un de ses parents et ce, à condition que ce parent ne soit pas déchu de son autorité parentale ou que le juge n'ait pas exclusivement confié l'autorité parentale à l'autre parent.

    L'accord explicite de l'autre parent quant au changement d'adresse demandé n'est pas non plus requis.

    La commune est tenue d'informer l'autre parent de la déclaration de changement d'adresse à moins que ce dernier n'ait établi sa résidence principale à l'étranger, sauf s’il s’agit d’une inscription dans un registre consulaire, ou qu'il ait été radié d'office des registres de la population.

  • Muss ein Minderjähriger, der unter der Adresse einer Drittperson eingetragen ist, von einem Elternteil begleitet werden, wenn er einen Adressenwechsel meldet?

    Nein. Sobald ein Minderjähriger den Wohnort seiner Eltern verlassen hat und unter der Adresse einer Drittperson eingetragen ist, ist es nicht mehr erforderlich, dass der Minderjährige bei der Meldung eines Adressenwechsels von einem Elternteil begleitet wird. In diesem Fall genügt es, wenn die Gemeinde die Eltern des Minderjährigen von dem Adressenwechsel in Kenntnis setzt.

  • Muss ein Minderjähriger im Falle einer Unterbringung bei der Meldung eines Adressenwechsels ebenfalls von einem Elternteil begleitet werden?

    Findet der Adressenwechsel des Minderjährigen aufgrund seiner Unterbringung bei einer Privatperson oder Einrichtung statt, muss der Minderjährige nicht von einem Elternteil begleitet werden. In solchen Fällen genügt es, wenn der Minderjährige bei der Meldung des Adressenwechsels von der Privatperson oder einem Vertreter der Einrichtung, bei der er untergebracht ist, begleitet wird. In diesem Fall muss ein Dokument der Instanz, die die Unterbringung angeordnet hat, vorgelegt werden.

  • Muss ein Minderjähriger, der zuvor bereits seinen Hauptwohnort von der Adresse seines Vaters zu der Adresse seiner Mutter verlegt hat und der seinen Hauptwohnort erneut zu der Adresse seines Vaters verlegen will, ...

    ... bei diesem neuen Adressenwechsel abermals von einem Elternteil begleitet werden?

    Ja, in diesem Fall muss der Minderjährige bei der Meldung des Adressenwechsels ebenfalls von einem Elternteil begleitet werden.

  • Was geschieht, wenn der Elternteil, der von dem Adressenwechsel in Kenntnis gesetzt worden ist, bei der Gemeinde mit einem Urteil vorstellig wird, das nachweist, dass der Elternteil, der das Kind bei der Meldung des Adressenwechsels begleitet hat, ...

    ... nicht die elterliche Autorität ausübt?

    Nicht für mündig erklärte Minderjährige, die ihren Hauptwohnort verlegt haben, aber für die keine rechtmäßige Meldung des Adressenwechsels eingereicht wurde oder werden kann, trägt das Gemeindekollegium ebenfalls am Datum ein, an dem ihre Anwesenheit in der Gemeinde festgestellt worden ist.

    Eine derartige Eintragung von Amts wegen wird ebenfalls vorgenommen, wenn nicht für mündig erklärte Minderjährige ihren Hauptwohnort bei einem Elternteil festlegen, dem die elterliche Autorität oder das ausschließliche Sorgerecht, das dem anderen Elternteil übertragen wurde, aberkannt worden ist.

    Die Personen, die die elterliche Autorität über diese Minderjährigen ausüben, werden von dieser Eintragung von Amts wegen in Kenntnis gesetzt.

Bezugsadressen

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  • Wer kann unter einer Bezugsadresse eingetragen werden und was sind die diesbezüglichen Modalitäten?

    Der Begriff "Bezugsadresse" ist in Artikel 1 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen bestimmt.

    Unter Bezugsadresse versteht man entweder die Adresse einer natürlichen Person, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist an dem Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, oder die Adresse einer juristischen Person und wo mit Einverständnis dieser natürlichen oder juristischen Person eine natürliche Person, die keinen festen Wohnort hat, eingetragen ist.

    Die Möglichkeit einer Eintragung unter einer Bezugsadresse ist strikt auf folgende Personen begrenzt:

    1. Personen, die sich in einer mobilen Wohnung aufhalten,
    2. Personen, die mangels ausreichender Existenzmittel keinen Wohnort haben oder mehr haben,
    3. Inhaftierte, das heißt Belgier und Ausländer, denen es gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, die die Bedingungen für eine zeitweilige Abwesenheit nicht erfüllen, vorausgesetzt, sie sind im Königreich inhaftiert,
    4. Personen, die für eine Höchstdauer von einem Jahr aus beruflichen Gründen keinen Hauptwohnort (mehr) haben; diese zeitliche Begrenzung gilt nicht für die in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister erwähnten Fälle und zwar:
      • Militär- und Zivilpersonal der im Ausland stationierten Belgischen Streitkräfte, ins Ausland abkommandierte Militärpersonen, sei es zu internationalen oder supranationalen Einrichtungen oder zu einer Militärbasis im Ausland, und Mitglieder ihres Haushalts, dies für die Dauer ihrer Stationierung oder Abkommandierung,
      • Personalmitglieder der föderalen Polizei, die nicht im Königreich anwesend sind und entweder das Militär- und Zivilpersonal der im Ausland stationierten Belgischen Streitkräfte begleiten oder einen spezifischen Auftrag im Ausland erfüllen, und Mitglieder ihres Haushalts, dies für die Dauer ihrer Begleitung oder ihres Auftrags,
      • einberufene Milizpflichtige und Dienstverweigerer aus Gewissensgründen während ihrer Dienstzeit, Milizpflichtige, die aufgrund von Artikel 16 der am 30. April 1962 koordinierten Milizgesetze vom Militärdienst freigestellt worden sind, dies für die Dauer ihrer Dienstzeit oder ihres Auftrags im Bereich der Entwicklungs¬zusammenarbeit,
      • Föderal-, Regional- und Gemeinschaftsbedienstete, die ein Amt in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland ausüben, vorausgesetzt, sie haben eine hierarchische Verbindung zum Leiter der Vertretung und sind auf der Diplomatenliste der vorerwähnten Vertretung eingetragen, und Mitglieder ihres Haushalts, dies für die Dauer ihres Auftrags,
      • Personen, die von gemäß dem Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zugelassenen Vereinigungen einen Auftrag im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, und Mitglieder ihres Haushalts, dies für die Dauer ihres Auftrags im Bereich der Entwicklungs-zusammenarbeit.

    Die Möglichkeit einer Eintragung unter einer Bezugsadresse bei der Adresse einer juristischen Person ist strikt begrenzt auf:

    • umherziehende Bevölkerungsgruppen, die unter der Adresse einer VoG, einer Stiftung oder einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung eingetragen werden. Diese Vereinigungen, Stiftungen und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung müssen seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit besitzen. Diese juristischen Personen müssen sich in ihrer Satzung unter anderem zum Ziel gesetzt haben, die Interessen einer oder mehrerer umherziehender Bevölkerungsgruppen zu verwalten oder zu verteidigen,
    • Obdachlose, die unter der Adresse des ÖSHZ der Gemeinde eingetragen werden, in der sie gewöhnlich anwesend sind.

    Die Festlegung einer Bezugsadresse setzt nicht nur das Einverständnis der an dieser Adresse eingetragenen Person voraus, sondern auch die Gewissheit, dass diese Person den Briefkasten leeren und die Post an den Empfänger weiterleiten wird. Eine Postlageradresse ist also keine Bezugsadresse; gleiches gilt für einen einfachen Briefkasten in einem Gebäude, wo niemand sich um eventuell eingehende Post kümmert.

    Die Eintragung unter einer Bezugsadresse ist schließlich auf die Adresse begrenzt, die im Antrag angegeben ist und für die das Einverständnis gegeben worden ist. Bei einer Änderung der Person, die die Bezugsadresse zur Verfügung stellt, muss ein neuer Antrag eingereicht werden.

    Als Gegenleistung für eine Eintragung unter einer Bezugsadresse kann eine Entschädigung gefordert werden, aber diese darf in keinem Fall die Zusatzkosten, die eine solche Eintragung mit sich bringt, übersteigen.

  • Wird mein Arbeitslosengeld gekürzt, wenn ich einverstanden bin, dass eine Person bei mir unter einer Bezugsadresse eingetragen wird?

    Die Bezugsadresse ist entweder die Adresse einer natürlichen Person, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist an dem Ort, an dem sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, oder die Adresse einer juristischen Person und wo mit Einverständnis dieser natürlichen oder juristischen Person eine natürliche Person, die keinen Wohnort hat, eingetragen ist.

    Da kein "tatsächliches" Zusammenwohnen vorliegt, hat eine Eintragung unter einer Bezugsadresse keine Auswirkungen auf das Sozialeingliederungseinkommen, das Arbeitslosengeld usw. der Person, bei der jemand unter einer Bezugsadresse eingetragen wird.

  • Können Personen, die aus beruflichen Gründen im Ausland wohnen, eine Bezugsadresse in Belgien haben?

    Personen, die aus beruflichen Gründen keinen Hauptwohnort haben oder mehr haben, können für eine Höchstdauer von einem Jahr eine Bezugsadresse in Anspruch nehmen.

  • Viele Nomaden beantragen ihre Eintragung unter einer Bezugsadresse an derselben Adresse. Gibt es eine Höchstanzahl Personen, die an demselben Ort unter einer Bezugsadresse eingetragen werden können?

    Gemäß den geltenden Bestimmungen ist es umherziehenden Bevölkerungsgruppen, die keinen festen Wohnort haben, erlaubt, unter einer Bezugsadresse an der Adresse einer juristischen Person, die sich in ihrer Satzung zum Ziel gesetzt hat, die Interessen dieser Bevölkerungsgruppen zu verteidigen, oder einer natürlichen Person eingetragen zu werden. Unter umherziehenden Bevölkerungsgruppen sind insbesondere Nomaden, Zigeuner, Schausteller, Zirkusartisten und Schiffer zu verstehen.

    Zuvor bot sich diesen Personen nur die Möglichkeit, sich unter einer Bezugsadresse bei einer natürlichen Person eintragen zu lassen, sodass die Post und alle Verwaltungsunterlagen, die für sie bestimmt waren, sie erreichten. Eine solche Eintragung warf jedoch verschiedene Probleme auf. Erst einmal konnten diese Adressen meist nicht dauerhaft genutzt werden (vor allem, weil natürliche Personen umziehen, krank werden oder auch ihre Bereitschaft zurückziehen können). Zudem waren nur wenige Personen bereit, ihre Adresse als Bezugsadresse zur Verfügung zu stellen. Somit konzentrierten sich zahlreiche Eintragungen auf einige wenige Personen.

    Der Gesetzgeber gelangte also zu der Auffassung, dass die Möglichkeit, sich unter einer Bezugsadresse bei Vereinigungen eintragen zu lassen, die sich in ihrer Satzung zum Ziel gesetzt haben, sich um diese Bevölkerungsgruppen zu kümmern, den Betreffenden größere Sicherheit bietet und die Führung der Bevölkerungsregister vereinfacht.

    Natürliche oder juristische Personen, die mit der Eintragung einer anderen Person unter ihrer als Bezugsadresse dienenden Adresse einverstanden sind, dürfen dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass keinerlei Vergütung als Gegenleistung verlangt werden darf. Nur darf diese die Kosten, die die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen tatsächlich für die Erfüllung der mit der Bezugsadresse verbundenen Pflichten auslegen, nicht übersteigen.

    Die Höchstanzahl Personen, die an einer einzigen Adresse unter einer Bezugsadresse eingetragen werden können, wird nicht durch die Vorschriften festgelegt. Das Gemeindekollegium ist zuerst für die Führung der Bevölkerungsregister zuständig und befindet über die Anzahl Personen, die ordnungsgemäß unter derselben Bezugsadresse eingetragen sein dürfen. Im Hinblick auf eine gute Verwaltung scheint es jedoch ausgeschlossen, dass eine unbegrenzte Anzahl Personen unter derselben Bezugsadresse eingetragen werden kann.

    Es muss auch präzisiert werden, dass nur Nomaden, die noch während des ganzen Jahres umherziehen, auf eine Bezugsadresse zurückgreifen dürfen. Immer mehr Personen, die in einem Wohnwagen leben, wohnen nämlich entweder während des ganzen Jahres oder während des Winters an einem festen Stellplatz. Für diese Personen soll nicht mehr auf eine Bezugsadresse zurückgegriffen werden, da sie mit ihrem tatsächlichen Wohnort eingetragen werden können, wenn sie für mindestens sechs Monate pro Jahr an diesem Ort wohnen.

    In diesen Fällen geht es um den tatsächlichen Hauptwohnort, sodass die Gemeinde eine (vorläufige) Eintragung unter dieser Adresse vornehmen muss.

  • Wodurch wird einem Obdachlosen ermöglicht, unter einer Bezugsadresse bei einem ÖSHZ eingetragen zu werden? Wer erteilt die Erlaubnis?

    Gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997, in dem die Bedingungen für die Eintragung unter einer Bezugsadresse an der Adresse eines öffentlichen Sozialhilfezentrums festgelegt sind, kommen Personen in Betracht, die mangels ausreichender Existenzmittel keinen Wohnort haben oder mehr haben - sie dürfen daher auf keinen Fall in einem kommunalen Bevölkerungsregister in Belgien eingetragen sein und beantragen Sozialhilfe im Sinne von Artikel 57 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren oder das im Gesetz vom 26. Mai 2002 vorgesehene Recht auf soziale Eingliederung. Das ÖSHZ stellt den Betreffenden im Hinblick auf ihre Eintragung in die Bevölkerungsregister ein Papier aus, in dem es bescheinigt, dass die Bedingungen für die Eintragung unter der Adresse des Zentrums erfüllt sind; die Eintragung gilt ab dem Datum der ausgestellten Bescheinigung.

    Die betreffenden Personen sind verpflichtet, sich mindestens einmal pro Quartal beim ÖSHZ zu melden. Das öffentliche Sozialhilfezentrum teilt dem Gemeindekollegium/Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Personen mit, die die erforderlichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Eintragung unter der Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllen. Das Gemeindekollegium/Bürgermeister- und Schöffenkollegium nimmt dann nach Einsicht in die vorgelegten Unterlagen ihre Streichung vor.

    Die Möglichkeit für Obdachlose, eine Bezugsadresse an der Adresse eines ÖSHZ zu haben, schließt nicht aus, dass Obdachlose beantragen können, unter einer Bezugsadresse bei einer Privatperson eingetragen zu werden, sofern sie die Bedingungen für die Eintragung unter einer Bezugsadresse an der Adresse eines ÖSHZ erfüllen.

  • Kann eine Beschwerde gegen eine Verweigerung der Eintragung unter einer Bezugsadresse eingereicht werden und bei welcher Instanz?

    In diesem Fall kann keine administrative Beschwerde beim Minister des Innern eingelegt werden, da stattdessen die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Streitfälle in Zusammenhang mit der Bezugsadresse unterliegen nicht Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991, da sich diese Streitfälle nicht auf die Frage beziehen, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche Hauptwohnort ist, sondern, ob die Bedingungen eingehalten werden.

Zeitweilige Abwesenheit

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  • Bleibt eine zeitweilig abwesende Person weiterhin in den Bevölkerungsregistern eingetragen?

    Personen, die sich zeitweilig und vorübergehend außerhalb der Gemeinde ihres Hauptwohnortes aufhalten, bleiben in den Registern dieser Gemeinde eingetragen. Die Beurteilung und Untersuchung der zeitweiligen Abwesenheit obliegen der betreffenden Gemeindeverwaltung, unter Vorbehalt der in Teil I Kapitel VI der Allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister festgelegten Sonderregeln und der Regeln in Bezug auf das Rückkehrrecht für ausländische Staatsangehörige.

    Geht aus einer Befragung der Nachbarn und dem dazugehörigen Polizeibericht hervor, dass eine Person länger als sechs Monate ununterbrochen abwesend ist, ohne ihren Wegzug oder ihre zeitweilige Abwesenheit gemeldet zu haben, kann dies zu einer Streichung von Amts wegen durch das Gemeindekollegium führen, sofern der derzeitige Wohnort des Betreffenden nicht bekannt ist. In bestimmten Fällen kann jedoch eine sofortige Streichung von Amts wegen vorgenommen werden (z.B. wenn sich herausstellt, dass die Personen nicht mehr an ihrer Adresse angetroffen werden können und an dieser Adresse zwischenzeitlich schon neue Bewohner ihren Hauptwohnort festgelegt haben, obwohl diese neuen Bewohner keine Verbindung zu den früheren Bewohnern haben).

  • Was ist unter einer zeitweiligen Abwesenheit zu verstehen und welche Merkmale muss sie aufweisen?

    Als zeitweilige Abwesenheit gilt "das nicht tatsächliche Wohnen am Hauptwohnort während eines bestimmten Zeitraums mit Wahrung ausreichender Interessen als Nachweis, dass die Rückkehr an den Hauptwohnort jederzeit möglich ist".

    Die zeitweilige Abwesenheit muss demnach folgende Merkmale aufweisen:

    • Es muss ein Hauptwohnort vorhanden sein, an den man jederzeit wieder zurückkehren kann, und
    • dort müssen ausreichende Interessen vorhanden sein, das heißt entweder eine Wohnung, die zwar unbewohnt, aber ausreichend ausgestattet und möbliert ist, um dort tatsächlich zu leben, oder eine Wohnung, die von Haushaltsmitgliedern bewohnt wird. Selbstverständlich muss es sich dabei um ein oder mehrere Haushaltsmitglieder handeln, die die Wohnung bereits zu Beginn der zeitweiligen Abwesenheit bewohnten.
    • Die Abwesenheit darf nicht unbegrenzt andauern, sondern muss unbedingt befristet sein; ansonsten wird die Person aus den Bevölkerungsregistern gestrichen.

    Ob eine Person, die zeitweilig abwesend ist, Eigentümerin, Mieterin oder einfache Nutzerin ihres Hauptwohnortes ist, tut nur wenig zur Sache; die alleinige Tatsache, dass die unverzügliche Rückkehr möglich ist, reicht aus.

    Der Bürger hat die Möglichkeit, eine zeitweilige Abwesenheit von mehr als drei Monaten bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnortes anhand des zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars, das er ausfüllen und übermitteln muss, zu melden.

  • Wie lange darf die zeitweilige Abwesenheit im Prinzip höchstens dauern?

    Eine zeitweilige Abwesenheit darf nicht mehr als ein Jahr betragen.

    Sie darf jedoch einmal erneuert werden, was somit eine zeitweilige Abwesenheit von zwei Jahren ermöglicht.

    Wenn ein Bürger wünscht, seine zeitweilige Abwesenheit um ein zusätzliches Jahr zu verlängern, wird eine zweite Meldung bei der Gemeinde seines Wohnortes erforderlich sein. Ohne diese Meldung ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass eine Streichung von Amts wegen vorgenommen wird.

  • Wann endet eine zeitweilige Abwesenheit?

    Die zeitweilige Abwesenheit endet:

    • wenn der Grund für diese Abwesenheit nicht mehr besteht,
    • wenn neue Bewohner am Hauptwohnort leben,
    • bei einem offensichtlichen Bruch mit der Familie des Betreffenden - schriftliche Erklärung durch die Kontaktperson des Haushalts,
    • sobald der Betreffende meldet, dass er wieder an seinen Hauptwohnort zurückgekehrt ist,
    • wenn die Verlängerung der Abwesenheit nicht gemeldet wurde,
    • wenn der Betreffende eine tatsächliche Eintragung unter der Adresse, an der er wohnt, oder eine Streichung wegen Wegzug ins Ausland beantragt.

    Verfügt die Gemeinde über keine Information in Bezug auf den (neuen) Hauptwohnort des Betreffenden, leitet sie ihm gegenüber das Verfahren zur Streichung von Amts wegen ein.

    Wird festgestellt, dass ein Bürger oft eine zeitweilige Abwesenheit geltend macht, so muss in jedem Fall überprüft werden, ob der Betreffende seinen Hauptwohnort noch immer in der Gemeinde hat.

  • Ist eine zeitweilige Abwesenheit von langer Dauer möglich?

    Vorerwähnte Bedingungen in Bezug auf Dauer und Verlängerung der zeitweiligen Abwesenheit gelten nicht in folgenden Fällen:

    1. Personen, die sich auf belgischem Staatsgebiet in Pflegeeinrichtungen und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die zur Aufnahme von Kranken bestimmt sind, in Altenheimen, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Abteilungen von Krankenhäusern, die Alten- und Pflegeheimen gleichgesetzt sind, oder in psychiatrischen Anstalten aufhalten, und Personen, die bei Privatleuten untergebracht sind, dies für die Dauer ihres Aufenthalts zu Zwecken der Therapie und/oder der medizinischen Hilfe,
    2. Personen, die in Strafanstalten und Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert sind, dies für die Dauer ihrer Inhaftierung,
    3. Minderjährige, die in Anwendung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz oder des Gesetzes vom 1. März 2002 über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, in Einrichtungen untergebracht sind, dies für die Dauer ihrer Unterbringung,
    4. Militär- und Zivilpersonal der im Ausland stationierten Belgischen Streitkräfte, ins Ausland abkommandierte Militärpersonen, sei es zu internationalen oder supranationalen Einrichtungen oder zu einer Militärbasis im Ausland, und Mitglieder ihres Haushalts, dies für die Dauer ihrer Stationierung oder Abkommandierung,
    5. Personalmitglieder der föderalen Polizei, die nicht im Königreich anwesend sind und entweder das Militär- und Zivilpersonal der im Ausland stationierten Belgischen Streitkräfte begleiten oder einen spezifischen Auftrag im Ausland erfüllen, und Mitglieder ihres Haushalts, dies für die Dauer ihrer Begleitung oder ihres Auftrags,
    6. einberufene Milizpflichtige und Dienstverweigerer aus Gewissensgründen während ihrer Dienstzeit, Milizpflichtige, die aufgrund von Artikel 16 der am 30. April 1962 koordinierten Milizgesetze vom Militärdienst freigestellt worden sind, dies für die Dauer ihrer Dienstzeit oder ihres Auftrags im Bereich der Entwicklungs-zusammenarbeit,
    7. Föderal-, Regional- und Gemeinschaftsbedienstete, die ein Amt in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland ausüben, vorausgesetzt, sie haben eine hierarchische Verbindung zum Leiter der Vertretung und sind auf der Diplomatenliste der vorerwähnten Vertretung eingetragen, und Mitglieder ihres Haushalts, dies für die Dauer ihres Auftrags,
    8. Personen, die von gemäß dem Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zugelassenen Vereinigungen einen Auftrag im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, und Mitglieder ihres Haushalts, dies für die Dauer ihres Auftrags im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit,
    9. Personen, deren Verschwinden seit sechs Monaten oder länger bei der lokalen oder föderalen Polizei gemeldet worden ist, unbeschadet der in Buch I Titel IV des Zivilgesetzbuches erwähnten Bestimmungen über Verschollene. Die zeitweilige Abwesenheit geht zu Ende mit der Rückkehr der verschwundenen Person oder der Feststellung ihres Todes,
    10. Personen, die im Rahmen ihres Berufs eine spezifische Arbeit oder einen bestimmten Auftrag in einer anderen Gemeinde des Königreichs oder im Ausland ausführen, und Mitglieder ihres Haushalts, dies für die Dauer ihrer Arbeit oder ihres Auftrags,
    11. Schüler und Studenten über sechzehn Jahre, die weiterhin finanziell zu Lasten ihrer Eltern sind und sich außerhalb des Hauptwohnortes des Haushalts, zu dem sie gehören, aufhalten, dies für die Dauer ihres Studiums.

    Der Betreffende muss den wahren Grund auf dem Meldeformular angeben und die erforderlichen Belege beibringen.

  • Müssen Inhaftierte in die Bevölkerungsregister eingetragen werden?

    Inhaftierte müssen grundsätzlich für die Gemeinde, in der sie ihren Wohnort haben, als zeitweilig abwesend betrachtet werden.

    Ein Inhaftierter, der zu einem Haushalt gehört, bleibt daher während seiner Haft in den Registern der Gemeinde, in der der Haushalt seinen Wohnort hat, eingetragen. Bei Wechsel des Hauptwohnortes wird er ebenso wie der Haushalt behandelt.

    Die Eintragung eines Alleinstehenden als zeitweilig abwesend kann ebenfalls aufrechterhalten werden, vorausgesetzt, seine Wohnung ist unbewohnt und es sind noch ausreichende Interessen daran vorhanden.

    Wird jedoch ein Bruch mit dem Haushalt festgestellt, zu dem der Inhaftierte zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung gehörte, oder hat der Inhaftierte kein Zuhause mehr (= eine persönliche Wohnung mieten oder besitzen und als Alleinstehender eingetragen sein), so kann die Eintragung unter dieser Adresse nicht aufrechterhalten werden. Der Inhaftierte wird also unter der Bezugsadresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde, in der er zuletzt in den Bevölkerungsregistern eingetragen war, eingetragen oder, wenn er nie in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde eingetragen war, unter der Bezugsadresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde, in der sich die Strafanstalt befindet. Für Ausländer muss natürlich erst das Aufenthaltsrecht überprüft werden.

  • Werden verschwundene Personen und Kinder, die von einem Elternteil entführt worden sind, als zeitweilig abwesend betrachtet?

    Die allgemeinen Vorschriften in Bezug auf das Bevölkerungswesen sehen vor, dass jede Person in die Register der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, eingetragen werden muss, ob sie dort anwesend oder zeitweilig abwesend ist.

    Der Begriff der zeitweiligen Abwesenheit wird auf Personen angewandt, deren Verschwinden seit sechs Monaten oder länger bei der lokalen oder föderalen Polizei gemeldet worden ist. Im Falle von Kindern, die von einem Elternteil im Ausland zurückgehalten werden, wird der Begriff der zeitweiligen Abwesenheit ebenfalls angewandt, insofern der Elternteil, der das Kind im Ausland zurückhält, strafrechtlich verurteilt worden ist. Sie werden als zeitweilig abwesend ohne zeitliche Begrenzung betrachtet; sie bleiben daher in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes eingetragen und sind weiterhin Teil des Haushalts, zu dem sie gehören.

Studenten

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  • Welches Verfahren ist im Rahmen der Eintragung in die Bevölkerungsregister bei Studenten zu befolgen?

    Die allgemeinen Vorschriften in Bezug auf das Bevölkerungswesen sehen vor, dass jede Person in die Register der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat, unter der Adresse, an der sie sich während des größten Teils des Jahres tatsächlich aufhält, eingetragen werden muss.

    Bei Studenten, die ein Studentenzimmer in der Nähe ihres Studienortes beziehen, geht man aber davon aus, dass es sich um eine vorläufige Lage handelt; sie werden daher als zeitweilig abwesend betrachtet und bleiben bei ihrer Familie eingetragen. Während dieses Zeitraums sind Studenten nämlich normalerweise weiterhin zu Lasten ihrer Eltern und kommen an den Wochenenden und in den Schulferien regelmäßig zu ihnen zurück.

    Eine der wichtigsten Auswirkungen dieser Lage ist, dass die Studenten in administra-tiven Angelegenheiten insbesondere in Bezug auf offizielle Unterlagen (Personalausweis, Führerschein usw.), den Erhalt von Zertifikaten oder Bescheinigungen und ihre Wahlpflicht weiterhin der Verwaltung ihrer Eintragungsgemeinde unterliegen.

    Es handelt sich hierbei aber nicht um eine absolute Regel, da die Vorschriften vorsehen, dass ein Student, der weder Haushalt noch Zuhause in seiner Herkunftsgemeinde hat und nicht mehr zu Lasten seiner Familie ist, in die Register der Gemeinde, in der er tatsächlich wohnt, eingetragen wird.

    Ein Student kann also beantragen, in die Register der Gemeinde, in der er studiert, eingetragen zu werden. Die Gemeinde muss dann zum einen überprüfen, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche Wohnort ist, und zum anderen, ob der Student nicht mehr zu Lasten seiner Familie ist (ob er finanziell unabhängig ist) und weder Haushalt noch Zuhause in einer anderen Gemeinde hat.

    Die Untersuchung hinsichtlich des tatsächlichen Hauptwohnortes eines Studenten wird gemäß den Bestimmungen der diesbezüglichen Gemeindeverordnung durchgeführt; es obliegt dem Studenten, der Gemeindeverwaltung alle Auskünfte zu erteilen, die die Beurteilung der Wohnsituation ermöglichen, insbesondere alle Auskünfte, die sich auf seine finanzielle Unabhängigkeit beziehen.

Boote

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  • Eine Familie wohnt in einem Boot, das fest an einem Kai vertäut ist. Kann die Gemeinde ihre Eintragung vornehmen und auf welche Art und Weise?

    Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente muss jede Person in die Register der Gemeinde eingetragen werden, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat. Die Bestimmung des Hauptwohnortes erfolgt auf der Grundlage einer tatsächlichen Situation, das heißt durch die Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Gemeinde während des größten Teils des Jahres.

    Für die Anwendung der Bestimmungen über die Eintragung von Personen, die sich in einer mobilen Wohnung aufhalten, muss zwischen wirklichen mobilen Wohnungen und mobilen Wohnungen, die ihre Mobilität verloren haben, das heißt die auf einer im Boden eingebauten oder verankerten Einrichtung stehen (Wohnwagen, Schiffe usw.), unterschieden werden.

    Im Fall einer mobilen Wohnung werden die Personen in der Gemeinde eingetragen, in der sie sich während mindestens sechs Monaten pro Jahr an einer festen Adresse aufhalten. Personen, die sich in mobilen Wohnungen aufhalten, gelten während ihrer Reisen als zeitweilig abwesend. Wenn sie den größten Teil des Jahres umherreisen, werden sie in der Gemeinde eingetragen, in der sie über eine Bezugsadresse verfügen (siehe Rubrik "Bezugsadressen").

    Diese Eintragungsmodalitäten gelten für alle Personen, die in einer mobilen Wohnung leben, unabhängig von Beruf oder Status (Schiffer, Zirkusartisten, Schausteller, Nomaden). Sie finden keine Anwendung auf mobile Wohnungen, die ihre Mobilität verloren haben (ortsfeste Wohnwagen, als Wohnung eingerichtete Schiffe).

    Im zweiten Fall können die Personen, die mobile Wohnungen mit einem dauerhaften Stellplatz bewohnen (ortsfeste Wohnwagen, als Wohnung eingerichtete Schiffe), nicht unter einer Bezugsadresse eingetragen werden. Gegebenenfalls müssen die Bewohner unter der Adresse, an der die "mobile Wohnung" ihren dauerhaften Stellplatz hat, eingetragen werden. Die Bezugsadresse ist also nicht für Bewohner von Wohnschiffen bestimmt. Diese Personen haben eine feste Adresse. Sie müssen unter dem Namen des Docks, wo das Schiff verankert ist, und der Nummer des entsprechenden Anlegeplatzes (gegebenenfalls unter dem Namen der angrenzenden Straße mit der entsprechenden Nummer) eingetragen werden.

    Aufgrund von Artikel 1 § 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthalts-dokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen können Personen, die sich in einer Wohnung niederlassen, die aus Gründen der Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden darf, wie von der dazu befugten Gerichts- oder Verwaltungsinstanz festgestellt, von der Gemeinde nur vorläufig in die Bevölkerungsregister eingetragen werden. Ihre Eintragung bleibt vorläufig, solange die dazu befugte Gerichts- oder Verwaltungsinstanz keinen Beschluss gefasst oder keine Maßnahme ergriffen hat, um der so geschaffenen ordnungswidrigen Situation ein Ende zu setzen. Die vorläufige Eintragung endet, sobald die Personen die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen Situation ein Ende gesetzt worden ist.

Eintragung von Amts wegen

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  • Wann beschließen Gemeinden, Personen von Amts wegen in die Bevölkerungsregister einzutragen?

    Die Gemeindeverwaltung forscht nach Personen, die ihren Hauptwohnort in die Gemeinde verlegt haben, ohne in die Register eingetragen worden zu sein.

    Waren diese Personen nie in einer Gemeinde des Königreichs eingetragen, ordnet das Gemeindekollegium ihre Eintragung von Amts wegen ab dem Tag, an dem ihre Anwesenheit in der Gemeinde aufgrund eines vom Standesbeamten vorgelegten Berichts festgestellt worden ist, an.

    Haben diese Personen es versäumt, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister vorgesehene Meldung zu machen, werden sie bei der Gemeindeverwaltung vorgeladen, um diese Meldung vorzunehmen.

    Wenn die vorerwähnten Personen der Vorladung nicht Folge leisten, trägt das Gemeindekollegium sie von Amts wegen am Datum ein, an dem ihre Anwesenheit in der Gemeinde festgestellt worden ist. Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird ihnen notifiziert.

    Bei Streitfällen in Bezug auf die Bestimmung des Hauptwohnortes zwischen einer Person und ihrer Gemeinde kann die Akte dem FÖD Inneres übermittelt werden, der über den Streitfall entscheidet. Nach einer Bevölkerungsüberprüfung durch die Dienste des FÖD Inneres kann die Eintragung von Amts wegen ebenfalls auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministers des Innern vorgenommen werden.

  • Wann beschließen Gemeinden, Minderjährige von Amts wegen in die Bevölkerungsregister einzutragen?

    Nicht für mündig erklärte Minderjährige, die ihren Hauptwohnort verlegt haben, aber für die keine rechtmäßige Meldung des Adressenwechsels eingereicht wurde oder werden kann, trägt das Gemeindekollegium ebenfalls am Datum ein, an dem ihre Anwesenheit in der Gemeinde festgestellt worden ist.

    Eine derartige Eintragung von Amts wegen wird ebenfalls vorgenommen, wenn nicht für mündig erklärte Minderjährige ihren Hauptwohnort bei einem Elternteil festlegen, dem die elterliche Autorität oder das ausschließliche Sorgerecht, das dem anderen Elternteil übertragen wurde, aberkannt worden ist.

    Die Personen, die die elterliche Autorität über diese Minderjährigen ausüben, werden von dieser Eintragung von Amts wegen in Kenntnis gesetzt.

Status BAEC :
Status BELPIC :
Status NR :
BAEC arbeitet stabil
BAEC ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BAEC ist momentan ausser Betrieb
BELPIC arbeitet stabil
BELPIC (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BELPIC ist momentan ausser Betrieb
National Register arbeitet stabil
Das Nationalregister (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
National Register ist momentan ausser Betrieb