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Wer überprüft die Führung der Bevölkerungsregister der Gemeinden?
Gemäß Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister kann der Minister des Innern Beamte seines Ministeriums beauftragen, die Register zu überprüfen und die Anweisungen in Bezug auf die Wohnortswechsel durch mündliche Erläuterungen zu ergänzen. Diese Beamten überprüfen bei ihren Inspektionen ebenfalls, ob die Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen und die Informationen der von den Gemeinden geführten Register übereinstimmen.