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  • Entwicklung des elektronischen Personalausweises in Belgien?

    Bereits am 22. September 2000 hat der Ministerrat die Durchführung einer Konzeptstudie über die Einführung des digitalen Personalausweises beschlossen.

    Am 19. Juli 2001 hat er dem bei Abschluss der Studie vorgeschlagenen Konzept zugestimmt. Dabei handelte es sich um einen Personalausweis mit elektronischem Chip, der neben den mit bloßem Auge sichtbaren personenbezogenen Daten auch zwei Schlüsselpaare, den Identifizierungs- und den Signaturschlüssel, enthalten sollte. Der Ministerrat billigte ebenfalls den dargestellten Verlauf, das heißt die Ausführung des Projekts in zwei Phasen. In einer ersten Phase sollte dieser Personalausweis in elf Pilotgemeinden eingeführt werden.

    Die zweite Phase, die die Ausstellung des digitalen Ausweises in allen Gemeinden betrifft, sollte nach Auswertung der Ergebnisse des Pilotprojekts anlaufen.

    Die ersten Ausweise sind am 31. März 2003 ausgestellt worden. Am 25. Juli 2003 waren die elf Pilotgemeinden in der Lage, elektronische Personalausweise auszustellen.

    Der Beschluss zur allgemeinen Einführung des elektronischen Personalausweises ist durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gefasst worden nach positiver Beurteilung seitens des Ministerrates am 20. März 2004 und seitens des zuständigen Ausschusses der Abgeordnetenkammer am 24. März 2004.

    Durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 wurde die allgemeine Einführung des elektronischen Personalausweises beschlossen (Belgisches Staatsblatt vom 15. September 2004, deutsche Übersetzung B.S. vom 3. Dezember 2004).

    Der Ministerielle Erlass vom 28. Februar 2014 schließt den Zeitraum der Erneuerung der Personalausweise "nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise ab. Die Ausweise "nach altem Muster" sind am 31. März 2014 aus dem Umlauf genommen worden. Sie sind also nicht mehr gültig und haben keinen rechtlichen Wert mehr. Jeder Bürger muss daher seit dem 31. März 2014 im Besitz eines elektronischen Personalausweises sein.

    Die Digitalisierung der Beantragung des elektronischen Personalausweises hat 2017 im Rahmen der weiteren Verwirklichung des E-Governments begonnen und hat eine administrative Vereinfachung zum Ziel.

    Am 16. Dezember 2016 hat der Ministerrat die Vergabe eines öffentlichen Auftrags über den elektronischen Personalausweis gebilligt. Infolge dieses Beschlusses ist 2017 ein Auftrag im Hinblick auf die Erneuerung der verschiedenen Typen von belgischen Ausweisen eingeleitet worden. Anfang 2020 ist mit dem elektronischen Personalausweis für Belgier begonnen worden.

    Am 14. Mai 2017 hat der Ministerrat beschlossen, Fingerabdrücke auf dem neuen Ausweis zu speichern.

    Im Gesetz vom 25. November 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Nationalregister und die Bevölkerungsregister ist die Registrierung der Fingerabdrücke im Chip des elektronischen Personalausweises verankert. Daher wird die Erfassung der Fingerabdrücke, die bereits für Aufenthaltstitel von Nicht-EU-Bürgern verwendet wird, auf alle Typen von belgischen Ausweisen verallgemeinert.

    Im Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2019 werden - nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde - die Bedingungen und Modalitäten für die Erfassung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke bestimmt.

    Der Beschluss zur allgemeinen Einführung des elektronischen Personalausweises für Belgier (eID) mit Fingerabdrücken ist gefasst worden.

    Im Januar 2020 ist eine Pilotphase in Bezug auf die Ausstellung des elektronischen Personalausweises für Belgier (eID) mit Fingerabdrücken gestartet worden. Am 6. Januar 2020 ist der erste elektronische Personalausweis für Belgier mit Fingerabdrücken ausgestellt worden. 26 Gemeinden nehmen am Pilotprojekt teil.

    Durch den Ministeriellen Erlass vom 15. Januar 2021 wurde beschlossen, dass nach dem 10. Dezember 2020 jeder Personalausweis, der von einem Belgier beantragt wird, der seinen Hauptwohnort in Belgien hat, Fingerabdrücke enthalten muss.

Neues Muster des Personalausweises 2020

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  • Warum ist seit 2020 ein neues Muster des Ausweises ausgearbeitet und ausgestellt worden?

    Mit dem neuen Layout des Ausweises sollen bestimmte von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation - auch bekannt unter der Abkürzung ICAO (International Civil Aviation Organization) - empfohlenen Vorschriften entsprochen werden. Zur Erinnerung: Diese internationalen Normen in Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt dienen dazu, für alle Reisedokumente einheitliche Standards und Praktiken einzuführen, einschließlich Format und Merkmale der Reisedokumente.

    Es geht auch darum, die Bestimmungen von Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahingehend einzuhalten, dass personenbezogene Daten - einschließlich der auf dem Personalausweis befindlichen Daten - dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen.

    Die Registrierung der Fingerabdrücke auf dem elektronischen Personalausweis steht im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die die Europäische Kommission am 17. April 2018 vorgeschlagen hat, um biometrische Daten für Länder, die Personalausweise ausstellen, verbindlich zu machen. Zu diesem Zweck ist die Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 2. August 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

  • Welche sind die wichtigsten Neuerungen dieses neuen Ausweismusters?

    Das neue Ausweismuster für die eID hat eine andere Farbschattierung. Das Foto befindet sich links. Ein perforiertes Bild des Fotos befindet sich auf der Rückseite des Ausweises. Die Unterschrift des Gemeindebeamten, der den Ausweis ausstellt, ist nicht mehr auf dem Personalausweis erforderlich. Der Geburtsort gehört nicht mehr zu den Vermerken auf dem Personalausweis, die mit bloßem Auge sichtbar sind. Die Information in Bezug auf den Geburtsort bleibt vorläufig elektronisch lesbar.

    Der neue Ausweis wird neben dem bestehenden kontaktbehafteten Chip, der sich jetzt auf der Rückseite des Ausweises befindet, mit einem kontaktlosen RFID-Chip und einem zweidimensionalen Barcode ausgestattet.

    Die Sicherheitsmerkmale des Ausweises sind ebenfalls verstärkt worden.

  • Welche Informationen enthält der kontaktlose RFID-Chip?

    Die auf elektronische Weise im kontaktlosen RFID-Chip lesbaren personenbezogenen Daten sind:

    1. Foto des Inhabers,
    2. MRZ (die verschiedene Informationen in kodierter Form zwecks automatisches Auslesen enthält),
    3. Fingerabdrücke des Inhabers.
  • Wozu dient der kontaktlose RFID-Chip?

    Das Foto des Inhabers, die MRZ und die digitalisierten Fingerabdrücke sind in diesem gesicherten kontaktlosen Chip gespeichert. Dieser Chip erfüllt strenge Sicherheitsanforderungen, durch die Risiken maximal begrenzt werden können. Dieser Chip kann nur von strikt durch Gesetz begrenzten zuständigen Instanzen über einen gesicherten Zugriff eingesehen werden.

    Die im RFID-Chip gespeicherten Fingerabdrücke sind durch denselben Sicherheitsmechanismus wie Reisepässe und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige geschützt. Dieser Sicherheitsmechanismus wird durch den EU-Standard für Reisedokumente auferlegt und besteht darin, nur ermächtigten Lesern über elektronische Zertifikate Zugriff auf Fingerabdrücke zu gewähren.

  • Welche Informationen enthält der zweidimensionale Barcode?

    Die auf elektronische Weise aus dem zweidimensionalen Barcode lesbaren personenbezogenen Daten sind:

    1. nationale Nummer des Inhabers,
    2. Nummer des Ausweises des Inhabers,
    3. Verfalldatum des Ausweises,
    4. Geburtsdatum des Inhabers.
  • Wozu dient der zweidimensionale Barcode?

    Der zweidimensionale Barcode ersetzt den Barcode des alten Personalausweises und soll einerseits eine erhöhte Sicherheit des Ausweises (Datenredundanz) und andererseits das Abrufen über die Standard-Barcodeleser einer Reihe von Daten ermöglichen, die für die verschiedenen praktischen Fälle der Verwendung des elektronischen Personalausweises nützlich sind. Der Barcode entspricht einem funktionellen Bedarf, insbesondere in den Prozessen, in denen Chipleser nicht verwendet werden können und ein schneller und begrenzter Zugriff auf Daten notwendig ist.

Fingerabdrücke

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  • Was ist die Rechtsgrundlage für die Abnahme von Fingerabdrücken?

    Im Gesetz vom 25. November 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Nationalregister und die Bevölkerungsregister (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2018, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. Juli 2019) ist die Registrierung der Fingerabdrücke im Chip des elektronischen Personalausweises verankert.

    Im Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2019 werden - nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde - die Bedingungen und Modalitäten für die Erfassung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke bestimmt.

    Die Registrierung der Fingerabdrücke auf dem elektronischen Personalausweis steht im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die die Europäische Kommission am 17. April 2018 vorgeschlagen hat, um biometrische Daten für Länder, die Personalausweise ausstellen, verbindlich zu machen. Zu diesem Zweck ist die Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 2. August 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

  • Muss mein derzeit in meinem Besitz befindlicher Personalausweis, der noch gültig ist, unmittelbar durch einen Personalausweis mit Fingerabdrücken ersetzt werden?

    Nein.

    Elektronische Personalausweise für Belgier, die derzeit in Umlauf sind, werden am Ende ihrer Gültigkeitsdauer ersetzt oder früher bei Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Ausweises oder aus einem anderen Grund wie einem nicht getreuen Foto oder einer Namensänderung, ...

    Der Bürger muss also keine neue eID mit Fingerabdrücken beantragen, solange er noch über seinen alten Ausweis verfügt und dieser noch gültig ist. Am Ende der Gültigkeitsdauer des Ausweises erhält er im Hinblick auf die Ersetzung seines alten Ausweises ein Aufforderungsschreiben in seinem Briefkasten.

  • Wer ist ermächtigt, Fingerabdrücke für den elektronischen Personalausweis abzunehmen?

    Die Fingerabdrücke werden auf Betreiben der Gemeindebehörde anhand von Ad-hoc-Sensoren digitalisiert. Anschließend wird das digitale Bild dieser Abdrücke über die Dienste des Nationalregisters dem Personalausweishersteller übermittelt, damit es in den Personalausweis integriert wird. Die Übermittlung dieses digitalen Bildes wird mittels streng abgesicherter Mittel erfolgen.

  • Werden die auf dem elektronischen Personalausweis vorhandenen Fingerabdrücke aufbewahrt?

    Fingerabdrücke werden nur während der Zeit, die für die Herstellung und Ausstellung des Personalausweises erforderlich ist, und sowieso höchstens drei Monaten aufbewahrt.

    Nach Ablauf dieser Frist von drei Monaten werden die Daten gelöscht.

  • Wer ist ermächtigt, die Fingerabdrücke auf dem elektronischen Personalausweis einzusehen?

    Im Gesetz wird strikt bestimmt, wer die Fingerabdrücke im gesicherten Chip des Personalausweises einsehen darf, nämlich:

    • das Gemeindepersonal, das mit der Ausstellung der Personalausweise beauftragt ist,
    • die Polizeidienste, sofern dies für die Erfüllung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen gesetzlichen Aufträge im Rahmen der Betrugsbekämpfung (Menschenhandel, Betrug und Untreue, Terrorismus, Fälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Namensanmaßung und Gebrauch eines falschen Namens, Verstöße gegen das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und Behinderungen der verwaltungspolizeilichen Aufträge) erforderlich ist,
    • das Personal, das mit der Grenzkontrolle beauftragt ist, sowohl in Belgien als auch im Ausland,
    • bestimmte Personalmitglieder des Ausländeramtes,
    • bestimmte Personalmitglieder des FÖD Auswärtige Angelegenheiten und bestimmte Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals,
    • bestimmte Personalmitglieder des Unternehmens, das mit der Herstellung der Personalausweise beauftragt ist, und zwar ausschließlich für die Herstellung und Ausstellung der Personalausweise.
  • Ab welchem Alter ist die Abgabe von Fingerabdrücken erlaubt?

    Im Prinzip müssen Minderjährige unter zwölf Jahren keine Fingerabdrücke abgeben. Jedoch ist eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen, damit belgischen Minderjährigen ab dem zwölften Geburtstag ein Personalausweis ausgestellt werden kann. Diese werden drei Monate im Voraus bei der Gemeinde vorgeladen, um das Grunddokument zu erstellen. Wird ein Minderjähriger vor Vollendung des zwölften Lebensjahres bei der Gemeinde vorstellig, werden seine Fingerabdrücke für die Erstellung seines Grunddokuments vor seinem zwölften Geburtstag abgenommen. Jedoch wird einem Minderjährigen unter zwölf Jahren niemals ein Personalausweis ausgestellt.

    Zur Erinnerung: Identitätsdokumente für belgische Kinder unter zwölf Jahren ("Kids-ID") enthalten keine Fingerabdrücke.

  • Welche Fingerabdrücke müssen von meiner Gemeinde digitalisiert werden?

    In dem vorerwähnten Gesetz vom 19. Juli 1991 ist vorgesehen, dass die Abdrücke des Zeigefingers beider Hände abgenommen werden müssen.

    Wenn diese Fingerabdrücke nicht abgenommen werden können, sei es aufgrund unzureichender Qualität oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, müssen die Fingerabdrücke eines anderen Fingers in folgender Prioritätsreihenfolge abgenommen werden: 1) Zeigefinger, 2) Mittelfinger, 3) Ringfinger, 4) kleiner Finger, 5) Daumen.

    Wenn nur die Fingerabdrücke eines einzigen Fingers gespeichert werden können, wird der Personalausweis oder die Ausländerkarte mit nur diesem Fingerabdruck ausgestellt. In jedem Fall werden pro Hand nur der Fingerabdruck eines einzigen Fingers gespeichert.

  • Kann in Abweichung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken ein elektronischer Personalausweis für Belgier ohne Fingerabdrücke ausgestellt werden?

    Ja. Im Gesetz ist vorgesehen, dass ein Personalausweis ohne Fingerabdrücke ausgestellt werden kann:

    • wenn es für den Inhaber offensichtlich und dauerhaft unmöglich ist, Fingerabdrücke beziehungsweise Fingerabdrücke ausreichender Qualität abzugeben, die ihre Auswertung ermöglichen, sei es aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder eines besonderen körperlichen Merkmals;
    • wenn es für den Inhaber aufgrund einer körperlichen Behinderung oder einer Krankheit offensichtlich und zeitweilig unmöglich ist, Fingerabdrücke abzugeben, wird ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr beantragt.

    Den offensichtlichen, dauerhaften oder zeitweiligen Charakter der Unmöglichkeit beurteilt der Gemeindebedienstete. Bei geringstem Zweifel kann jedoch ein weniger als einen Monat altes ärztliches Attest verlangt werden.

  • Ich kann bei der Beantragung meines Personalausweises aufgrund einer Behinderung, eines Unfalls oder einer zeitweiligen Erkrankung an den Händen zeitweilig keine Fingerabdrücke abgeben. Kann mir die Gemeinde trotzdem einen Personalausweis ausstellen?

    Ja. Sie erhalten einen Personalausweis mit einer auf ein Jahr begrenzten Gültigkeitsdauer. Den offensichtlichen, zeitweiligen Charakter der Unmöglichkeit, Fingerabdrücke abzugeben, beurteilt der Gemeindebedienstete. Bei geringstem Zweifel kann jedoch ein weniger als einen Monat altes ärztliches Attest verlangt werden.

Neuer Ausweis und DSGVO

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Mitführungspflicht

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  • Muss ich meinen Personalausweis mitführen?

    Im Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise ist bestimmt, dass jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, Inhaber eines Personalausweises, der als Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern gilt, oder, bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung dieses Ausweises, einer Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung sein muss.

    Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt sind, einen Personalausweis aus.

    Die in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen können auf Personen angewandt werden, die aufgrund ihrer Nachlässigkeit immer noch Inhaber von Ausweisen "nach altem Muster" sind. Bei Identitätskontrollen überprüfen die Polizeidienste die Gültigkeit der Ausweise und erteilen Personen, deren Personalausweis abgelaufen ist, die keinen Personalausweis mitführen oder die sich weigern, ihren Personalausweis vorzulegen, ein Strafmandat.

  • Welchen Behörden muss man seinen Personalausweis vorzeigen?

    Der König bestimmt aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise die öffentlichen Behörden und Amtsträger, auf deren Verlangen der Personalausweis vorzuzeigen ist.

    In den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise ist festgelegt, wem der Ausweis vorgelegt werden muss.

    Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge und bei allen Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste.

    Andere Behörden als die, die ermächtigt sind, die Vorlage eines Personalausweises zu verlangen, dürfen einen Bürger nur darum bitten, seinen Personalausweis vorzuzeigen. Sie können ihn aber keinesfalls dazu verpflichten.

  • Wie kontrolliert die Polizei die Identität einer Person? Kann der Personalausweis des Betreffenden von der Polizei oder Gemeinde eingezogen werden?

    Identifizierung und Kontrolle der Identität einer Person werden in Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und Artikel 34 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgenommen.

    In Artikel 34 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt sind die Modalitäten für Identitätskontrollen festgelegt. Diese Modalitäten gelten ungeachtet des Grundes der Identitätskontrolle (Festnahme, Versuch oder Begehung einer Straftat, Störung der öffentlichen Ordnung oder Versuch einer solchen Störung, Rechtsvorschriften über Ausländer usw.).

    In vorerwähntem Artikel 34 § 4 ist bestimmt, dass die Identitätsdokumente dem betreffenden Polizisten ausgehändigt werden müssen und der Polizist sie nur während der Zeit behalten darf, die zur Überprüfung der Identität der kontrollierten Person notwendig ist. Sie müssen der Person unmittelbar nach der Kontrolle zurückgegeben werden. Die Dauer der Identitätskontrolle und somit auch der Einbehaltung der Identitätsdokumente hängt von verschiedenen Umständen ab, insbesondere von der Art der vorgelegten Dokumente, die zusätzliche Überprüfungen erfordern können. Bei einer Identitätskontrolle darf die betreffende Person nicht länger als zwölf Stunden festgehalten werden. Die Polizei kann in Erwartung eines Beschlusses des Ministers oder seines Beauftragten einen Ausländer, der die durch das Gesetz vorgesehenen Ausweispapiere oder Dokumente nicht besitzt, fassen und ihn einer Maßnahme der administrativen Festnahme unterwerfen. Die Dauer der Freiheitsentziehung darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten (Artikel 74/7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern).

    Die Kontrolle der Identität einer Person umfasst auch die Überprüfung der Echtheit der von ihr vorgelegten Dokumente. Nicht authentische Dokumente, die falsch oder gefälscht sind, werden gerichtlich beschlagnahmt.

    Personen, die es versäumt haben, ihren Personalausweis erneuern zu lassen und das abgelaufene Dokument bei der Gemeindeverwaltung abzugeben, verstoßen gegen die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und können deshalb mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR belegt werden. Die Polizisten erstellen ein Protokoll über den begangenen Verstoß und weisen den Betreffenden an, seine Papiere in Ordnung zu bringen.

    Außer im Fall einer gerichtlichen Beschlagnahme ist es Polizeidiensten aufgrund von Artikel 34 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt untersagt, Inhabern ihre Identitätsdokumente zu entziehen.

    Gemeindebeauftragte können auf der Grundlage von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise den abgelaufenen Personalausweis einer Person einziehen, die am Schalter vorstellig wird, um einen Auszug aus den Bevölkerungsregistern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung zu erhalten. Gemeindebeauftragte können auf der Grundlage von Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 ebenfalls den Personalausweis einer Person einziehen, die von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist.

  • Darf in einem öffentlichen Gebäude am Empfang um Vorlage des Personalausweises gebeten und dieser vorübergehend einbehalten werden?

    Nachstehende Regeln sind nur auf Aufforderungen zur Vorlage des Personalausweises in Belgien anwendbar, unbeschadet besonderer Bestimmungen in Bezug auf Gebäude, die dem belgischen Recht nicht unterliegen.

    Die bestehenden Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise sind im Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise beibehalten worden. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, wem der Personalausweis vorzulegen ist. Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei, nur im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge, und bei allen Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste.

    Gemäß der Empfehlung 03/2011 der Datenschutzbehörde dürfen im Rahmen des einfachen Zugangs zu einem Gebäude keine Kopien gemacht werden. Kopien dürfen nur gemacht werden, wenn es ausdrücklich durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz vorgeschrieben ist. Werden ebenfalls Kopien der Rückseite des Ausweises gemacht, muss dies gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erfolgen.

    In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Personalausweises (ohne dass dieser einbehalten wird) ist im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. März 2003 festgelegt, dass der Personalausweis vorgelegt werden muss, "wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist". In diesem Zusammenhang ist der allgemeine Grundsatz in Sachen Schutz des Privatlebens zu berücksichtigen, das heißt, dass der Zweck, für den die Vorlage des Ausweises verlangt wird, rechtmäßig, genau bestimmt und deutlich sein muss. Wenn es darum geht, die Identität von Besuchern im Hinblick auf das Eigentumsrecht und die Gewährleistung der Sicherheit eines Gebäudes festzustellen, ist dies nur möglich, wenn es durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz in einer bestimmten Situation vorgeschrieben ist. Andere Aufforderungen erfolgen auf freiwilliger Basis. Daher kann eine Person jedes andere Schriftstück zum Nachweis ihrer Identität vorlegen, wenn die Weise und das Dokument nicht ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben sind.

    In den Bestimmungen von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Marz 2003 über die Personalausweise ist vorgesehen, dass jede Person jederzeit ihren Personalausweis einer Person, die dies aus gesetzlichen Gründen verlangt, vorlegen können muss. Bei dieser Aufforderung darf der Ausweis jedoch nicht einbehalten werden.

    Es gibt also keine Rechtfertigung dafür, einen Personalausweis während der Besuchsdauer einzubehalten.

Gültigkeit

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  • Welche normale Gültigkeitsdauer hat der elektronische Personalausweis?

    Elektronische Personalausweise, die belgischen Bürgern ausgestellt werden, sind ab dem Datum der Bestellung des Ausweises durch den Bürger zehn Jahre (statt fünf Jahre vor März 2014) gültig.

  • Warum ist die Gültigkeitsdauer des elektronischen Personalausweises von fünf Jahre im März 2014 auf zehn Jahre verlängert worden?

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der elektronischen Personalausweise von Belgiern von fünf auf zehn Jahre führt für die Bürger und Gemeinden zu verringertem Verwaltungsaufwand. So entstehen den Bürgern nur noch alle zehn Jahre (statt alle fünf Jahre) Kosten für die Herstellung eines Passfotos und eines Personalausweises und sie werden die Gemeindeverwaltung seltener aufsuchen müssen. Zudem wird durch diese Maßnahme die diesbezügliche Arbeitslast für die Gemeinden verringert.

  • Sind Abweichungen von der normalen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren für den elektronischen Personalausweis vorgesehen?

    Ja. Es gibt mehrere Abweichungen von der normalen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren:

    • Elektronische Personalausweise für belgische Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine achtzehn Jahre alt sind, sind ab dem Datum der Bestellung des Ausweises sechs Jahre gültig.
    • Elektronische Personalausweise für belgische Bürger, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, sind ab Bestelldatum dreißig Jahre gültig.
    • Elektronische Personalausweise für belgische Bürger, denen es aufgrund einer körperlichen Behinderung oder einer Krankheit zeitweilig unmöglich ist, Fingerabdrücke abzugeben, sind ab Bestelldatum ein Jahr gültig.
  • Warum ist der elektronische Personalausweis für belgische Minderjährige zwischen zwölf und achtzehn Jahren nur sechs Jahre gültig?

    Für diese Dauer von sechs Jahren spricht in erster Linie, dass sich das Aussehen und die Gesichtszüge von Minderjährigen zwischen zwölf und achtzehn Jahren sehr verändern. Ein zehn Jahre gültiger Ausweis mit demselben Foto, das mit zwölf Jahren gemacht worden ist, ist folglich weder angezeigt noch annehmbar.

    Außerdem ist diese Dauer von sechs Jahren festgelegt worden, weil Minderjährige bis zum Alter von achtzehn Jahren keine rechtsgültigen Handlungen vornehmen können. Die Volljährigkeit tritt nämlich gemäß Artikel 488 des Zivilgesetzbuches mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein; daher ist man erst ab diesem Alter zu allen Handlungen des Zivillebens fähig.

    Demnach enthalten elektronische Personalausweise, die belgischen Kindern zwischen zwölf und achtzehn Jahren ausgestellt werden, nur ein aktives Zertifikat, das die Identifizierung, aber nicht die Signatur ermöglicht.

  • Müssen Personen, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, einen gültigen elektronischen Personalausweis besitzen?

    Ja.

    Belgische Bürger, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, müssen ihren Ausweis erst erneuern, wenn er abläuft. Diese Bürger erhalten dann rechtzeitig eine Aufforderung in Bezug auf die Ausstellung eines elektronischen Personalausweises mit einer Gültigkeitsdauer von dreißig Jahren.

  • Welche Gültigkeitsdauer hat ein elektronischer Personalausweis, der Personen, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, seit März 2014 ausgestellt wird?

    Elektronische Personalausweise für belgische Bürger, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, sind ab Bestelldatum dreißig Jahre gültig.

  • Warum ist der elektronische Personalausweis für Personen, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, dreißig Jahre gültig?

    Ältere Menschen sind oft geistig oder körperlich nicht mehr in der Lage, einer Aufforderung in Bezug auf den elektronischen Personalausweis selbst Folge zu leisten oder das Gemeindehaus persönlich aufzusuchen. Dadurch müssen Vollmachten erteilt werden und es entsteht für die Angehörigen beziehungsweise das Personal von Altenheimen und für Gemeindeverwaltungen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

    Außerdem verändern sich die Gesichtszüge älterer Menschen kaum noch, sodass das Foto, das Personen, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, einreichen, ab Herstellung des elektronischen Personalausweises während der gesamten Gültigkeitsdauer gültig bleiben kann.

    Gemäß der Resolution 77/26 des Europarates vom 28. September 1977 über die Einführung und Harmonisierung nationaler Personalausweise müssen Personalausweise ein Beginn- und ein Enddatum der Gültigkeitsdauer haben. Aus diesem Grund ist für die elektronischen Personalausweise der belgischen Bürger, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, eine Gültigkeitsdauer von dreißig Jahren festgelegt worden.

    Die Zertifikate der elektronischen Personalausweise für Personen, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, müssen jedoch nach zehn Jahren erneuert werden, um weiterhin gültig zu sein und funktionsgerecht und zuverlässig benutzt werden zu können (der elektronische Personalausweis selbst bleibt für dreißig Jahre gültig).

  • Können Personen, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, die Erneuerung ihres elektronischen Personalausweises mit einer Gültigkeitsdauer von dreißig Jahren beantragen?

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Bürger stets einen neuen elektronischen Personalausweis freiwillig beantragen können, falls sie dies für nötig erachten. Die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise vorgesehenen Bestimmungen bleiben darüber hinaus anwendbar. Zur Erinnerung: In diesem Artikel wird bestimmt, dass elektronische Personalausweise erneuert werden, wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht, wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, wenn der Ausweis beschädigt ist, wenn der Inhaber Namen oder Vornamen ändert, wenn der Inhaber das Geschlecht ändert und bei Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit.

  • Warum darf der elektronische Personalausweis ohne Fingerabdrücke mit einer auf ein Jahr begrenzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden?

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, wird in Artikel 3 § 5 Absatz 6 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise die Ausstellung eines Personalausweises ohne Fingerabdrücke mit einer auf zwölf Monate begrenzten Gültigkeitsdauer vorgesehen, wenn eine Person aufgrund einer körperlichen Behinderung oder einer Krankheit zeitweilig außerstande ist, Fingerabdrücke abzugeben.

  • Welche Länder erkennen meinen elektronischen Personalausweis als gültiges Identitäts- und Reisedokument an?

    Der elektronische Personalausweis kann für Reisen in die Staaten der Europäischen Union, in bestimmte Nachbarstaaten der EU und einige weiter entfernte Länder, die bekannte Fremdenverkehrsziele sind, als Reisedokument genutzt werden.

    Der Aufenthalt in einem anderen Land (aus privaten, touristischen oder familiären Gründen) darf im Allgemeinen nicht länger als drei Monate dauern. Auf Geschäftsreisen sind in der Regel dieselben Bedingungen anwendbar. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an die Botschaft oder das Konsulat des Bestimmungslands wenden.

    Ein gültiger Reisepass ist für alle Länder erforderlich, in denen die Vorlage Ihres Personalausweises nicht genügt. Neben einem gültigen Reisepass verlangen gewisse Länder auch, dass er mit einem Visum versehen ist. Dabei handelt es sich um die Erlaubnis, in ihr Staatsgebiet einzureisen und sich während eines begrenzten Zeitraums dort aufzuhalten. Wenn Sie bei Ihrer Reise durch mehrere Länder reisen müssen, ist möglicherweise ein Durchreisevisum erforderlich. Ein solches Visum ist für eine begrenzte Anzahl Durchreisen während eines bestimmten Zeitraums gültig. Visumanträge sind an die Botschaften oder Konsulate der Länder, die Sie besuchen möchten, zu richten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des in diesem Bereich zuständigen FÖD Auswärtige Angelegenheiten: https://diplomatie.belgium.be/de/.

    Kinder unter zwölf Jahren besitzen noch keinen Personalausweis. Ihre Eltern können bei der Gemeinde eine Kids ID beantragen, die drei Jahre gültig ist. Mit diesem Identitätsnachweis können Kinder aber nicht automatisch in alle Länder einreisen, in die Belgier auf einfache Vorlage des Personalausweises einreisen dürfen.

    Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union nehmen die Kids ID an, wenn das Kind in Begleitung seiner Eltern ist. Für andere Länder sollten Sie vorsichtshalber eine Bestätigung bei Ihrem Reisebüro oder der Botschaft des Bestimmungslands anfragen.

    Es kann in der Tat vorkommen, dass die Mitglieder einer Familie, die älter als zwölf Jahre sind, mit ihrem belgischen Personalausweis in ein bestimmtes Land einreisen dürfen, während die jüngeren Familienmitglieder einen Reisepass benötigen.

Angaben

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  • Welche Angaben müssen auf dem Personalausweis vermerkt sein?

    Die Angaben auf dem Personalausweis werden den Bevölkerungsregistern entnommen und sind in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise festgelegt.

    Auf der Vorderseite des Personalausweises werden in dessen oberem Teil für einen Inhaber, der Belgier ist, die Wörter "Belgien" einerseits und "Personalausweis" andererseits angebracht. Diese Wörter werden zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber unter den Sprachen wählt, deren Gebrauch in den in den Artikeln 6 bis 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden erlaubt ist, dann in den zwei anderen Landessprachen und in Englisch auf dem Personalausweis gedruckt.

    Die Überschriften der Rubriken, unter denen auf dem Personalausweis die persönlichen Daten, die dem Inhaber eigen sind, angebracht werden, erscheinen gemäß der im vorhergehenden Absatz gemachten Unterscheidung zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber wählt, dann in Englisch.

    Die mit bloßem Auge sichtbaren und auf elektronische Weise im kontaktbehafteten Chip lesbaren personenbezogenen Daten sind:

    • Name,
    • die ersten zwei Vornamen,
    • der erste Buchstabe des dritten Vornamens,
    • Staatsangehörigkeit,
    • Geburtsdatum,
    • Geschlecht,
    • Ausstellungsort des Ausweises,
    • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit des Ausweises,
    • Bezeichnung und Nummer des Ausweises,
    • Foto des Inhabers,
    • Erkennungsnummer des Nationalregisters.

    NB: Der Geburtsort ist als gesetzliche Information (frühere Rechtsvorschriften) auf Personalausweisen, die vor Ausstellung der neuen elektronischen Personalausweise ausgestellt worden sind, bis zum Ende ihrer Gültigkeit aufgenommen.

    Die nur mit bloßem Auge sichtbaren personenbezogenen Daten sind:

    • Unterschrift des Inhabers.

    NB: Die Unterschrift des Gemeindebeamten ist als gesetzliche Information (frühere Rechtsvorschriften) auf Personalausweisen, die vor Ausstellung der neuen elektronischen Personalausweise ausgestellt worden sind, bis zum Ende ihrer Gültigkeit aufgenommen.

    Die auf elektronische Weise im kontaktbehafteten Chip lesbaren personenbezogenen Daten sind:

    • Identitäts- und Signaturschlüssel,
    • Identitäts- und Signaturzertifikate,
    • der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter,
    • die erforderliche Information zur Authentifizierung des Ausweises und zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf dem Ausweis,
    • andere durch das Gesetz vorgeschriebene Vermerke,
    • Hauptwohnort des Inhabers,
    • Geburtsort.

    Die auf elektronische Weise im RFID-Chip (Radio Frequence Identification) lesbaren personenbezogenen Daten sind:

    • Foto des Inhabers,
    • MRZ (die verschiedene Informationen in kodierter Form zwecks automatisches Auslesen enthält),
    • Fingerabdrücke des Inhabers.

    Die auf elektronische Weise aus dem zweidimensionalen Barcode lesbaren personenbezogenen Daten sind:

    • nationale Nummer des Inhabers,
    • Nummer des Ausweises des Inhabers,
    • Verfalldatum des Ausweises,
    • Geburtsdatum des Inhabers.
  • Welche Vornamen erscheinen auf dem elektronischen Personalausweis?

    Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise dürfen die ersten zwei Vornamen und der erste Buchstabe des dritten Vornamens des Inhabers auf dem elektronischen Personalausweis vermerkt sein. Personalausweise dürfen keine anderen Informationen enthalten als die ausdrücklich durch die Vorschriften vorgesehenen Informationen. Vornamen werden so auf dem Ausweis angegeben, wie sie in der Geburtsurkunde stehen, und zwar unter Berücksichtigung des verfügbaren Platzes und unter Beachtung der Schreibweise und der richtigen Reihenfolge.

  • Was muss auf dem elektronischen Personalausweis im Ausland geborener Personen vermerkt werden, wenn nur das Land bekannt ist?

    Als Geburtsort gilt der Name der Gemeinde. Liegt der Geburtsort im Ausland, so wird dahinter nicht mehr in Klammern das Land und seine eventuelle Abkürzung angegeben. Beispiel: "Hanoi" statt vormals "Hanoi (Vietnam)".

    Ist der Geburtsort jedoch nicht bekannt, wird das Geburtsland in das Nationalregister eingegeben und erscheint auf dem Ausweis im Feld "Geburtsort". Es handelt sich um die Bezeichnung des Landes zum Zeitpunkt der Geburt (Beispiel: gegebenenfalls "Zaire" und nicht "Kongo").

  • Kann ein Bürger gemäß den Vorschriften über elektronische Personalausweise beantragen, dass seine Nationalregisternummer nicht auf seinem Ausweis vermerkt wird?

    Nein. Das Gesetz sieht im Gegenteil vor, dass die Erkennungsnummer des Nationalregisters eine auf dem Ausweis zu vermerkende personenbezogene Information ist, die mit bloßem Auge sichtbar und auf elektronische Weise lesbar sein muss.

  • Darf man bestimmte Behinderungen wie "taub", "stumm", "blind" usw. auf dem elektronischen Personalausweis angeben?

    Auf Personalausweisen dürfen nur die gesetzlich vorgesehenen Angaben vermerkt sein.

    Die Angabe auf einem Personalausweis von Daten medizinischer Art, bei denen es sich im Grunde genommen um sehr sensible und persönliche Daten handelt, könnte als diskriminierend angesehen werden. Darüber hinaus könnten diese Informationen in Bezug auf ihre Interpretation und Registrierung durch die Standesbeamten oder ihre Beauftragten, die über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügen, zu Problemen führen.

Adresse

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  • Werden Personalausweise bei jeder Adressenänderung ungültig? Erhalten Bürger bei einem Umzug von einer Gemeinde in eine andere eine Aufforderung?

    Nein. Wenn der elektronische Personalausweis eines Bürgers noch gültig ist, muss er nicht erneuert werden. Für den Bürger ist dies einer der großen Vorteile des elektronischen Personalausweises, da er keinen neuen Ausweis mehr bezahlen muss, wenn er von einer Gemeinde in eine andere zieht.

    Der Ausweisinhaber muss jedoch innerhalb acht Tagen nach dem Umzug bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden, um seinen Wohnortswechsel zu melden. Nach der Untersuchung durch die Gemeindebehörde kann er seine neue Adresse auf dem Chip seines Personalausweises registrieren lassen.

  • Warum ist die Adresse nicht mehr auf sichtbare Weise auf dem elektronischen Personalausweis vermerkt?

    Da die Adresse in den europäischen Vorschriften nicht als Identitätsangabe betrachtet wird, ist beschlossen worden, auf die mit bloßem Auge sichtbare Adresse zu verzichten, um dem Bürger das Leben zu erleichtern. Bei einer Adressenänderung muss also kein neuer Ausweis mehr hergestellt und bezahlt werden. Der Bürger muss lediglich für die entsprechende Anpassung auf dem Chip bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden.

  • Wie können Einrichtungen, die im Rahmen der von ihnen erbrachten Dienste oder Leistungen Kenntnis der Adresse des Ausweisinhabers haben müssen, diese Angabe überprüfen?

    Anhand eines Chipkartenlesers, der den auf den Websites https://eid.belgium.be und https://www.ibz.rrn.fgov.be veröffentlichten technischen Spezifikationen entspricht, und eines Programms zur Visualisierung der auf dem Chip gespeicherten Daten können Interesse habende Einrichtungen sich die Adresse des Ausweisinhabers auf Vorlage seines Personalausweises problemlos anzeigen lassen.

    Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Adresse eine der Daten ist, die nur auf elektronische Weise lesbar sind.

    Das Verfahren zur Installierung hängt vom Betriebssystem Ihres Computers ab (Windows, Linux oder Mac). Siehe auch folgenden Link: https://eid.belgium.be/de/wie-installiere-ich-die-eid-software.

  • Bei Ausstellung des elektronischen Personalausweises händigen einige Gemeinden weiterhin ein Dokument auf Papier "Nachweis der Anschrift" aus. Muss der Bürger dieses Dokument mitführen?

    Nein, auf keinen Fall. Dieses Dokument ist kein Identitätsdokument und muss natürlich nicht mitgeführt werden. Sie sind nur verpflichtet, Ihren elektronischen Personalausweis mitzuführen (oder in gewissen Fällen die Bescheinigung über die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls Ihres Ausweises).

Chip und Zertifikate

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  • Muss der Ausweisinhaber die Identitäts- und Signaturzertifikate aktivieren?

    Nein. Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Inhaber des Ausweises auf die Aktivierung der Zertifikate seines Ausweises verzichten kann, wenn er dies wünscht.

  • Können alle elektronischen Personalausweise mit beiden elektronischen Zertifikaten (Identität und Signatur) ausgestattet werden?

    Nein, das Signaturzertifikat kann bei Personen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften handlungsunfähig sind, nicht aktiviert werden.

    Der elektronische Personalausweis, der belgischen Kindern von zwölf bis achtzehn Jahren ausgestellt wird, enthält folglich nur ein einziges aktives Zertifikat, nämlich das Identitätszertifikat, und kein Signaturzertifikat.

  • Wie sieht es mit dem Signaturzertifikat Minderjähriger aus?

    Minderjährige können bis zum Alter von achtzehn Jahren keine rechtsgültigen Handlungen vornehmen. Die Volljährigkeit tritt nämlich gemäß Artikel 488 des Zivilgesetzbuches mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein; daher ist man erst ab diesem Alter zu allen Handlungen des Zivillebens fähig.

    Demnach enthalten elektronische Personalausweise, die belgischen Kindern zwischen zwölf und achtzehn Jahren ausgestellt werden, nur ein aktives Zertifikat, das die Identifizierung, aber nicht die Signatur ermöglicht.

  • Welche garantierte Gültigkeitsdauer gilt zurzeit für elektronische Zertifikate auf dem Personalausweis?

    Es gelten zehn Jahre. Technologische Entwicklungen sind in der Zukunft aber immer möglich.

  • Wie sieht es mit den elektronischen Zertifikaten bei elektronischen Personalausweisen mit einer Gültigkeitsdauer von dreißig Jahren aus?

    Die Zertifikate der elektronischen Personalausweise für Personen, die fünfundsiebzig Jahre oder älter sind, müssen nach zehn Jahren erneuert werden, um weiterhin gültig zu sein und funktionsgerecht und zuverlässig benutzt werden zu können (der elektronische Personalausweis selbst bleibt für dreißig Jahre gültig). Es wird möglich sein, bei der Gemeinde gegebenenfalls mit Vollmacht ein Rekeying der Zertifikate vornehmen zu lassen. Technologische Entwicklungen sind in der Zukunft aber immer möglich.

  • Wie sieht es mit den Zertifikaten aus, wenn ein Sechzehnjähriger seinen elektronischen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren verliert?

    Bürger zwischen zwölf und achtzehn Jahren, die infolge des Verlusts oder Diebstahls ihres Ausweises die für die Beantragung eines neuen Personalausweises erforderlichen Schritte unternommen haben, erhalten einen Ausweis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren. Ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres können diese Bürger ein neues Zertifikatspaar generieren lassen, damit ihr Ausweis neben dem Identitätszertifikat ebenfalls das Signaturzertifikat enthält.

    Beispiel: Im Alter von zwölf Jahren erhält ein Bürger einen Ausweis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren mit Identitätszertifikat, aber mit sechzehn Jahren verliert er seinen Ausweis; er erhält also einen Ausweis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren (bis zu seinem zweiundzwanzigsten Lebensjahr gültig) mit Identitätszertifikat. Ab Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres kann er bei der Gemeinde ein neues Zertifikatspaar generieren lassen, damit sein Ausweis neben einem Identitätszertifikat ebenfalls ein Signaturzertifikat enthält.

  • Können die Zertifikate in einer anderen Gemeinde als der Gemeinde des Hauptwohnortes widerrufen werden?

    Nein. Die Zertifikate können nur in der Eintragungsgemeinde (oder durch das DOCSTOP-Helpdesk) widerrufen werden.

  • Enthält der elektronische Personalausweis unsichtbare Informationen?

    Der Ausweis enthält einen elektronischen Chip. Auf diesem Chip sind die auf dem Ausweis angegebenen Informationen ergänzend zu Ihrer Adresse und der Identitäts- und Signaturzertifikate gespeichert, die es Ihnen unter anderem erlauben, anhand eines Kartenlesers Dokumente elektronisch zu unterzeichnen.

  • Was ist bei einem defekten Ausweis oder einem abgelösten Chip zu tun?

    Stellt der Bürger fest, dass sein elektronischer Personalausweis defekt ist oder einen Mangel aufweist, muss er bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes vorstellig werden.

    Ein Gemeindebeamter führt zunächst eine visuelle Kontrolle des Ausweises durch.

    Stellt sich heraus, dass der Bürger seinen Ausweis nicht "mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters" gebraucht hat, wird keine zusätzliche Analyse durchgeführt und wird der Ausweis vernichtet. Ist der Bürger mit der Einschätzung des Gemeindebeamten nicht einverstanden, kann er trotzdem eine Analyse des Ausweises durch den GIB-Helpdesk beantragen.

    Wird unsachgemäßer Gebrauch nicht sofort festgestellt, leitet der Gemeindebeamte eine Untersuchung ein.

    Muss der Bürger dringend über das Identitätsdokument verfügen, wie etwa im Fall einer Auslandsreise oder aus beruflichen Gründen, kann ein elektronischer Personalausweis im Dringlichkeitsverfahren beantragt werden.

    Ergibt die Analyse des Ausweises, dass die Mängel oder Defekte nicht durch den Bürger verursacht worden sind, werden die Kosten für die Herstellung des neuen Ausweises erstattet. Dies gilt auch für die Kosten für das Dringlichkeitsverfahren, sofern der Bürger anhand der erforderlichen Belege die Notwendigkeit der Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nachweisen kann.

    Nach Analyse und Billigung können dem Bürger ebenfalls zusätzliche Kosten erstattet werden. Ein solcher Antrag muss anhand der Unterlage "Formular zur Kostenerstattung" gestellt werden.

    Der Gemeindebeamte teilt dem Bürger mit, dass er das Formular zur Kostenerstattung auf der Website der Generaldirektion Identität und Bürgerangelegenheiten des FÖD Inneres ausfüllen muss: https://www.ibz.rrn.fgov.be: Seite "eID" - Rubrik "Defekte eID?". Der Bürger fügt dem Formular die erforderlichen Originalbelege bei und schickt das Ganze an die auf dem Formular angegebene Adresse.

    Der Dienst schickt dem Bürger eine Empfangsbestätigung.

    Die Analyse des defekten Ausweises wird von den zuständigen Diensten anhand einer von einem zugelassenen Sachverständigen erstellten Liste durchgeführt.

    Ergibt die Analyse, dass der Ausweis aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs seitens des Bürgers defekt ist, erhält dieser ein Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wird, dass die Kosten nicht erstattet werden.

    Wird der Bürger jedoch in Bezug auf die Mängel des Ausweises für nicht verantwortlich erklärt, analysieren die zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die Belege.

    Der GIB-Helpdesk schickt dem Bürger ein Schreiben, das Informationen über das Ergebnis der Analyse und eine detaillierte Zusammenfassung der Kosten, die erstattet werden, enthält. Der Betrag wird auf das Konto eingezahlt, das der Bürger auf dem Formular vermerkt hat.

  • Kann der Inhaber eines elektronischen Personalausweises den Inhalt des Chips einsehen und, wenn ja, wie?

    Ja. Der Bürger kann jederzeit anhand seines Ausweises die Daten einsehen, die auf dem elektronischen Chip gespeichert sind. Stellt er fest, dass darauf gespeicherte personenbezogene Daten nicht vollständig, präzise und richtig wiedergegeben sind, hat er das Recht, deren Berichtigung bei der Gemeinde zu beantragen.

    Wie erfolgt die Visualisierung?

    • Entweder mit einem persönlichen PC, der über einen Leser und die erforderliche Software verfügt,
    • Oder bei der Gemeinde, wo die Visualisierung auf dem PC der Gemeinde (RAPC) erfolgt.

Elektronische Signatur

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  • Hat eine elektronische Signatur dieselbe Beweiskraft wie eine handschriftliche Unterschrift?

    Ja.

    In Bezug auf nationale Rechtsvorschriften wird auf Folgendes verwiesen:

    1. Durch das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren werden das Zivilgesetzbuch und das Gerichtsgesetzbuch in Bezug auf den "Nachweis von Verpflichtungen" abgeändert. Ziel dieser Abänderungen ist es, eine funktionsgerechte Begriffsbestimmung der elektronischen Signatur einzuführen, damit sie denselben Wert wie eine handschriftliche Unterschrift hat. Anhand der elektronischen Signatur muss der Verfasser einer Nachricht sicher identifizierbar und sein Einverständnis mit dem Inhalt des Schriftstücks nachweisbar sein. Durch dieses Gesetz wird insbesondere in Artikel 1322 des Zivilgesetzbuches ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Als Unterschrift können (...) eine Reihe von elektronischen Daten gelten, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde aufrechterhalten."

    2. Durch das Gesetz vom 21. Juli 2016 (auch "eIDAS"-Gesetz genannt) zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (auch "eIDAS"-Verordnung genannt) und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, zur Einfügung von Titel 2 in Buch XII "Recht der elektronischen Wirtschaft" des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung der Buch XII Titel 2 eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII Titel 2 eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I, XV und XVII des Wirtschaftsgesetzbuches werden das Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2012, und der Königliche Erlass vom 6. Dezember 2002 zur Organisation der Kontrolle und Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, aufgehoben.

      Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird in Artikel 5 festgelegt. Bestimmte Regeln zur Ergänzung der Verordnung 910/2014 werden festgelegt in Bezug auf den Rechtsrahmen für Dienste für elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Archivierung, elektronische Einschreiben und elektronische Zeitstempel, die von einem in Belgien ansässigen Vertrauensdiensteanbieter angeboten werden, oder für einen Dienst für elektronische Archivierung, der für eigene Rechnung von einer öffentlichen Einrichtung oder einer natürlichen oder juristischen Person betrieben wird, die in Belgien ansässig ist.

      Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes zielt darauf ab, eine Materialisierung elektronisch unterzeichneter Dokumente in voller Rechtssicherheit zu ermöglichen. Desgleichen betrifft Artikel 7 die Materialisierung von Dokumenten, die mit einem elektronischen Siegel versehen sind. In der Praxis haben über die Anwendung "Meine Akte" erstellte und ausgedruckte Abschriften und Auszüge denselben rechtlichen Wert wie die von der Gemeinde ausgestellten Abschriften und Auszüge aus den Bevölkerungsregistern.

    3. Gesetz vom 15. Dezember 2013 zur Einfügung von Buch XII "Recht der elektronischen Wirtschaft" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XII eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches, insbesondere Artikel XII.15 (so wie er durch das weiter oben erwähnte Gesetz vom 21. Juli 2016 abgeändert worden ist)

      Gesetzliche oder verordnungsrechtliche Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. Folgendes muss berücksichtigt werden:
      - Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches oder in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung 910/2014 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
      - Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt.

  • Kann der Inhaber eines elektronischen Personalausweises anhand dieses Ausweises Dokumente gültig unterzeichnen?

    Ja, natürlich. Dank Ihrer eID mit aktivierten Zertifikaten können Sie insbesondere E-Mails unterzeichnen oder registrierte E-Mail-Sendungen verschicken, kaufen, verkaufen, fakturieren, bestellen, reservieren und Verträge abschließen.

    Immer mehr Softwarelieferanten nutzen die Möglichkeiten der eID.

    Es ist nunmehr möglich, "registrierte" E-Mail-Sendungen zu verschicken, die gesetzlich gesehen denselben Wert wie Einschreibesendungen per Post haben und die Sie mit Ihrer eID "unterzeichnen".

    Sie können Microsoft Office-Dokumente (wie Word- und Excel-Dokumente) mit einer beglaubigten Unterschrift versehen.

    Anhand Ihrer eID können Sie via Outlook versendete E-Mails mit einer beglaubigten Unterschrift versehen.

  • Kann man mit einem elektronischen Personalausweis sicherer im Internet surfen?

    Ja. Der elektronische Personalausweis verhilft zu mehr Sicherheit im Internet, insbesondere durch die Identifizierung des Bürgers und eine erhöhte Sicherheit von Diskussionsforen. Netzwerke, die anhand der eID zugänglich sind, sind deutlich sicherer gegen Angriffe von Hackern als Netzwerke, die mittels Benutzernamen und Passwort zugänglich sind.

Ausstellungsverfahren

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  • Kann eine Gemeinde die Ausstellung eines Personalausweises für Belgier verweigern?

    Gemäß den Vorschriften über Personalausweise muss jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, Inhaber eines Personalausweises sein und diesen mitführen.

    Grundsätzlich gilt, dass eine Gemeinde die Ausstellung eines Personalausweises an eine Person, die ordnungsgemäß in ihrem Bevölkerungsregister eingetragen ist, nicht verweigern darf. Der Bürger muss sich jedoch an die Gemeinde des Hauptwohnortes wenden, um seinen Personalausweis zu erhalten.

    Jedoch ist im Gesetz vorgesehen, dass die Gemeinde die Ausstellung eines Personalausweises verweigern darf, bis die Identität des Inhabers erwiesen ist, und dass die Ausstellung eines Personalausweises einem Belgier unter ganz bestimmten Bedingungen verweigert werden kann, um zu vermeiden, dass er ins Ausland zieht mit dem Ziel, dort einen Terrorakt zu begehen (oder wenn der Betreffende bei seiner Rückkehr nach Belgien eine ernsthafte Bedrohung im Zusammenhang mit einer solchen Tat in unserem Land darstellen könnte).

  • Innerhalb welcher Frist wird ein Personalausweis normalerweise hergestellt?

    Die normale Frist für die Lieferung der hergestellten Personalausweise an die Gemeinde liegt bei drei Wochen ab der Übermittlung seitens der Gemeinde des Grunddokuments an die mit der Herstellung der elektronischen Personalausweise beauftragte Gesellschaft "ZETES".

  • Werden die für den Bürger bestimmten PIN/PUK-Codes durch das Unternehmen ZETES zum Zeitpunkt der Lieferung der Personalausweise an die Gemeinde versandt?

    Aus Sicherheitsgründen und damit gewährleistet ist, dass der Bürger seine Geheimcodes nicht vor Übermittlung des Ausweises an die Gemeinde erhält, bewahrt das Unternehmen ZETES die hergestellten Ausweise bis zu dem Tag, an dem das mit der gesicherten Zustellung an die Gemeinden beauftragte Unternehmen die Ausweise im Hinblick auf ihre Übergabe an die Gemeinde abholen kommt.

    Nachdem der Ausweishersteller sich vergewissert hat, dass die hergestellten elektronischen Personalausweise bei der Bestimmungsgemeinde angekommen sind, nimmt er die gesicherte Generierung des PIN/PUK-Mailings an die Inhaber der hergestellten Ausweise vor.

    So kann der Bürger nach Erhalt dieser Geheimcodes bei der Gemeinde vorstellig werden, ohne Gefahr zu laufen, sich unnötig dorthin zu begeben.

  • Zu welchem Zeitpunkt wird das elektronische Grunddokument bei der Gemeinde erstellt?

    Das elektronische Grunddokument muss im Beisein des Bürgers erstellt werden (außer in einigen Sonderfällen, die in den Vorschriften vorgesehen sind).

    Die Gemeinde kontrolliert die Informationen auf dem Bildschirm gründlich, bevor sie dem Ausweishersteller das Grunddokument elektronisch übermittelt. Auf Antrag des Bürgers kann eine Kopie des Grunddokuments unmittelbar vor der elektronischen Übermittlung gedruckt werden. Sollte sich herausstellen, dass die Informationen auf dem Grunddokument fehlerhaft sind, muss der Antrag annulliert werden. Nach Berichtigung der Informationen im Nationalregister kann ein neues Grunddokument erstellt werden.

  • Was geschieht, wenn eine Person zu unterzeichnen außerstande ist?

    Ist der Inhaber zu unterzeichnen außerstande, weil er Analphabet, körperlich oder geistig behindert oder schwer und lange krank ist, gibt der Gemeindebeamte die Option "befreit" an.

    Außer wenn deutlich festzustellen ist, dass der betreffende Bürger zu unterzeichnen außerstande ist (etwa aufgrund einer deutlich erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung), muss anhand eines neueren, weniger als einen Monat alten ärztlichen Attestes nachgewiesen werden, dass der Bürger nicht unterzeichnen kann.

    Ist der Bürger zeitweilig zu unterzeichnen außerstande, zum Beispiel aufgrund eines Unfalls, und kann dies anhand eines neueren, weniger als einen Monat alten ärztlichen Attestes bestätigt werden, kann der Beamte mit dem Einverständnis des Bürgers beschließen, das letzte elektronische Bild der Unterschrift zu verwenden, vorausgesetzt, das elektronische Bild der Unterschrift ist bereits in der zentralen Personalausweisdatei registriert.

  • Wie wird das Problem von Betagten, die in Altenheimen wohnen und sich zur Aktivierung ihres Personalausweises nicht zur Gemeinde begeben können, gelöst?

    Spezifische Verfahren sind für diese Kategorien von Personen vorgesehen, damit ihr elektronisches Grunddokument erstellt und ihnen ein Personalausweis ausgestellt wird.

    Für die Aktivierung des Personalausweises und der darauf gespeicherten Zertifikate kann das Problem durch eine formgerechte Vollmacht (siehe Muster in Anlage 27 der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf elektronische Personalausweise), die die betreffende Person einer Vertrauensperson erteilt, gelöst werden. Was Personalausweise mit Fingerabdrücken betrifft, kann keine Vollmacht erteilt werden, außer für Personen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung oder einer Krankheit von der Abgabe ihrer Fingerabdrücke befreit sind.

    Genauere Informationen finden Sie in der Rubrik "Allgemeine Anweisungen" (Kapitel V) dieser Website.

  • Welche Maßnahmen können ergriffen werden, wenn eine Person sich weigert, der Aufforderung nachzukommen, das Grunddokument im Hinblick auf die Herstellung eines neuen Personalausweises zu unterzeichnen?

    Der FÖD Inneres beginnt das Verfahren zur Erneuerung von Personalausweisen, die nach einem Zeitraum von zehn Jahren ersetzt sein müssen, automatisch mindestens drei Monate vor ihrem Verfalldatum.

    Wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum, das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung, sein elektronisches Grunddokument im Hinblick auf den Erhalt eines neuen elektronischen Personalausweises erstellen zu lassen, vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat, wird sein derzeitiger Personalausweis im Register der Personalausweise annulliert (weil er abgelaufen ist); dies ist auf der Aufforderung vermerkt.

    Des Weiteren wird auf Kapitel IV Punkt 5.5. der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf elektronische Personalausweise verwiesen.

  • Was muss der Bürger zum Zeitpunkt der Aktivierung und Ausstellung seines elektronischen Personalausweises dabeihaben?

    Der Bürger muss mit seinem PIN-Code (Private Identification Number) und seinem PUK-Code (Personal Unblokked Key) beim Bevölkerungsdienst seiner Gemeinde vorstellig werden, um dort seinen elektronischen Personalausweis abzuholen. Er muss auch seinen alten Ausweis abgeben.

    Der Gemeindebeauftragte erklärt den zukünftigen Nutzen dieser Codes und fordert den Bürger auf, das Schreiben mit seinen Codes sorgfältig und getrennt von seinem elektronischen Personalausweis aufzubewahren.

  • Werden hergestellte elektronische Personalausweise bei der Gemeinde während eines unbegrenzten Zeitraums aufbewahrt?

    Wenn der Inhaber seinen neuen Personalausweis nicht spätestens drei Monate nach Versendung der ersten Erinnerung der Gemeindeverwaltung abgeholt hat, wird dieser Personalausweis im Register der Personalausweise annulliert und vernichtet. Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht.

  • Darf eine Gemeindeverwaltung eine beglaubigte Abschrift eines Personalausweises ausstellen?

    Aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise ist der Personalausweis eine Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde, die ihn ausstellt. Er wird ausgehend von diesen Registern angefertigt, stellt aber keine einfache Kopie dar.

    Eine beglaubigte Abschrift eines belgischen Personalausweises hat für belgische Behörden keinen offiziellen Wert. Ausschließlich der Personalausweis oder gegebenenfalls die Bescheinigung über die Meldung des Verlustes oder der Vernichtung dieses Ausweises gilt als Identitätsnachweis.

    Auf der Grundlage von Artikel 126 des neuen Gemeindegesetzes könnte die Gemeindeverwaltung jedoch tatsächlich darum gebeten werden, eine Abschrift des Personalausweises zu beglaubigen.

    Der FÖD Inneres hat davon abgeraten, einem solchen Antrag Folge zu leisten.

    Es ist jedoch möglich, bei der Gemeinde, einem Konsulat oder einem Notar ein Dokument zu erhalten, in dem bescheinigt wird, dass die betreffende Person Inhaber eines Reisepasses oder eines Personalausweises ist.

    Die Bescheinigung mit dem Briefkopf der Gemeinde, der Botschaft oder des Notars muss dem nachstehenden Beispiel entsprechen:

    Dieser Bescheinigung kann ebenfalls eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses beigefügt werden.

    Ist diese Information für das Ausland bestimmt, muss die Bescheinigung vom Bürgermeister, vom Schöffen oder von einem Notar unterzeichnet werden und gegebenenfalls übersetzt werden; anschließend muss sie legalisiert oder mit einer Randbemerkung versehen werden.

  • Gibt es ein Dringlichkeitsverfahren für den Erhalt eines Personalausweises?

    Für den Erhalt eines Personalausweises gibt es unter bestimmten Bedingungen zwei Dringlichkeitsverfahren.

    Angesichts der Dringlichkeit sind eine spezifische Herstellung und Lieferung erforderlich, daher fallen die Kosten für diese Verfahren höher aus als für das normale Verfahren für den Erhalt eines Personalausweises. Sie hängen davon ab, wann Sie den Ausweis erhalten möchten.

    1. Das DRINGLICHKEITSverfahren Tag + 1: Bei Anträgen, die vor 15.00 Uhr am Gemeindeschalter gestellt werden, kann der Ausweis am ersten Werktag nach der Beantragung um spätestens 14.00 Uhr bei der Gemeinde abgeholt werden.

      Wichtige Anmerkungen:

      Ausweise, die nach 15.00 Uhr beantragt werden, können am zweiten darauffolgenden Werktag abgeholt werden.

      Ausweise, die freitags nach 15.00 Uhr oder samstags beantragt werden, können am darauffolgenden Dienstag ab 10.30 Uhr abgeholt werden.

    2. Das HOCHDRINGLICHKEITSverfahren: Bei Anträgen, die vor 15.00 Uhr am Gemeindeschalter gestellt werden, wird der Ausweis spätestens viereinhalb Stunden nach der Beantragung an den Zentralschalter in der Rue des Colonies/Koloniënstraat 1 in 1000 Brüssel geliefert.

      Wichtige Anmerkungen:

      Ausweise, die nach 15.00 Uhr beantragt werden, werden am folgenden Werktag ab 8.30 Uhr (10.30 Uhr, wenn es sich um einen Montag oder um den Tag nach einem Feiertag handelt) an den Zentralschalter geliefert.

      Ausweise, die samstags beantragt werden, können montags ab 10.30 Uhr am Zentralschalter abgeholt werden.

    Sie können die aktuellen Tarife der Dringlichkeitsverfahren für Identitätsdokumente hier https://www.ibz.rrn.fgov.be/de/identitaetsdokumente/eid/tarife/ einsehen. Beachten Sie, dass die Gemeindesteuer nicht in diesen Tarifen inbegriffen ist.

    Der Zentralschalter in der Rue des Colonies/Koloniënstraat 1 in 1000 Brüssel ist zu folgenden Uhrzeiten geöffnet:

    • montags bis freitags: von 8.30 bis 19.45 Uhr
    • samstags: von 8.30 bis 12.15 Uhr

    Reisepässe:

    Dieselben Dringlichkeitsverfahren gibt es ebenfalls für den Erhalt eines Reispasses. Im Gegensatz zum Antrag auf Erhalt eines Personalausweises im Hochdringlichkeitsverfahren, der bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden muss, kann ein Reisepass auch am Zentralschalter in der Rue des Colonies/Koloniënstraat 1 in 1000 Brüssel im Hochdringlichkeitsverfahren beantragt werden.

    Weitere Informationen über die Dringlichkeitsverfahren für den Erhalt eines Reisepasses und die damit verbundenen Kosten finden Sie auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten.

  • Wie muss eine eID vernichtet werden?

    Das entsprechende Verfahren ist in Anlage 14 der Allgemeinen Anweisungen beschrieben.

    Die Sealbags mit rotem Etikett werden von Zetes vernichtet, ohne vorher geöffnet zu werden.

Erneuerung

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  • Wann muss der Personalausweis ersetzt werden?

    Personalausweise müssen je nach Fall erneuert oder ersetzt werden:

    1. bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Personalausweises,
    2. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom Betreffenden gewählten Sprache auszustellen,
    3. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht,
    4. wenn der Ausweis beschädigt ist,
    5. wenn der Inhaber Namen oder Vornamen ändert,
    6. wenn der Inhaber sein Geschlecht ändern lässt,
    7. nach Verlust oder Diebstahl des Ausweises,
    8. wenn der Inhaber die Ausstellung beantragt,
    9. wenn die Nationalregisternummer geändert wird.

    Der elektronische Personalausweis ist in allen vorerwähnten Fällen der Erneuerung oder Ersetzung und im Fall des Verlustes der belgischen Staatsangehörigkeit oder des Todes des Inhabers bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.

  • Was muss der Bürger dabeihaben, wenn er bei der Gemeindeverwaltung einen Ausweis beantragt?

    Der Bürger muss im Hinblick auf die Ausstellung des Grunddokuments, durch das die Herstellung von Personalausweisen im Digitalverfahren ermöglicht wird, persönlich beim Bevölkerungsdienst der Gemeinde seines Hauptwohnortes vorstellig werden.

    Der Bürger muss ein Foto mitbringen, das den erforderlichen Merkmalen entspricht, und den zu erneuernden Personalausweis oder, mangels Ausweises (Erstausstellung eines Personalausweises oder Erneuerung eines verlorenen, beschädigten oder gestohlenen Personalausweises), jedes andere Dokument, anhand dessen er identifiziert werden kann.

    Der Preis, den die Gemeinde für die Herstellung des Ausweises verlangt, wird ebenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung des Grunddokuments eingenommen. Der Bürger sollte daher vorher die Gemeindeverwaltung kontaktieren oder die Website seiner Gemeinde besuchen, damit er den vor Ort eingeforderten Betrag mitnimmt.

    Wird der Bürger von seiner Gemeinde aufgefordert, seinen aktuellen Ausweis erneuern zu lassen, ist der von der Gemeinde verlangte Betrag auf der Aufforderung vermerkt.

  • Warum werden Personalausweise mehrere Monate vor ihrem Verfalldatum erneuert?

    Der FÖD Inneres beginnt das Verfahren zur Erneuerung von Personalausweisen automatisch drei Monate vor ihrem Verfalldatum.

    Da das Mitführen eines gültigen Personalausweises ab dem Alter von fünfzehn Jahren unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen Pflicht ist, wird alles dafür getan, dem Bürger vor dem Verfalldatum seines Personalausweises einen gültigen Personalausweis auszustellen. Darüber hinaus kann die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises nicht durch die Gemeinde verlängert werden, da sie eine der geschützten Daten auf dem Ausweis darstellt und im Register der Personalausweise gespeichert ist.

  • Muss ein Bürger bei Umzug von einem Sprachgebiet in ein anderes Sprachgebiet (zum Beispiel von Lüttich nach Ostende) seinen Ausweis erneuern lassen?

    Nein. Eine Anpassung der Adresse auf dem Kontaktchip des Ausweises genügt. Diese Anpassung erfolgt selbstverständlich in der Verwaltungssprache der neuen Gemeinde.

    Auf Wunsch kann der Bürger bei Umzug in ein anderes Sprachgebiet natürlich einen neuen Personalausweis erhalten. Dieser wird jedoch nicht kostenlos ausgestellt.

Fotos

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  • Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage lehnen die Gemeinden gewisse Fotos ab, die auf einem Personalausweis angebracht werden sollen?

    Bei elektronischen Personalausweisen für Belgier müssen die Fotos den ICAO-Normen entsprechen, die in der Fotomatrix enthalten sind.

    Die Betreffenden werden von vorne und ohne Kopfbedeckung aufgenommen (außer Kopfbedeckungen aus religiösen oder medizinischen Gründen). Beide Augen müssen sichtbar sein (keine verdunkelten Brillengläser außer bei Sehbehinderten: Vorlage eines ärztlichen Attests).

    * Annahmekriterien für das Foto elektronischer Personalausweise für Belgier

Preis

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  • Wie viel kostet ein elektronischer Personalausweis?

    In Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2019 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 15. März 2013 zur Festlegung des Tarifs der Vergütungen zu Lasten der Gemeinden für die Ausstellung von elektronischen Personalausweisen, elektronischen Identitätsdokumenten für belgische Kinder unter zwölf Jahren und Karten und Aufenthaltsdokumenten für ausländische Staatsangehörige wird ab dem 1. Januar 2014 jedes Jahr am 1. Januar der Vergütungstarif automatisch revidiert.

    Der Betrag der Vergütungen zu Lasten der Gemeinden für die Ausstellung eines elektronischen Personalausweises für Belgier, eines Aufenthaltsdokuments oder einer Karte für Ausländer oder eines elektronischen Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren wird jedes Jahr indexiert und den Gemeinden per Rundschreiben mitgeteilt.

    Die aktuellen Tarife für Identitätsdokumente können Sie auf unserer Website unter der Rubrik "Tarife" einsehen.

    Die Gemeinde kann dem Basisbetrag eine Gemeindesteuer hinzufügen, wenn sie dies wünscht.

    Der vom Bürger verlangte Betrag muss auf der Aufforderung vermerkt sein und bei Beantragung des Ausweises eingenommen werden.

  • Ändert der Preis, wenn ich die elektronischen Zertifikate nicht aktivieren lasse?

    Nein. Der Preis, den die Gemeinde verlangt, bleibt unverändert, ob die elektronischen Zertifikate auf Ihrem Ausweis aktiviert sind oder nicht.

PIN- und PUK-Codes

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  • Was passiert beim RESET eines PIN-Codes?

    Bei Änderung des PIN-Codes (= Änderung PIN-Code) wird ein ganz neuer PIN-Code generiert (Zufallskombination). Der ursprüngliche PIN-Code, der auf dem PIN/PUK-Dokument stand, wird also, außer bei Ausweisen mit einem Applet 1.8, nicht mehr benutzt.

  • Erhalten Personen, die die Zertifikate nicht aktivieren lassen möchten, einen anderen PIN/PUK-Brief?

    Es gibt tatsächlich zwei Fassungen: eine für Bürger, die die elektronische Signatur beantragt haben (mit einem PIN-Code und einem PUK-Code), und eine andere für Bürger, die keine aktiven Zertifikate beantragt haben (nur mit einem PUK-Code).

  • Was ist zu tun, wenn der Ausweis noch nicht aktiviert wurde und der Bürger seinen PIN/PUK-Brief nicht erhalten hat?

    Über die Gemeinde kann ein Nachdruck dieser Codes beantragt werden.

    • Der Bürger begibt sich zur Gemeinde, wo er eine Erklärung auf Ehre über den Nichterhalt der Codes (siehe Anlage 9) ausfüllt und unterzeichnet. Stellt ein Bürger diesen Antrag auf Nachdruck der Codes bei der Gemeinde telefonisch oder per E-Mail, kann Anlage 9 im Voraus vom Bevölkerungsdienst ausgefüllt werden und vom Betreffenden bei Erhalt seiner Codes unterzeichnet werden.

    • Die Gemeinde beantragt per E-Mail beim Belpic-Helpdesk einen Nachdruck der Codes.

    • Das Belpic-Helpdesk übermittelt den Antrag an Zetes. Wird der Antrag auf Nachdruck abgelehnt, wird die Gemeinde per E-Mail darüber informiert.

    • Zetes sendet den PIN/PUK-Brief in einem Sealbag mit weißem Etikett an die Gemeinde, in der der Ausweis ausgestellt wurde.

  • Was ist zu tun, wenn der Ausweis bereits aktiviert ist, der Bürger seinen PIN-Code vergessen hat und nicht mehr über seinen ursprünglichen PIN/PUK-Brief verfügt?

    Über die Gemeinde kann ein Nachdruck dieser Codes beantragt werden.

    Achtung: Dies ist während einer Adressenänderung nicht möglich.

    • Der Bürger begibt sich zur Gemeinde, wo er eine Erklärung auf Ehre über den Verlust der Codes (siehe Anlage 9) ausfüllt und unterzeichnet. Stellt ein Bürger diesen Antrag auf Nachdruck der Codes bei der Gemeinde telefonisch oder per E-Mail, kann Anlage 9 im Voraus vom Bevölkerungsdienst ausgefüllt werden und vom Betreffenden bei Erhalt seiner Codes unterzeichnet werden.
    • Die Gemeinde beantragt per E-Mail beim Belpic-Helpdesk einen Nachdruck der Codes.
    • Das Belpic-Helpdesk übermittelt den Antrag an Zetes, nachdem es den Status des Ausweises überprüft hat. Wird der Antrag auf Nachdruck abgelehnt, wird die Gemeinde per E-Mail darüber informiert.
    • Zetes sendet einen PUK-Code in einem Sealbag mit weißem Etikett an die Verwaltungsgemeinde des Bürgers.
    • Mit diesem PUK-Code (außer bei eIDs, die mit dem Applet 1.8 ausgestattet sind) kann über Belpic ein neuer PIN-Code beantragt werden (siehe Belpic-Handbuch für das genaue Verfahren).

    Einige Gemeinden bieten diesen Dienst über ihren Onlineschalter an.

    Der Antrag kann ebenfalls über die Website der Generaldirektion Identität und Bürgerangelegenheiten des FÖD Inneres eingereicht werden. Der Antragsteller gibt seine Nationalregisternummer und eine gültige E-Mail-Adresse ein. Die neuen Codes werden dann an die Gemeinde versandt, in der der Antragsteller eingetragen ist.

    Folglich braucht man sich nicht mehr zu seiner Gemeindeverwaltung zu begeben, um die neuen Codes zu beantragen. Dies bleibt jedoch erforderlich, um den neuen PIN-Code zu aktivieren.

    Für bereits aktivierte eIDs mit einem Applet 1.8 ist ein Nachdruck der Codes nicht notwendig. Wenn sich herausstellt, dass der Bürger seinen PIN-Code vergessen hat, wird sein PUK-Code nicht mehr benötigt. In diesem Fall generiert Belpic einen Standard-PIN-Code, den der Bürger anschließend ändern muss (siehe Belpic-Handbuch für das genaue Verfahren).

  • Was ist zu tun, wenn ein Bürger seinen PIN-Code blockiert hat?

    Der PIN-Code kann wieder freigegeben werden.

    Wie?

    • Der Bürger wird bei der Gemeinde vorstellig.
    • Der Gemeindebeauftragte gibt den PIN-Code über Belpic frei. Dazu muss der Bürger seinen PUK-Code eingeben, es sei denn, es handelt sich um eine bereits aktivierte eID mit einem Applet 1.8 (siehe Belpic-Handbuch für das genaue Verfahren).
    • Nach diesem Vorgang wird der ursprüngliche PIN-Code freigegeben und ist er wieder funktionsfähig.

    Danach kann ein neuer PIN-Code beantragt werden.

    Wie?

    • Nach der Freigabe des PIN-Codes beantragt der Gemeindebeauftragte über Belpic einen neuen PIN-Code. Dazu muss der Bürger seinen PUK-Code eingeben, es sei denn, es handelt sich um eine bereits aktivierte eID mit einem Applet 1.8, für die ein Standard-PIN-Code generiert wird, den der Bürger anschließend ändern muss (siehe Belpic-Handbuch für das genaue Verfahren). Bei einer eID mit einem Applet 1.7 wird der neue PIN-Code auf dem Kartenleser des Bürgers angezeigt und kann sofort verwendet werden.

Zugang zum Nationalregister und zu den Bevölkerungsregistern und Berichtigungsrecht

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  • Kann eine Person mit ihrem elektronischen Personalausweis von den Daten Kenntnis nehmen, die über sie im Bevölkerungsregister eingetragen sind? Wie kann man in den Registern enthaltene fehlerhafte Informationen berichtigen lassen?

    Ja, man kann diese Daten einsehen, wenn die Identitäts- und Signaturzertifikate auf dem Ausweis aktiviert sind.

    In Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ist vorgesehen, dass der Inhaber eines elektronischen Personalausweises jederzeit anhand dieses Ausweises oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, beantragen kann, die elektronischen Daten, die im Ausweis gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, einzusehen, und das Recht hat, die Berichtigung seiner personenbezogenen Daten, die nicht präzise, vollständig und genau auf dem Ausweis wiedergegeben sind, zu beantragen.

    Der Inhaber des Ausweises hat das Recht, anhand dieses Ausweises oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist:

    • die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister oder Nationalregister der natürlichen Personen einzusehen (siehe Königlicher Erlass vom 5. Juni 2004, Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 2004, deutsche Übersetzung B.S. vom 16. September 2004),
    • diese Daten, wenn sie nicht präzise, vollständig und genau wiedergegeben sind, berichtigen zu lassen (siehe Königlicher Erlass vom 5. Juni 2004, Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 2004, deutsche Übersetzung B.S. vom 16. September 2004),
    • alle Behörden, Einrichtungen oder Personen, die im Laufe der letzten sechs Monate seine Daten im Bevölkerungsregister oder im Nationalregister der natürlichen Personen eingesehen oder fortgeschrieben haben, zur Kenntnis zu nehmen, mit Ausnahme der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und Ahndung von Delikten beauftragt sind (siehe Königlicher Erlass vom 13. Februar 2005, Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar 2005, deutsche Übersetzung B.S. vom 13. Juni 2005).

    Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und Identitätszertifikate aktiviert sind, kann also:

    • jederzeit anhand eines Kartenlesers, der an einem mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen ist, und über die Website des Nationalregisters https://meindossier.rrn.fgov.be die ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen einsehen,
    • jederzeit anhand eines Kartenlesers, der an einem mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen ist, und über die Website seiner Gemeinde, sofern eine solche Anwendung dort entwickelt worden ist, die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister einsehen,
    • die ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen oder im Bevölkerungsregister bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, einsehen.

Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern

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  • Kann ich von meinem PC aus einen Auszug aus den Bevölkerungsregistern oder eine anhand dieser Register erstellte Bescheinigung erhalten, ohne mich zur Gemeindeverwaltung zu begeben?

    Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und Identitätszertifikate aktiviert sind, kann anhand eines Kartenlesers, der mit einem an das Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, und über die Website seiner Gemeinde, sofern eine solche Anwendung dort entwickelt worden ist, jederzeit die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister einsehen und erhalten (in der Form eines Auszugs aus den Bevölkerungsregistern oder einer anhand dieser Register erstellten Bescheinigung).

    Über die Anwendung "Meine Akte" können Bürger Bescheinigungen kostenlos erhalten, die entsprechend den im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommenen Informationen gemäß den vom Minister des Innern festgelegten Mustern ausgefertigt werden, sofern die darin enthaltenen Informationen diese Bürger betreffen. Der betreffende Inhaber muss kein besonderes Interesse nachweisen. Diese Bescheinigungen sind mit einem elektronischen Siegel versehen.

    Auf dieselbe Weise können Bürger Bescheinigungen erhalten, die entsprechend den in den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister aufgenommenen Informationen ausgefertigt werden, sofern die darin enthaltenen Informationen sie betreffen. Diese Bescheinigungen sind mit dem elektronischen Siegel der Gemeinde versehen. Der betreffende Inhaber muss kein besonderes Interesse nachweisen.

    Die Liste und Inhalt und Format der Bescheinigungen, die bei den Gemeinden - beispielsweise über den Onlineschalter - erhältlich sind und persönliche Informationen aus den Bevölkerungsregistern enthalten, werden vom Minister des Innern festgelegt.

Verlust und Diebstahl

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  • Was muss eine Person tun, die ihren elektronischen Personalausweis verloren hat oder der er gestohlen wurde? Wie groß ist die Gefahr, dass ein böswilliger Dritter, der in den Besitz des Ausweises gelangt ist, diesen auf betrügerische Weise verwendet?

    1. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Ausweises ist der Inhaber verpflichtet, dies so schnell wie möglich beim DOCSTOP-Helpdesk der GIB des FÖD Inneres zu melden, das in Artikel 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, damit das Dokument schnellstmöglich in den Verwaltungsdatenbanken und polizeilichen Datenbanken erfasst wird und somit jeglicher Missbrauch des verlorenen, gestohlenen oder zerstörten Dokuments möglichst vermieden wird.

      Das DOCSTOP-Helpdesk ist weltweit jeden Tag rund um die Uhr unter der Rufnummer 00 800 2123 2123 - DOCSTOP erreichbar.

      Diese internationale Nummer ist in Belgien kostenlos erreichbar. Aus dem Ausland wählt man dieselbe Nummer, wobei die Vorwahl 00 jedoch durch die internationale Vorwahl zu ersetzen ist, die in dem Land gebräuchlich ist, aus dem angerufen wird. Sollte diese Nummer nicht erreichbar sein, ist folgende Rufnummer zu wählen: +322 518 2123 (kostenpflichtige Nummer, die aber von überall aus erreichbar ist).

      Achtung: 00800-Nummern sind nicht aus allen Ländern und nicht unbedingt über alle Dienste und Betreiber (Handy) erreichbar. Die Erreichbarkeit von 00800-Nummern aus den verschiedenen Ländern und über die verschiedenen Dienste und Betreiber wird ständig verbessert, insbesondere entsprechend den Vereinbarungen, die mit den jeweiligen Betreibern und Ländern abgeschlossen werden. Diese Situation hängt auch von den Diensten ab, die die einzelnen Länder anbieten. So gibt es zum Beispiel Länder, in denen das Prinzip der Gratisnummer ganz einfach nicht besteht.

      Die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung eines Identitätsdokuments, einer elektronischen Ausländerkarte, des elektronischen Personalausweises eines im Ausland wohnenden Belgiers oder eines Reisepasses bei DOCSTOP hat zur Vermeidung von Missbräuchen mit dem verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Dokument dessen sofortige Annullierung zur Folge (wie dies ebenfalls bei einer Meldung bei der Gemeinde erfolgt). Die elektronischen Funktionen werden unverzüglich und endgültig widerrufen. Das Dokument ist somit wertlos, auch wenn es im Nachhinein wieder gefunden wird. Es muss hinzugefügt werden, dass DOCSTOP nur für belgische Dokumente genutzt werden kann.

      Fax: 02 518 26 16 - E-Mail: helpdesk.belpic@rrn.fgov.be.

    2. Der Inhaber des Ausweises begibt sich schnellstmöglich zur Gemeinde seines Hauptwohnortes, um die Bescheinigung über die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls zu erhalten (Anlage 12) und um im Falle eines Diebstahls bei der Polizei Anzeige zu erstatten.

      Die alleinige Meldung des Diebstahls oder des Verlustes bei der Polizei reicht nicht aus, so wie auch eine Meldung bei der Polizei Privatpersonen nicht von ihrer Verpflichtung befreit, ihre gestohlenen oder verlorenen Debet- oder Kreditkarten bei CARDSTOP sperren zu lassen. Es sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Meldung bei der Polizei im Falle des Verlustes eines Personalausweises oder Reisepasses nicht erforderlich ist, wenn man sich in der Gemeinde seines Wohnortes befindet und die Gemeindeverwaltung geöffnet ist, sofern eine Meldung bei der Polizei nicht angezeigt ist. Es genügt dann, den Vorfall bei der Gemeindeverwaltung zu melden oder bei DOCSTOP anzurufen. Der Verlust einer elektronischen Ausländerkarte hingegen muss weiterhin bei der Polizei gemeldet werden. In allen Fällen (mit Ausnahme von Reisepässen und Personalausweisen für im Ausland wohnende Belgier) müssen Bürger sich, nachdem sie Verlust, Diebstahl oder Vernichtung ihres Dokuments telefonisch bei DOCSTOP gemeldet haben, zur Gemeinde oder zur Polizei begeben, um ihr Formular "Anlage 12" zu erhalten, das - nur in Belgien - als vorläufiger Identitätsnachweis gilt.

      Die Bevölkerung muss also dazu aufgerufen werden, Verlust oder Diebstahl eines Identitätsdokuments oder Reisepasses schnellstmöglich bei DOCSTOP zu melden, damit jeglicher Missbrauch mit diesen Dokumenten verhindert wird.

    3. Nutzer von DOCSTOP erhalten an der Adresse ihres Hauptwohnortes eine schriftliche Bestätigung ihrer Meldung mit Angabe eines Aktenzeichens.

    4. Die Gemeinde annulliert den Ausweis, beantragt beim Zertifizierungsdiensteanbieter den Widerruf der auf dem Ausweis enthaltenen Zertifikate (wenn noch nicht über DOCSTOP erfolgt) und startet das Verfahren im Hinblick auf die Herstellung eines neuen Personalausweises.

  • Welche Risiken und Gefahren bestehen im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Personalausweises, wenn der Widerruf der elektronischen Funktion des Ausweises nicht schnell genug erfolgt?

    Die auf dem Ausweis vorhandenen Identitäts- und Signaturzertifikate können nur verwendet werden, wenn man den PIN-Code kennt. Dabei handelt es sich um einen Geheimcode, den nur der Inhaber kennt.

    Es ist unmöglich, diese Zertifikate mit dem Namen des Inhabers zu verwenden, ohne den PIN-Code zu kennen.

    Verlust oder Diebstahl eines Personalausweises sollte jedoch schnellstmöglich bei den zuständigen Instanzen gemeldet werden, damit jeglicher Missbrauch mit diesem Dokument verhindert wird. Durch den Widerruf der elektronischen Funktion wird jedes Risiko einer missbräuchlichen Benutzung der Zertifikate ausgeschlossen.

  • Kann eine Person, die im Besitz meines Ausweises ist, meine Identität annehmen?

    Genau wie eine Kreditkarte funktioniert auch der elektronische Personalausweis mit einem PIN-Code. Ohne diesen PIN-Code kann niemand sich im Internet oder bei einer anderen elektronischen Anwendung als Inhaber des Ausweises ausgeben. Daher ist es wichtig, den PIN-Code streng geheim zu halten.

  • Was mache ich im Falle des Verlustes oder des Diebstahls meines elektronischen Personalausweises im Ausland?

    1. Der Bürger kann die erforderlichen Anweisungen auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten finden: https://diplomatie.belgium.be/de/dienste/reisen_ins_ausland/belgier_in_notsituationen.

    2. Die diplomatische Vertretung übermittelt dem DOCSTOP-Helpdesk das vom Bürger unterzeichnete Formular über die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls.

    3. DOCSTOP unterrichtet automatisch die Gemeinde.

    4. Die Gemeinde:

      * annulliert sofort in Belpic die Nummer des Ausweises, den eine Botschaft oder ein Konsulat bei DOCSTOP als verloren oder gestohlen gemeldet hat,

      * fordert den Bürger auf, eine neue eID zu beantragen.

  • Kann eine Gemeinde anhand der Belpic-Anwendung Anlage 12 mit dem Foto des Bürgers erstellen?

    Ja.

    Seit Februar 2010 wird die durch RAPC erstellte Anlage 12 mit dem Foto des Bürgers ausgedruckt. Dieses Foto stammt aus der Fotodatenbank des Nationalregisters.

    Zwei Fälle sind möglich:

    • Das Foto befindet sich in der Datenbank. In diesem Fall wird es angezeigt und dann auf Anlage 12 ausgedruckt. Der Gemeindebeauftragte muss überprüfen, ob das angezeigte Foto dem Betreffenden noch gleicht und ob der Betreffende anhand dieses Fotos noch identifiziert werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Bürger ein Foto neueren Datums, das ihm gleicht, abgeben.
    • Das Foto befindet sich nicht in der Datenbank. In diesem Fall wird die Anlage 12 mit folgendem Vermerk auf dem für das Foto vorgesehenen Feld ausgedruckt: "Foto nicht verfügbar". Der Bürger muss folglich ein Foto neueren Datums, das ihm gleicht, abgeben. Des Weiteren muss der Stempel der Behörde dieses Foto (teilweise) bedecken.

Wegzug ins Ausland

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  • Was muss ein Belgier mit seinem Personalausweis machen, wenn er ins Ausland zieht?

    Belgier, die ihren Hauptwohnort ins Ausland verlegen, müssen ihren Wegzug spätestens am Vortag ihres Wegzugs bei der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, melden. Die Gemeinde streicht sie daraufhin aus dem Bevölkerungsregister.

    Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen als abgelaufen. In diesem Fall annulliert die Gemeinde den Personalausweis am Datum des Beschlusses der Gemeinde zur Streichung von Amts wegen (Annullierungscode 04). Bei Wegzug ins Ausland bleibt der Personalausweis vom Datum der Streichung wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern bis zu dem auf dem Personalausweis angegebenen Verfalldatum gültig. Im Register der Personalausweise wird vermerkt, dass der Personalausweis bis zu dem auf dem Personalausweis angegebenen Verfalldatum gültig bleibt.

    Belgier, die bei ihrer belgischen Verwaltungsgemeinde ihren Wegzug ins Ausland erklären, geben ihren elektronischen Personalausweis dem Gemeindebeamten, der nur die Adresse im Chip des Personalausweises anpasst (= Wegzug ins Ausland).

    Der Ausweis wird nicht annulliert. Für das detaillierte Verfahren wird auf Kapitel V der Allgemeinen Anweisungen "eID" verwiesen.

    Bei eventueller Rückkehr eines Belgiers nach Belgien bleibt der elektronische Personalausweis ebenso bis zu dem auf dem Personalausweis angegebenen Verfalldatum gültig. Bei seiner Eintragung beziehungsweise Wiedereintragung in einer belgischen Gemeinde wird die Adresse dann auf dem Chip seines elektronischen Personalausweises fortgeschrieben.

    Darüber hinaus haben im Ausland wohnende Belgier die Möglichkeit, ihre Eintragung bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die für ihren Wohnort zuständig ist, zu beantragen.

    Obschon der allgemeine Grundsatz der Streichung im Ausland wohnender belgischer Staatsangehöriger festgelegt ist, ist in den Vorschriften dennoch vorgesehen, dass bestimmte Kategorien von Personen in ihrer Eintragungsgemeinde in Belgien als zeitweilig abwesend gelten (Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister). Es handelt sich hauptsächlich um Militär- und Zivilpersonal der im Ausland stationierten Streitkräfte, Personal der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und Mitglieder der Entwicklungszusammenarbeit.

    Schließlich ist das Verfahren für die Ausstellung eines Personalausweises für Belgier im Ausland, das in den Zuständigkeitsbereich des FÖD Auswärtige Angelegenheiten fällt, im Gesetz vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise vorgesehen. Ein Personalausweis wird Belgiern ausgestellt, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben und sich zuvor im Bevölkerungsregister der konsularischen Vertretung, der sie unterstehen, haben eintragen lassen.

Tod

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  • Was geschieht mit dem elektronischen Personalausweis, wenn der Ausweisinhaber stirbt?

    Wenn der Inhaber eines Personalausweises stirbt, wird der Ausweis der Gemeindeverwaltung zurückgegeben, die ihn annulliert und unverzüglich vernichtet.

  • Was geschieht mit dem elektronischen Personalausweis, wenn der Ausweisinhaber in einer anderen Gemeinde als der Eintragungsgemeinde stirbt?

    Wenn der Inhaber eines Personalausweises stirbt, wird der Ausweis automatisch annulliert, sobald der Tod unter IT 150 (Tod) im Nationalregister registriert ist. Durch die Annullierung des Personalausweises in Belpic werden die elektronischen Funktionen des Personalausweises widerrufen.

    Erfolgt die Todeserklärung in einer anderen Gemeinde als der Gemeinde, in der der Betreffende in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, fordert die Gemeinde, in der die Todeserklärung erfolgt, den Ausweis zwecks Vernichtung zurück. Sie benachrichtigt die Eintragungsgemeinde bei der Übermittlung des Auszugs aus der Sterbeurkunde unter Angabe der Nummer des vernichteten Ausweises.

    Konnte kein Ausweis zurückgegeben werden, wird dies vermerkt.

    In jedem Fall annulliert die Gemeinde über Belpic den Personalausweis des Verstorbenen im Personalausweisregister.

Ermächtigung des Gemeindepersonals

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  • An wen muss man sich für den Zugriff des Gemeindepersonals auf die Belpic-Schnittstelle wenden?

    Die Gemeinden sind für die Verwaltung des Zugriffs ihrer Mitarbeiter auf die Belpic-Anwendung verantwortlich. Der Gemeindeverantwortliche für die Verwaltung der Ermächtigungen kann selbst kontrollieren, wer Zugriff auf die Belpic-Anwendung hat, und über unsere Webanwendung "Rrnadmin" Rechte hinzufügen/ändern/löschen. Diese Anwendung wird ebenfalls von den Gemeindediensten für den Zugriff auf das Nationalregister benutzt.

    Die Formulare (Teil Z/Teil C), die notwendig sind, um Ihre Zugriffsrechte zu erhalten, sind auf der Website der GIB unter folgenden Links erhältlich:

    https://www.ibz.rrn.fgov.be/fileadmin/user_upload/fr/rn/formulaires/volet-c.pdf

    https://www.ibz.rrn.fgov.be/fileadmin/user_upload/fr/rn/formulaires/volet-z.pdf

    Alle Informationen über "Rrnadmin" sind auf der Website unter folgendem Link verfügbar:

    https://www.ibz.rrn.fgov.be/de/nationalregister/zugriffsverwaltung-rrnadmin-anwendung/

  • Können Personalausweise ebenfalls anhand der eID anderer Personalmitglieder (außerhalb des Bevölkerungsdienstes) aktiviert werden?

    Nur eIDs, für die eine Ermächtigung erteilt wurde, können zu diesem Zweck verwendet werden.

  • Können Reisepässe ebenfalls anhand der eID anderer Beamte, die keine Beamten des Bevölkerungsdienstes sind, aktiviert werden?

    Nein, weil in diesem Fall keine Ermächtigung vorliegt.

  • Unterscheiden eIDs von Beamten des Bevölkerungsdienstes sich von eIDs anderer Beamte?

    Außer der Ermächtigung gibt es keinen Unterschied.

Helpdesk - Anrufverwaltung

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  • Stimmt es, dass das Helpdesk über ein Follow-up-System für ihm mitgeteilte Probleme verfügt?

    Ja. Das Helpdesk weist jedem Anruf eine Ticket-Nummer zu.

    Es wird empfohlen, bei jedem Kontakt nach dieser Nummer zu fragen und sie zu notieren, damit sie bei der weiteren Bearbeitung oder einer späteren Suche verfügbar ist.

Checkdoc

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  • Was ist Checkdoc?

    Die Website www.checkdoc.be dient der Bekämpfung des Identitätsbetrugs und des Diebstahls von Identitätsdokumenten.

    Ziel der Website ist es, natürliche oder juristische Personen, die ein Geld-, Handels- oder Verwaltungsgeschäft durchführen möchten, für das ein Identitätsdokument vorgelegt wird, davon in Kenntnis zu setzen, ob ein vorgelegtes Identitätsdokument belgischen Behörden als gestohlen, verloren, abgelaufen oder ungültig bekannt ist. Auf diese Weise wird verhindert, dass Nutzer von CHECKDOC eventuell Opfer einer Straftat aufgrund von Identitätsbetrug werden.

    Bei der ersten Nutzung muss der Nutzer sich registrieren und die Nutzungsbedingungen der Website akzeptieren.

    Typische Nutzer sind Autovermieter, Banken oder Kreditinstitute, das Hotelgewerbe, Notare, Kaufmänner usw.

    Die Website www.checkdoc.be ist eine Suchmaschine, die auf der Grundlage der mitgeteilten Erkennungsnummer des Dokuments Suchen im Nationalregister und in der Datenbank der Reisepässe durchführt. In wenigen Sekunden erhält der Nutzer eine Antwort in Form einer "hit/no hit"-Mitteilung und verfügt bei einer Entscheidung in Bezug auf die Transaktion so über mehr Sicherheit.

Status BAEC :
Status BELPIC :
Status NR :
BAEC arbeitet stabil
BAEC ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BAEC ist momentan ausser Betrieb
BELPIC arbeitet stabil
BELPIC (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BELPIC ist momentan ausser Betrieb
National Register arbeitet stabil
Das Nationalregister (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
National Register ist momentan ausser Betrieb