Was versteht man unter Unterlagen, deren Ausstellung durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist?
Darunter versteht man unter anderem Unterlagen, die erforderlich sind für die Ausführung oder Fortsetzung eines Verfahrens, das festgelegt ist durch das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz, insbesondere das Zivilgesetzbuch, das Gerichtsgesetzbuch und die Strafprozessordnung.
Welche konkreten Daten dürfen auf einem Auszug aus den Bevölkerungsregistern vermerkt sein?
Sofern es im Gesetz nicht anders festgelegt ist, dürfen die Auszüge aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister oder die auf der Grundlage dieser Register ausgefertigten Bescheinigungen keine anderen Informationen enthalten als die, die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorgesehen sind, nämlich: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnort, Sterbeort und -datum, Beruf, Personenstand, Haushaltszusammensetzung, Art des Eintragungsregisters, administrative Lage der im Warteregister eingetragenen Personen, gesetzliches Zusammenwohnen und gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste.
Kann man Informationen aus den Bevölkerungsregistern für genealogische Forschungen erhalten?
Bis vor kurzem konnten Personen, die Ahnenforschung betreiben, Informationen aus den Bevölkerungsregistern nur erhalten, wenn sie in ihrem Antrag ausdrücklich die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung angaben, aus der die Notwendigkeit dieser Suche nach Erben hervorgeht (etwa Artikel 724 des Zivilgesetzbuches, Artikel 1168 des Gerichts-gesetzbuches oder Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 in Bezug auf das Erbschaftssteuergesetzbuch). Personen, die Ahnenforschung in Bezug auf ihre eigene Familie betrieben, konnten dazu in keiner Weise Informationen aus den Bevölkerungsregistern verwenden.
Jedoch sieht der Königliche Erlass vom 5. Januar 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 17. Januar 2014, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. August 2014) sowohl für genealogische als auch für historische und wissenschaftliche Forschungen weitere Möglichkeiten für den Zugang zu den Bevölkerungsregistern vor.
Gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. Januar 2014 ist es möglich, Auszüge oder Bescheinigungen in Bezug auf Drittpersonen zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken zu erhalten.
Betreffen die beantragten Auszüge oder Bescheinigungen Bevölkerungsregister, die vor mehr als hundertzwanzig Jahren abgeschlossen wurden, kann die Gemeindeverwaltung sie frei ausstellen, vorausgesetzt, dass die betreffende Person verstorben ist. Sofern im Antrag angegeben kann in den ausgestellten Auszügen oder Bescheinigungen auch die Abstammung in aufsteigender Linie vermerkt sein.
Betreffen die beantragten Auszüge oder Bescheinigungen Register, die vor weniger als hundertzwanzig Jahren abgeschlossen wurden, kann die Gemeinde sie dem Antragsteller nur ausstellen, wenn die Person, auf die sich diese Register beziehen, oder eine ihrer Nachkommen die schriftliche Einwilligung gibt. Diese Einwilligung kann ebenfalls die Erlaubnis enthalten, im Auszug oder in der Bescheinigung, die beantragt werden, die Abstammung in aufsteigender Linie zu vermerken.
Darüber hinaus ist es möglich, vor mehr als hundertzwanzig Jahren abgeschlossene Register zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken frei einzusehen, vorausgesetzt, dass die betreffende Person verstorben ist. Dagegen können vor weniger als hundertzwanzig Jahren abgeschlossene Register nicht eingesehen werden.
Darf eine Gemeindeverwaltung einem Genealogen im Rahmen der Ermittlung der Erben eines bestimmten Bürgers Daten mitteilen?
Es muss überprüft werden, ob der Genealoge im Rahmen von Nachforschungen zu Erbschaftszwecken von einem Notar bevollmächtigt wurde. Wenn ja, kann der Genealoge über die Gemeindeverwaltung auf die Informationen zugreifen, die für seine Nachforschungen erforderlich sind. (Zu beachten ist jedoch, dass die Antwort anders ausfallen würde, wenn der Notar diese Nachforschungen selbst anstellen wollte. Siehe den Fall bezüglich der Notare weiter unten.)
Außer im Fall eines Auftrags von einem Notar im Hinblick auf Nachforschungen zu Erbschaftszwecken hat ein Genealoge nicht das Recht, auf das Nationalregister zuzugreifen, um lebende Personen zu identifizieren. Der Zugriff auf Daten für persönliche Nachforschungen oder genealogische Projekte wird ihm nur unter bestimmten Bedingungen gewährt, wie auf den vorherigen Schemas angegeben ist.
Darf eine Gemeindeverwaltung einem Notar im Rahmen von Nachforschungen zu Erbschaftszwecken Daten mitteilen?
Um seinen Antrag zu untermauern, könnte sich der Notar auf Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister berufen und auf Artikel 42 Nr. 3 des Erbschaftssteuergesetzbuches, wo ihm auferlegt wird, alle Erben zu identifizieren.
Da Notare jedoch ermächtigt sind, auf die Daten des Nationalregisters zuzugreifen, dürfen sie aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen nicht bei den Gemeinden die Mitteilung von Daten aus ihren Bevölkerungsregistern beantragen.
Des Weiteren wird auf Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verwiesen und auf den Königlichen Erlass vom 14. April 2002 zur Ermächtigung des Königlichen Verbands des Belgischen Notariatswesens V.o.G., auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2002).
Es obliegt nicht der Gemeindeverwaltung, Nachforschungen anzustellen - erst recht nicht im Rahmen von Nachforschungen zu Erbschaftszwecken für Bürger, die wahrscheinlich nicht auf dem Gebiet dieser Gemeinde eingetragen sind -, sondern es ist Aufgabe des Notars, seinen Zugang zum Nationalregister zu nutzen.
Der Zugriff auf die Bevölkerungsregister wird nur unterstützend gewährt, wenn die erforderlichen Informationen nicht aus dem Nationalregister abgerufen werden können, vorausgesetzt, der Notar begründet und rechtfertigt einerseits die Unzulänglichkeit seines eigenen Zugangs zum Nationalregister und andererseits die Rechtsgrundlage, auf die er sich stützt, um die Mitteilung dieser Daten bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Dieser Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die für den Auftrag der Nachforschungen zu Erbschaftszwecken erforderlich sind.
Können zugelassene Privatdetektive, die ihm Rahmen ihres Berufs handeln, Informationen über Personen beantragen, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind?
Einige Privatdetektive berufen sich zu Unrecht auf Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, um Zugriff auf die Personenstands- und Bevölkerungsregister zu verlangen.
Dieser Artikel lautet folgendermaßen:
Artikel 1 - § 1 - Als Privatdetektiv im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede natürliche Person, die gewöhnlich, sei es in einem Abhängigkeitsverhältnis oder nicht, gegen Entlohnung und für einen Auftraggeber folgende Tätigkeiten ausübt:
(...)
2. Sammeln von Informationen über Personenstand, Verhalten, Moralität und Vermögenslage von Personen.
Durch ihre Eigenschaft als zugelassener Detektiv haben sie dennoch keine besonderen Rechte hinsichtlich:
- des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und seiner Ausführungserlasse,
- des Zugriffs auf Personenstandsurkunden: Artikel 29 des Zivilgesetzbuches bleibt weiterhin anwendbar.
Für die Anwendung von Artikel 29 des Zivilgesetzbuches werden Privatdetektive mit normalen Bürgern gleichgestellt (Artikel 29 § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches). Sie können sich nicht wie Notare oder Rechtsanwälte auf Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches berufen.
Privatdetektive haben, wie jeder Bürger, ein Recht auf Zugriff auf die Bevölkerungsregister, um sie betreffende Informationen einzusehen. Sie können jedoch nicht das Mandat eines Klienten geltend machen, um Informationen über andere Personen zu beantragen, und zudem gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, auf die sie sich rechtsgültig berufen könnten, um auf die Daten einer Drittperson, die Bürger ist, zuzugreifen.
Eventuelle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gesetz vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs können dem FÖD Inneres, Direktion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion Private Sicherheit, Tel. 02/557.34.43 oder unter vps@ibz.fgov.be gemeldet werden.
Dürfen Gerichtsvollzieher Informationen aus den Bevölkerungsregistern beantragen?
Da Gerichtsvollzieher ermächtigt sind, auf die Daten des Nationalregisters zuzugreifen, dürfen sie aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen nicht bei den Gemeinden die Mitteilung von Daten aus ihren Bevölkerungsregistern beantragen.
Des Weiteren wird auf Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, auf den Königlichen Erlass vom 16. Mai 1986 zu Ermächtigung der Gerichtsvollzieher, auf das Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juni 1986), und auf die Beschlüsse des Sektoriellen Ausschusses NR, durch die Gerichtsvollziehern Zugriff auf das Nationalregister gewährt wird, verwiesen.
Der Zugriff auf die Bevölkerungsregister wird nur unterstützend gewährt, wenn die erforderlichen Informationen nicht aus dem Nationalregister abgerufen werden können, vorausgesetzt, der Gerichtsvollzieher begründet und rechtfertigt einerseits die Unzulänglichkeit seines eigenen Zugangs zum Nationalregister und andererseits die Rechtsgrundlage, auf die er sich stützt, um die Mitteilung dieser Daten bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
Darf eine Gemeinde einem Rechtsanwalt, der seinen Antrag ohne Rechtfertigung einreicht, eine Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitsbescheinigung ausstellen?
Da Rechtsanwälte ermächtigt sind, auf die Daten des Nationalregisters zuzugreifen, dürfen sie aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen nicht bei den Gemeinden die Mitteilung von Daten aus ihren Bevölkerungsregistern beantragen.
Des Weiteren wird auf Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verwiesen und auf den Königlichen Erlass vom 26. Februar 1997 zur Ermächtigung der Belgischen Nationalen Rechtsanwaltskammer zum Zugriff auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen, um Rechtsanwälten die Informationen mitzuteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz benötigen (Belgisches Staatsblatt vom 14. März 1997), das heißt, um die einem Streitverfahren vorangehenden Handlungen auszuführen oder um ein Gerichtsverfahren, mit dem sie betraut wurden, einzuleiten, zu führen oder zu beenden.
Der Zugriff auf die Bevölkerungsregister wird nur unterstützend gewährt, wenn die erforderlichen Informationen nicht aus dem Nationalregister abgerufen werden können, vorausgesetzt, der Rechtsanwalt begründet und rechtfertigt einerseits die Unzulänglichkeit seines eigenen Zugangs zum Nationalregister und andererseits die Rechtsgrundlage, auf die er sich stützt, um die Mitteilung dieser Daten bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
Zur Erinnerung: Die in Artikel 440 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Prozessvollmacht gilt nur vor Gerichten und Gerichtshöfen.
Wenn sich ein Rechtsanwalt mit einer Bevollmächtigung (wie für jede andere Drittperson) zur Gemeindeverwaltung begibt, kann er in dieser Eigenschaft außerdem beantragen, dass ihm alle Daten über seinen Bevollmächtigten mitgeteilt werden.
Sind Gemeindeverwaltungen verpflichtet, dem Landespensionsamt Informationen aus den Bevölkerungsregistern mitzuteilen?
In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger ist bestimmt, dass das Landespensionsamt sich an das Nationalregister der natürlichen Personen richten muss, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder wenn es die Richtigkeit dieser Informationen überprüft.
Das Zurückgreifen auf eine andere Quelle ist nur erlaubt, sofern die erforderlichen Informationen nicht beim Nationalregister abgerufen werden können.
Können Bankinstitute beim Bevölkerungsdienst einer Gemeinde beantragen, dass er die Echtheit eines Personalausweises oder Aufenthaltsscheins überprüft?
Bankinstitute verfügen durch Identifin und nur für ganz spezifische Zwecke über eine Ermächtigung zum Zugriff auf die Daten des Nationalregisters. Aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen dürfen sie für diese Zwecke nicht bei den Gemeinden die Mitteilung von Daten aus ihren Bevölkerungsregistern beantragen.
Zudem werden im Königlichen Erlass vom 25. Mai 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2005, deutsche Übersetzung B.S. vom 17. November 2005) die Personen und Einrichtungen festgelegt, die Zugriff auf das Register der Personalausweise haben. Der Zugriff auf das Register der Personalausweise ist grundsätzlich den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, den Personalmitgliedern der Generaldirektion des Ausländeramtes des FÖD Inneres und den Personalmitgliedern der Gemeindeverwaltungen vorbehalten.
Andererseits wird in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister bestimmt, dass jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde erhalten kann, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Darunter sind Unterlagen zu verstehen, die für die Ausführung eines durch das Gesetz festgelegten Verfahrens erforderlich sind.
Artikel 4 desselben Erlasses sieht ebenfalls vor, dass diese Auszüge oder Bescheinigungen den Identitätsnachweis der betreffenden Person angeben dürfen. Im strengen Rahmen dieser Verordnungsbestimmung dürfen die Informationen über den Identitätsnachweis einer Person Drittpersonen mitgeteilt werden, die eine Gesetzesbestimmung nachweisen können, die die Ausstellung eines solchen Auszugs ermöglicht.
Dennoch wird empfohlen, sehr vorsichtig zu sein. Bankinstituten sollten keine Daten mitgeteilt werden und der Bürger sollte selbst die Informationen beantragen, die sich als erforderlich erweisen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass es seit Ende 2008 möglich ist, die Echtheit eines Personalausweises über die Website www.checkdoc.be zu überprüfen. Diese Website dient der Bekämpfung des Identitätsbetrugs und des Diebstahls von Identitätsdokumenten.
Ziel der Website ist es, natürliche oder juristische Personen, die ein Geld-, Handels- oder Verwaltungsgeschäft durchführen möchten, für das ein Identitätsdokument vorgelegt wird, davon in Kenntnis zu setzen, ob ein vorgelegtes Identitätsdokument belgischen Behörden als gestohlen, verloren, abgelaufen oder ungültig bekannt ist. Auf diese Weise wird verhindert, dass Nutzer von CHECKDOC eventuell Opfer einer Straftat aufgrund von Identitätsbetrug werden.
Typische Nutzer sind Autovermieter, Banken oder Kreditinstitute, das Hotelgewerbe, Notare, Kaufmänner usw.
Die Website www.checkdoc.be ist eine Suchmaschine, die auf der Grundlage der mitgeteilten Erkennungsnummer des Dokuments Suchen im Nationalregister und in der Datenbank der Reisepässe durchführt. In wenigen Sekunden erhält der Nutzer eine Antwort in Form einer "hit/no hit"-Mitteilung und verfügt bei einer Entscheidung in Bezug auf die Transaktion so über mehr Sicherheit.
Welche Art von Antworten dürfen Gemeindeverwaltungen in Bezug auf die Erteilung personenbezogener Daten im Falle einer Suche von Angehörigen geben?
Aus Gründen des Schutzes des Privatlebens unterliegt die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern sehr strengen Bedingungen. Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister darf eine Adresse einer Drittperson nur mitgeteilt werden, wenn eine Gesetzesbestimmung zur Unterstützung des Antrags geltend gemacht wird.
So ist es nicht erlaubt, in den Registern eine Adresse (eines Angehörigen, eines alten Klassenkameraden usw.) zu suchen und einen Brief an diese Adresse zu schicken, weil die Suche nach einer Adresse eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO seitens der Gemeindebehörde mit sich bringt, für die es keine Rechtsgrundlage gibt.
In bestimmten Sonderfällen besteht jedoch weiterhin eine Grauzone.
Ein gutgesinnter Bürger erfährt beispielsweise, dass sein Bruder, den er aus den Augen verloren hat, einen Unfall hatte, und möchte seine Adresse in Erfahrung bringen, um ihm seine Hilfe anzubieten. Oder ein Krankenhaus beantragt die Bestätigung der aktuellen Adresse eines Spenders eines für eine Transplantation geeigneten Organs, weil die in seiner Akte vermerkte Adresse veraltet ist.
In diesen beiden Fällen gibt es keinen Gesetzestext, der die direkte Übermittlung von Daten an die Drittperson, die sie beantragt, gestattet. Die Gemeindeverwaltung hat a priori auch keine Einwilligung des betreffenden Bürgers erhalten.
Die Praxis, einen Brief an die Person zu schicken, um sie um ihre Erlaubnis für die Übermittlung ihrer Adresse an die Drittperson zu bitten, bringt bereits eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage mit sich, weil das Nationalregister eingesehen werden muss, um die Angaben zu finden, an die der Brief zu schicken ist. Allerdings muss die Gemeindeverwaltung die Interessen abwägen: Schutz des Privatlebens gegen den menschlichen Aspekt des Antrags.
Darf eine Gemeindeverwaltung die Adresse eines bestimmten Mitglieds des Gemeindepersonals anlässlich der Geburt seines Kindes überprüfen, um ihm ein gemeinschaftliches Geschenk zu schicken?
Nein. Die Suche nach der Adresse ist nicht gestattet, weil sie eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO seitens der Gemeindebehörde mit sich bringt, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Außerdem handelt es sich in Anbetracht des beabsichtigten Zwecks nicht um eine erforderliche Verarbeitung. Es gibt Maßnahmen, die das Privatleben weniger verletzen. (Siehe insbesondere den Beschluss Nr. 48/2021 der Datenschutzbehörde in Bezug auf einen Notar, der die Adresse einer ehemaligen Angestellten überprüft hat, um ihr ihre Öko-Schecks zu schicken. Dem Notar wurde ein Verweis erteilt, weil er seinen Zugang zum Nationalregister für Zwecke genutzt hat, die ihm eigen sind.)
Es ist dem Personaldienst der Gemeindeverwaltung ebenfalls verboten, die Adresse des betreffenden Personalmitglieds abzurufen, wenn das Personalmitglied dem Abrufen seiner Adresse für diesen Zweck nicht zugestimmt hat. Natürlich ist es immer noch möglich, die Person beispielsweise per E-Mail zu kontaktieren, um sie zu fragen, ob sie damit einverstanden ist, dass ihre Adresse gesucht wird, um ihr ein Geschenk zur Geburt zu übermitteln.
Darf eine Gemeindeverwaltung die Adresse eines Bürgers überprüfen, der umgezogen ist, um ihm eine Erinnerung an die Rechnungen des Städtebaudienstes der Gemeinde zu schicken?
Nein, es ist der Gemeinde als Rechtspersönlichkeit nicht gestattet, für eigene Zwecke auf die Daten aus dem Nationalregister zuzugreifen. (Siehe insbesondere den Beschluss Nr. 48/2021 der Datenschutzbehörde in Bezug auf einen Notar, der die Adresse einer ehemaligen Angestellten überprüft hat, um ihr ihre Öko-Schecks zu schicken. Dem Notar wurde ein Verweis erteilt, weil er seinen Zugang zum Nationalregister für Zwecke genutzt hat, die ihm eigen sind.)
Außerdem kann der Rechtsanwalt oder der Gerichtsvollzieher, der mit der Beitreibung der Forderungen beauftragt ist, das Nationalregister zu diesem Zweck einsehen.
Darf eine Gemeindeverwaltung einer Versicherungsgesellschaft bei ihren Nachforschungen helfen, wenn Letztere einem Bürger ein Kapital nach dem Tod auszahlen möchte?
Nein, es gibt keine gültige Rechtsgrundlage, auf die sich die Versicherungsgesellschaft berufen kann, um die Mitteilung dieser Daten zu verlangen. Sie verfügt auch nicht über einen eigenen Zugang zum Nationalregister. Sie muss einen Notar beauftragen, der diese Nachforschungen für sie anstellt, und darf sich nicht an die Gemeindeverwaltung wenden.
Darf eine Gemeindeverwaltung dem FÖD Finanzen im Rahmen eines Antrags in Bezug auf Nachforschungen zu Erbschaftszwecken helfen, indem sie ihm Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Personenstandsregister bereitstellt?
Die gesetzlichen Aufträge des FÖD Finanzen sind überlokal und beschränken sich daher nicht auf eine einzelne Gemeinde. Daher wurde diesem FÖD ein direkter Zugang zum Nationalregister gewährt, den er nutzen muss, wenn er Daten aus den Registern erhalten möchte. Ist der Zugriff auf die gewünschte Information aus irgendeinem Grund nicht möglich, muss der FÖD Finanzen unseren Dienst Zugang Nationalregister kontaktieren und rechtfertigen, inwiefern der erhaltene Zugang für ihn unzureichend ist.
Außerdem sind wir nicht für Abschriften von Personenstandsurkunden zuständig, sondern der FÖD Justiz. Fragen dieser Art können an folgende Adresse gerichtet werden: dabs.baec@just.fgov.be.
Kann eine Beschwerde gegen eine Verweigerung einer vorläufigen Eintragung eingereicht werden und bei welcher Instanz?
In diesem Fall kann keine administrative Beschwerde beim Minister des Innern eingelegt werden, da stattdessen die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Streitfälle in Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung unterliegen nicht Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991, da sich diese Streitfälle nicht auf die Frage beziehen, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche Hauptwohnort ist, sondern, ob die Bedingungen eingehalten werden.
Erlaubt das Gesetz es, die Anmeldung des Hauptwohnortes von Personen zu verweigern, die ihre Eintragung in Wochenend- oder Ferienparks beantragen?
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen trägt die Gemeinde Personen, deren Hauptwohnort unbestreitbar in Gebäuden, die aus Gründen der Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden dürfen, festgelegt ist, unter der betreffenden Adresse vorläufig in die Bevölkerungsregister ein.
Beantragen Personen ihre Eintragung in Gebäuden, die aus Gründen der Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden dürfen, muss die Überprüfung des Hauptwohnortes mit besonderer Aufmerksamkeit durchgeführt werden; in einigen Fällen liegt der Hauptwohnort noch in einer anderen Gemeinde. Wird das betreffende Gebäude nur gelegentlich oder zeitweilig bewohnt, rechtfertigt dies also keine Eintragung als Hauptwohnort.
Es ist Verpflichtung und Verantwortung der Gemeinde, die regionalen Verfahren und die Straf- und Verwaltungsverfahren einzuleiten, die in den Vorschriften vorgesehen sind, die eine normale Eintragung nicht gestatten.
Die vorläufige Eintragung endet, sobald die Betreffenden die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen Situation ein Ende gesetzt worden ist.
Wann liegt ein getrennter Wohnort vor? Was ist zu tun, wenn keine getrennte Haus- oder Indexnummer zugeteilt wurde?
Die Tatsache, dass ein Zusammenleben besteht, muss als entscheidendes Kriterium angesehen werden, um zu bestimmen, ob Personen einen Haushalt bilden oder nicht. Ob dieses Kriterium erfüllt ist, kann durch tatsächliche Begebenheiten ausgemacht werden wie zum Beispiel Wohnungseinrichtung (gemeinsame Nutzung der Küche, des Badezimmers usw.) und Rechnungen für Telefon, Internet und den Energieverbrauch (eine Abrechnung für dasselbe Haus). Der Begriff "Haushalt" im Sinne der Anweisungen darf nicht aus der Tatsache, dass bestimmte soziale Vorteile bezogen werden oder nicht, abgeleitet werden und auch nicht dadurch beeinflusst werden.
Im Sinne der Bevölkerungsanweisungen wird unter "Zusammenleben" das gemeinsame Bewohnen derselben Wohnung verstanden, ohne dass gefühlsmäßige oder finanzielle Bindungen Berücksichtigung finden müssen.
Liegt kein Zusammenleben vor, bedeutet das, dass eine Person für sich einen Haushalt bildet. Der Betreffende bildet für sich einen Haushalt, wenn sich dies durch mehrere Begebenheiten nachweisen lässt (Beispiel: der Betreffende verfügt über eine getrennte Küche und ein getrenntes Badezimmer, der Betreffende kann getrennte Rechnungen für die Ausgaben für Telefon, Internet und/oder Energieverbrauch vorlegen, der Betreffende kann über einen registrierten Mietvertrag nachweisen, dass er einen Teil der Wohnung der anderen Bewohner mietet, es gibt getrennte Eingänge, Klingeln, Briefkästen usw). Vor allem das Vorhandensein einer getrennten Küche und eines getrennten Badezimmers ist ausschlaggebend. Wird nur eine der weiter oben erwähnten Begebenheiten festgestellt, ist dies kein ausreichender Nachweis dafür, dass der Betreffende für sich einen Haushalt bildet; es ist Aufgabe der Gemeinde, sich zu vergewissern, ob weiter oben erwähnte Begebenheiten tatsächlich vorhanden sind und ob sie tatsächlich genutzt werden. Aus diesem Grund sollte ebenfalls im Protokoll der Untersuchung zur Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes vermerkt werden, welche der vorerwähnten Begebenheiten zur Feststellung führten, dass die betreffenden Bewohner für sich einen Haushalt bilden (siehe Musterformular unter Nr. 81 der Anweisungen).
Wenn auf der Grundlage der weiter oben erwähnten Begebenheiten festgestellt wird, dass sich die Wohnung aus mehreren getrennten Wohneinheiten zusammensetzt, muss die Gemeinde eine (oder mehrere) zusätzliche Hausnummer(n) vorsehen.
Wurden die getrennten Wohneinheiten ohne Baugenehmigung eingerichtet, werden ihre Bewohner vorläufig als separate Haushalte eingetragen.
Können mehrere getrennte Haushalte ihren Hauptwohnort unter derselben Adresse/in derselben Wohnung haben?
Unter "Zusammenleben" wird das gemeinsame Bewohnen derselben Wohnung verstanden, ohne dass gefühlsmäßige oder finanzielle Bindungen der betreffenden Personen Berücksichtigung finden müssen.
Liegt kein Zusammenleben vor, bedeutet das, dass eine Person für sich einen Haushalt bildet.
Die Regionalbehörden haben jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz festgelegt: Gemeinschaftswohnungen, betreute Wohnungen oder vorübergehende Aufnahme.
Wenn die Bedingungen, die erforderlich sind, damit von einer Gemeinschaftswohnung, einer betreuten Wohnung oder einer vorübergehenden Aufnahme die Rede sein kann, nicht strikt erfüllt sind, müssen die betreffenden Personen von Amts wegen als Mitglieder eines selben Haushalts eingetragen werden. Diese Bedingungen unterliegen einer engen Auslegung, da es sich dabei um eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen handelt. Es obliegt der Gemeinde (insbesondere dem Städtebaudienst), die Konformität mit den Bedingungen, die in den regionalen Vorschriften für diesen Typ Wohnungen festgelegt sind, zu prüfen.
Wallonie: Gemeinschaftswohnung
Die weiter oben erwähnten Grundsätze finden keine Anwendung auf eine "Gemeinschaftswohnung", so wie sie in Artikel 1 Nr. 6 des Wallonischen Wohngesetzbuches vom 29. Oktober 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Dezember 1998) erwähnt ist, deren Vermieter Inhaber einer Mietgenehmigung ist.
Gegebenenfalls werden die Bewohner der verschiedenen Wohneinheiten als separate Haushalte betrachtet, sie werden aber alle unter derselben Hausnummer eingetragen (Code Wohnung (LOG) 02 unter IT 140).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese Gemeinschaftswohnung, wie jede Wohnung, den durch Artikel 10 des Wallonischen Wohngesetzbuches auferlegten Anforderungen genügen muss (Erfüllung der Kriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, Einhaltung der Gemeinderegelungen über die gesundheitliche Zuträglichkeit und den Brandschutz, Gewährleistung der Unverletzbarkeit der Wohnung und der Achtung des Privatlebens und Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf Raumordnung und Städtebau). In Bezug auf die Unverletzbarkeit der Wohnung und die Achtung des Privatlebens hat die Wallonische Regierung dem Vermieter einer Gemeinschaftswohnung folgende Pflichten auferlegt:
- Die Zugänge zum Gebäude sowie zu jeder Wohneinheit müssen mit verschließbaren Türen ausgestattet sein. Der Mieter muss über zwei Exemplare der notwendigen Schlüssel verfügen, um zum Gebäude und zu den Teilen, die er einzeln bewohnt, Zugang zu haben.
- Der Zugang zu jedem Wohnraum zur individuellen Benutzung durch einen selben Haushalt muss möglich sein, ohne einen Wohnraum zur individuellen Benutzung durch einen anderen Haushalt durchqueren zu müssen.
- Jedes WC, jeder Waschraum und jedes Badezimmer muss abgeschlossen werden können, außer im Falle einer Einzelwohnung und im Falle eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen, wenn die besagten Räume nur dem diese Wohnung bewohnenden Haushalt zugänglich sind.
- Einzelne Klingeln müssen am Haupteingang des Gebäudes vorgesehen werden, so dass jeder Haushalt direkt gerufen werden kann.
- Jeder Haushalt muss über einen verschließbaren Briefkasten verfügen.
Brüssel: Gemeinschaftswohnung
Die vorerwähnten Grundsätze finden ebenso wenig Anwendung auf eine "Gemeinschaftswohnung", so wie sie in Artikel 1 Nr. 5 des Erlasses vom 4. September 2003 der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt zur Festlegung der Hauptanforderungen an Sicherheit, gesundheitliche Zuträglichkeit und Wohnungseinrichtung erwähnt ist (Belgisches Staatsblatt vom 19. September 2003).
In diesem Fall werden die Bewohner der verschiedenen Wohneinheiten ebenfalls als separate Haushalte betrachtet, sie werden aber alle unter derselben Hausnummer eingetragen (Code Wohnung (LOG) 03 unter IT 140).
Wie jede Wohnung muss die Gemeinschaftswohnung die Mindestnormen in Bezug auf Sicherheit, gesundheitliche Zuträglichkeit und Wohnungseinrichtung erfüllen, so wie sie durch den weiter oben erwähnten Erlass vom 4. September 2003 der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt auferlegt werden.
Die Bestimmung, ob eine Wohnung gemeinschaftlich genutzt wird, ist eine ausschließlich regionale Zuständigkeit. Somit ist es nicht Aufgabe der Wohnviertelbeauftragten oder Bevölkerungsinspektoren, in dieser Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen.
Zur Vermeidung jeglichen Missbrauchs dieser Ausnahme wird eine Gemeinschaftswohnung in der Wallonischen Region nur auf der Grundlage eines offiziellen Dokuments als solche anerkannt, in dem ausdrücklich festgelegt ist, dass das betreffende Gebäude die regionalen städtebaulichen Bedingungen für die Zulassung als Gemeinschaftswohnung erfüllt.
Flandern: Betreute Wohnungen
Die weiter oben erwähnten Grundsätze finden auch keine Anwendung auf "betreute Wohnungen", so wie sie in Artikel 4.1.1 Nr. 18 des Flämischen Raumordnungsgesetzbuches erwähnt sind (siehe www.ruimtevlaanderen.be).
Gegebenenfalls werden die Bewohner der untergeordneten Wohneinheit immer als separater Haushalt betrachtet, wobei sie unter derselben Hausnummer eingetragen werden wie die Bewohner der Hauptwohneinheit (Code Wohnung (LOG) 01 unter IT 140). Die untergeordnete Wohnung muss entweder über eigene Sanitäranlagen oder eine getrennte Küche verfügen. Damit von einer betreuten Wohnung die Rede sein kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- In einer bestehenden Wohnung wird eine untergeordnete Wohneinheit eingerichtet.
- Die untergeordnete Wohneinheit bildet mit der Hauptwohneinheit ein physisches Ganzes (die beiden Einheiten können nicht unabhängig voneinander bewohnt werden, weil es mehrere Gemeinschaftsbereiche gibt).
- Die untergeordnete Wohneinheit stellt abzüglich der Räume, die sie mit der Hauptwohneinheit gemein hat, höchstens ein Drittel des Bauvolumens der gesamten Wohnung dar.
- Die Einrichtung einer untergeordneten Wohneinheit erfolgt in Hinblick auf die Unterbringung eines Zwei-Personen-Haushalts, von dem eine Person:
- entweder mindestens 65 Jahre alt ist,
oder pflegebedürftig ist.
Pflegebedürftig sind Personen mit Behinderung oder Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets vom 24. Juni 2016 in Bezug auf den flämischen Sozialschutz für eine Beteiligung der Pflegeversicherung, eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten oder ein Budget der Basisunterstützung in Frage kommen, und Personen, die Unterstützung benötigen, um weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu können,
Kinder, die zu Lasten der pflegebedürftigen Person sind, werden bei der Bestimmung der Höchstanzahl von zwei Personen nicht berücksichtigt.
- des Pflegeanbieters, wenn die in Nr. 1 und 2 erwähnten Personen weiterhin in der Hauptwohneinheit untergebracht sind.
- Das Eigentum oder zumindest das bloße Eigentum der Hauptwohneinheiten und der untergeordneten Wohneinheiten liegt bei demselben Inhaber oder denselben Inhabern.
Beginn und Ende der Nutzung einer Wohnung als betreute Wohnung müssen dem Städtebaudienst der Gemeinde wie in Artikel 4.2.4 § 1 des Flämischen Raumordnungsgesetzbuches beschrieben mitgeteilt werden.
Voraussetzung für eine betreute Wohnung ist, dass zum Erklärungszeitpunkt eine Pflegesituation besteht. Künftige oder hypothetische Situationen (zum Beispiel: eine "Känguru"-Wohnung zur Miete anbieten) sind nicht erlaubt. Derartige Verstöße sind dem zuständigen Dienst zu melden und dürfen niemals zur Anwendung einer Befreiungsregelung für eine Pflegesituation führen.
Flandern: vorübergehende Aufnahme
Die weiter oben erwähnten Grundsätze finden zudem keine Anwendung bei "vorübergehender Aufnahme", wie beschrieben in Artikel 5/1 § 1 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 16. Juli 2010 in Bezug auf Handlungen, die in Anwendung des Flämischen Raumordnungsgesetzbuches meldepflichtig sind.
Gegebenenfalls werden die Bewohner der untergeordneten Wohneinheit immer als separater Haushalt betrachtet, wobei sie unter derselben Hausnummer eingetragen werden wie die Bewohner der Hauptwohneinheit (Code Wohnung (LOG) 05 unter IT 140).
In Artikel 34 werden folgende Bedingungen auferlegt:
- In einer bestehenden Wohnung wird eine untergeordnete Wohneinheit eingerichtet.
- Die untergeordnete Wohneinheit bildet mit der Hauptwohneinheit ein physisches Ganzes.
- Die untergeordnete Wohneinheit stellt abzüglich der Räume, die sie mit der Hauptwohneinheit gemein hat, höchstens ein Drittel des Bauvolumens der gesamten Wohnung dar.
- Die Einrichtung einer untergeordneten Wohneinheit erfolgt in Hinblick auf die Unterbringung:
- von Asylsuchenden und Flüchtlingen, die aufgrund von Artikel 6 § 1 Absatz 4 und Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern die Aufnahmeeinrichtung von Fedasil verlassen müssen,
- von Bürgern, deren Wohnung aufgrund unvorhergesehener Umstände unbewohnbar geworden ist.
- Die Unterbringung ist auf eine Gesamtdauer von höchstens drei Jahren pro Gut begrenzt.
- Das Eigentum oder zumindest das bloße Eigentum der Hauptwohneinheiten und der untergeordneten Wohneinheiten liegt bei demselben Inhaber oder denselben Inhabern.
Wo muss ein Minderjähriger eingetragen werden? Wie ist es im Falle einer Trennung der Eltern?
Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger hat seinen gesetzlichen Wohnsitz am gemeinsamen Wohnort seiner Eltern oder am Hauptwohnort von einem der beiden, wenn seine Eltern nicht mehr zusammenleben.
Hat der Minderjährige seinen tatsächlichen Hauptwohnort an der Adresse seines gesetzlichen Wohnsitzes, so muss er dort in die Bevölkerungsregister eingetragen werden. Unter "Hauptwohnort" versteht man: den Ort, an dem der Minderjährige tatsächlich während des größten Teils des Jahres wohnt. Sollte der Minderjährige seinen Hauptwohnort jedoch an einer anderen Adresse als der Adresse seines gesetzlichen Wohnsitzes (z. B. bei den Großeltern oder einem anderen Familienangehörigen, einem Dritten, einer Aufnahmefamilie, einer Einrichtung) haben, so muss der Minderjährige unter der Adresse seines Hauptwohnortes eingetragen werden. In diesem Fall muss die Gemeinde den gesetzlichen Wohnsitz in der Akte dieses Minderjährigen im Nationalregister (unter IT 027) vermerken.
Wo muss ein Minderjähriger unter Vormundschaft eingetragen werden?
Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger, der unter Vormundschaft gestellt ist, hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei seinem Vormund.
Hat der Minderjährige tatsächlich seinen Hauptwohnort an der Adresse seines Vormunds, so muss er dort eingetragen werden.
Sollte der Minderjährige seinen Hauptwohnort jedoch an einer anderen Adresse als der Adresse seines Vormunds haben, so muss er unter der Adresse seines Hauptwohnortes eingetragen werden. In diesem Fall muss die Gemeinde den gesetzlichen Wohnsitz in der Akte dieses Minderjährigen im Nationalregister (unter IT 027) vermerken.
Wo muss ein Minderjähriger eingetragen werden, wenn das Gericht entschieden hat, dass er unter der Adresse des einen Elternteils eingetragen werden soll, obwohl er seinen tatsächlichen Hauptwohnort an der Adresse des anderen Elternteils hat?
Leben die Eltern nicht mehr zusammen und kommt hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Gewalt keine Vereinbarung zustande, so kann das Gericht die Adresse festlegen, unter der der Minderjährige in die Bevölkerungsregister eingetragen werden muss. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in Artikel 374 § 1 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches vorgesehen.
Der Minderjährige kann nur unter der vom Gericht festgelegten Adresse eingetragen werden, wenn dieser dort tatsächlich seinen Hauptwohnort hat.
Sollte der Minderjährige seinen Hauptwohnort jedoch an einer anderen Adresse als der vom Gericht festgelegten Adresse haben, so muss er unter der Adresse seines Hauptwohnortes eingetragen werden. In diesem Fall muss die Gemeinde den vom Gericht festgelegten Hauptwohnort in der Akte dieses Minderjährigen im Nationalregister (unter IT 027) vermerken.
Wo muss ein Minderjähriger eingetragen werden, wenn die Eltern getrennt sind und eine Regelung des geteilten Sorgerechts angewandt wird?
Sind die Eltern getrennt, so kommt es oft vor, dass entweder das Gericht oder die Eltern selbst eine Regelung aufgestellt haben, gemäß der der Minderjährige gleichmäßig aufgeteilt bei jedem der Elternteile wohnt (fünfzig Prozent der Zeit bei dem einen und fünfzig Prozent der Zeit bei dem anderen Elternteil).
In solchen Fällen muss der Minderjährige grundsätzlich unter der Adresse der letzten ordnungsmäßigen Eintragung (das heißt die Adresse, unter der der Minderjährige vor der Ehescheidung der Eltern eingetragen war) eingetragen bleiben.
Sollte das Gericht jedoch festlegen, bei welchem Elternteil der Minderjährige eingetragen werden soll, so gilt die Adresse der letzten ordnungsmäßigen Eintragung nicht mehr und der Minderjährige muss unter der vom Gericht festgelegten Adresse eingetragen werden. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Eltern durch notarielle Urkunde oder in einer vom Gericht beglaubigten Vereinbarung die Adresse, unter der der Minderjährige eingetragen werden soll, festgelegt haben.
Ist es offensichtlich nicht möglich, die Eintragung des nicht für mündig erklärten Minderjährigen gemäß den vorerwähnten Modalitäten zu regeln, wird sie unter der Adresse des Hauptwohnortes des Elternteils vorgenommen, der die Kinderzulagen bezieht, bis die Gerichtshöfe und Gerichte über die Sache befinden.
Was ist in Bezug auf die Eintragung eines minderjährigen Kindes zu unternehmen, wenn ein Elternteil dieses Kind ins Ausland entführt hat?
Ist ein Minderjähriger von einem Elternteil ins Ausland entführt worden und ist der betreffende Elternteil für diese Tat verurteilt worden, so muss das minderjährige Kind nicht von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen werden. In diesem Fall wird das Kind als zeitweilig abwesend für unbestimmte Dauer betrachtet, so dass es unter der Adresse, unter der es vor der elterlichen Entführung eingetragen war, eingetragen bleiben muss.
Wo müssen Minderjährige eingetragen werden, die in öffentlichen Jugendschutzeinrichtungen oder einem medizinisch-pädagogischen Institut untergebracht werden?
Minderjährige, die in Anwendung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz oder der Vorschriften über besondere Jugendhilfe in einer Jugendschutzeinrichtung oder einem medizinisch-pädagogischen Institut untergebracht worden sind, können während ihres Aufenthalts in dieser Einrichtung als zeitweilig abwesend betrachtet werden an der Adresse, unter der sie vor der Unterbringung eingetragen waren, sofern sie regelmäßig in Kontakt mit der (den) Person(en) stehen, unter deren Adresse sie eingetragen waren.
Sollte sich herausstellen, dass der betreffende Minderjährige während seines Aufenthalts in der Einrichtung keine Kontakte mehr mit der (den) Person(en) pflegt, unter deren Adresse er eingetragen war, so muss er unter der Adresse der Einrichtung eingetragen werden.