Wie kann eine Person ohne Benutzung ihres elektronischen Personalausweises Mitteilung von Daten erhalten, die über sie im Bevölkerungsregister gespeichert sind?
Gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register hat jede Person, die in diesen Registern eingetragen ist, ein Recht auf Mitteilung aller Informationen, die sie betreffen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen.
Dieses Recht auf Zugang zu personenbezogenen Informationen wird bei der Gemeinde des Hauptwohnortes geltend gemacht. Der Antrag, der schriftlich erfolgen, datiert und unterschrieben sein muss, wird beim zuständigen Dienst der Eintragungsgemeinde eingereicht oder per Einschreiben an das Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde gerichtet.
Die Auskünfte werden schriftlich und in verständlicher Form erteilt und geben genau die gesamten Daten über die in den Registern eingetragene Person wieder. Die Unterlagen werden im Namen des Gemeindekollegiums vom Standesbeamten oder von seinem Beauftragten unterzeichnet. Die Gemeinde kann eine Vergütung für diese Dienstleistung verlangen.
Wie kann eine Person ohne Benutzung ihres elektronischen Personalausweises in den Registern vermerkte Informationen, die sich als fehlerhaft erweisen, ändern lassen?
Aufgrund von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register kann jede Person, die in diesen Registern eingetragen oder vermerkt ist, die Berichtigung der sie betreffenden Informationen beantragen, wenn diese sich als ungenau, unvollständig, fehlerhaft oder überflüssig erweisen.
Der Betreffende muss die Berichtigung bei seiner Eintragungsgemeinde vornehmen lassen, indem er entweder seinen Antrag persönlich einreicht oder ihn per Einschreiben an das Gemeindekollegium richtet. Alle Beweismittel, die berücksichtigt werden können, müssen zur Unterstützung des Antrags beigelegt werden (Auszug aus Personenstands-urkunden, beglaubigte Abschrift eines Urteils usw.). Die Person kann auch beantragen, angehört zu werden.
Es obliegt dem Gemeindekollegium, auf der Grundlage von Beweismitteln, die ihm vorgelegt werden, über Berichtigungsanträge zu befinden. Eine Berichtigungs-verweigerung muss mit Gründen versehen und schriftlich notifiziert werden. Das Berichtigungsrecht wird kostenlos geltend gemacht.
Wie kann eine Person mit ihrem elektronischen Personalausweis (aktivierte Zertifikate) Zugriff auf Daten erhalten, die über sie im Bevölkerungsregister gespeichert sind, und in den Registern vermerkte Informationen, die sich als fehlerhaft erweisen, ...
... ändern lassen?
Das Gesetz vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen sieht in Artikel 14 § 3 vor, dass der Inhaber eines elektronischen Personalausweises jederzeit anhand dieses Ausweises oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, beantragen kann, die elektronischen Daten, die im Ausweis gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, einzusehen, und das Recht hat, die Berichtigung seiner personenbezogenen Daten, die nicht präzise, vollständig und genau auf dem Ausweis wiedergegeben sind, zu beantragen.
Der Inhaber des Ausweises hat das Recht, anhand dieses Ausweises oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist:
- die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister oder Nationalregister der natürlichen Personen einzusehen (siehe Königlicher Erlass vom 5. Juni 2004, Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 2004, deutsche Übersetzung B.S. vom 16. September 2004),
- diese Daten, wenn sie nicht präzise, vollständig und genau wiedergegeben sind, berichtigen zu lassen (siehe Königlicher Erlass vom 5. Juni 2004, Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 2004, deutsche Übersetzung B.S. vom 16. September 2004),
- alle Behörden, Einrichtungen oder Personen, die im Laufe der letzten sechs Monate seine Daten im Bevölkerungsregister oder im Nationalregister der natürlichen Personen eingesehen oder fortgeschrieben haben, zur Kenntnis zu nehmen, mit Ausnahme der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und Ahndung von Delikten beauftragt sind (siehe Königlicher Erlass vom 13. Februar 2005, Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar 2005, deutsche Übersetzung B.S. vom 13. Juni 2005).
Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und Identitätszertifikate aktiviert sind, kann also:
- jederzeit anhand eines Kartenlesers, der an einem mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen ist, und über die Website des Nationalregisters https://meineakte.rrn.fgov.be bzw. https://mondossier.rrn.fgov.be die ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen einsehen,
- jederzeit anhand eines Kartenlesers, der an einem mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen ist, und über die Website seiner Gemeinde, sofern eine solche Anwendung dort entwickelt worden ist, die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister einsehen,
- die ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen oder im Bevölkerungsregister bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, einsehen.
Anträge auf Einsichtnahme müssen datiert und unterzeichnet sein und entweder beim zuständigen Dienst der Eintragungsgemeinde eingereicht oder dem Gemeindekollegium dieser Gemeinde per Einschreiben übermittelt werden. Dieser Antrag auf Einsichtnahme erfolgt gemäß dem Verfahren, das im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register erwähnt ist.
Erweisen sich die Informationen, die einer Person mitgeteilt werden, als ungenau, unvollständig, fehlerhaft oder überflüssig, so kann diese Person per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Berichtigungsantrag stellen. Dieses Verfahren ist in den in vorhergehendem Absatz erwähnten Königlichen Erlassen vorgesehen.
Wozu dient die Anwendung "Fehler mitteilen"?
Aufgrund der an Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen angebrachten Abänderung haben die im Nationalregister gespeicherten und registrierten Informationen Beweiskraft (bis zum Beweis des Gegenteils). Ein Verfahren zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern ist durch den Königlichen Erlass vom 19. März 2008 eingeführt worden, um diese Beweiskraft zu gewährleisten. In diesem Königlichen Erlass ist bestimmt, dass diese Mitteilung auf elektronischem Wege über die Anwendung "Fehler mitteilen" erfolgen kann, wie beschrieben in Nr. 8 der Anlage 1 zum Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern.Im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung können Fehler in den im Nationalregister registrierten Informationen, die über die Anwendung "Meine Akte" des Nationalregisters festgestellt werden, von der betreffenden Person gemäß demselben Verfahren mitgeteilt werden.Sollten solche Unterschiede oder Fehler festgestellt werden, so tritt das Nationalregister als Vermittler bei der betreffenden Gemeinde oder dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten auf, um sie davon in Kenntnis zu setzen.
Gesetze
- Arrêté royal du 3 AVRIL 1984 relatif à la composition du numéro d'identification des personnes inscrites au Registre national des personnes physiques.
- Arrêté royal du 3 AVRIL 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations.
- Arrêté royal du 19 SEPTEMBRE 2016 fixant la date à partir de laquelle les énonciations des actes d'état civil relatives à l'heure de la naissance et à l'heure du décès, visées à l'article 3, alinéa 3, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques, sont mentionnées et conservées dans le Registre national des personnes physiques.
- Arrêté ministériel du 21 AVRIL 2017 fixant les modèles de certificats visés à l'article 3, § 1er, alinéa 1er, de l'arrêté royal du 5 juin 2004 déterminant le régime des droits de consultation et de rectification des données électroniques inscrites sur la carte d'identité et des informations reprises dans les registres de population ou au Registre national des personnes physiques.
- Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen.
- Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. [Deutsche Fassung noch nicht verfügbar]
- Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Entwicklung des elektronischen Personalausweises in Belgien?
Bereits am 22. September 2000 hat der Ministerrat die Durchführung einer Konzeptstudie über die Einführung des digitalen Personalausweises beschlossen.
Am 19. Juli 2001 hat er dem bei Abschluss der Studie vorgeschlagenen Konzept zugestimmt. Dabei handelte es sich um einen Personalausweis mit elektronischem Chip, der neben den mit bloßem Auge sichtbaren personenbezogenen Daten auch zwei Schlüsselpaare, den Identifizierungs- und den Signaturschlüssel, enthalten sollte. Der Ministerrat billigte ebenfalls den dargestellten Verlauf, das heißt die Ausführung des Projekts in zwei Phasen. In einer ersten Phase sollte dieser Personalausweis in elf Pilotgemeinden eingeführt werden.
Die zweite Phase, die die Ausstellung des digitalen Ausweises in allen Gemeinden betrifft, sollte nach Auswertung der Ergebnisse des Pilotprojekts anlaufen.
Die ersten Ausweise sind am 31. März 2003 ausgestellt worden. Am 25. Juli 2003 waren die elf Pilotgemeinden in der Lage, elektronische Personalausweise auszustellen.
Der Beschluss zur allgemeinen Einführung des elektronischen Personalausweises ist durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gefasst worden nach positiver Beurteilung seitens des Ministerrates am 20. März 2004 und seitens des zuständigen Ausschusses der Abgeordnetenkammer am 24. März 2004.
Durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 wurde die allgemeine Einführung des elektronischen Personalausweises beschlossen (Belgisches Staatsblatt vom 15. September 2004, deutsche Übersetzung B.S. vom 3. Dezember 2004).
Der Ministerielle Erlass vom 28. Februar 2014 schließt den Zeitraum der Erneuerung der Personalausweise "nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise ab. Die Ausweise "nach altem Muster" sind am 31. März 2014 aus dem Umlauf genommen worden. Sie sind also nicht mehr gültig und haben keinen rechtlichen Wert mehr. Jeder Bürger muss daher seit dem 31. März 2014 im Besitz eines elektronischen Personalausweises sein.
Die Digitalisierung der Beantragung des elektronischen Personalausweises hat 2017 im Rahmen der weiteren Verwirklichung des E-Governments begonnen und hat eine administrative Vereinfachung zum Ziel.
Am 16. Dezember 2016 hat der Ministerrat die Vergabe eines öffentlichen Auftrags über den elektronischen Personalausweis gebilligt. Infolge dieses Beschlusses ist 2017 ein Auftrag im Hinblick auf die Erneuerung der verschiedenen Typen von belgischen Ausweisen eingeleitet worden. Anfang 2020 ist mit dem elektronischen Personalausweis für Belgier begonnen worden.
Am 14. Mai 2017 hat der Ministerrat beschlossen, Fingerabdrücke auf dem neuen Ausweis zu speichern.
Im Gesetz vom 25. November 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Nationalregister und die Bevölkerungsregister ist die Registrierung der Fingerabdrücke im Chip des elektronischen Personalausweises verankert. Daher wird die Erfassung der Fingerabdrücke, die bereits für Aufenthaltstitel von Nicht-EU-Bürgern verwendet wird, auf alle Typen von belgischen Ausweisen verallgemeinert.
Im Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2019 werden - nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde - die Bedingungen und Modalitäten für die Erfassung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke bestimmt.
Der Beschluss zur allgemeinen Einführung des elektronischen Personalausweises für Belgier (eID) mit Fingerabdrücken ist gefasst worden.
Im Januar 2020 ist eine Pilotphase in Bezug auf die Ausstellung des elektronischen Personalausweises für Belgier (eID) mit Fingerabdrücken gestartet worden. Am 6. Januar 2020 ist der erste elektronische Personalausweis für Belgier mit Fingerabdrücken ausgestellt worden. 26 Gemeinden nehmen am Pilotprojekt teil.
Durch den Ministeriellen Erlass vom 15. Januar 2021 wurde beschlossen, dass nach dem 10. Dezember 2020 jeder Personalausweis, der von einem Belgier beantragt wird, der seinen Hauptwohnort in Belgien hat, Fingerabdrücke enthalten muss.
Une phase pilote concernant la délivrance de la carte d’identité électronique pour Belges (eID) avec empreintes digitales a débuté en janvier 2020. La première carte d’identité électronique pour Belges avec empreintes digitales a été délivrée le 6 janvier 2020. 26 communes participeront au projet pilote.
L’arrêté ministériel du 15 janvier 2021 porte la décision qu’après le 10 décembre 2020, toute carte d’identité demandée par un Belge résidant en Belgique doit comporter les empreintes digitales.
Warum ist seit 2020 ein neues Muster des Ausweises ausgearbeitet und ausgestellt worden?
Mit dem neuen Layout des Ausweises sollen bestimmte von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation - auch bekannt unter der Abkürzung ICAO (International Civil Aviation Organization) - empfohlenen Vorschriften entsprochen werden. Zur Erinnerung: Diese internationalen Normen in Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt dienen dazu, für alle Reisedokumente einheitliche Standards und Praktiken einzuführen, einschließlich Format und Merkmale der Reisedokumente.
Es geht auch darum, die Bestimmungen von Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahingehend einzuhalten, dass personenbezogene Daten - einschließlich der auf dem Personalausweis befindlichen Daten - dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen.
Die Registrierung der Fingerabdrücke auf dem elektronischen Personalausweis steht im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die die Europäische Kommission am 17. April 2018 vorgeschlagen hat, um biometrische Daten für Länder, die Personalausweise ausstellen, verbindlich zu machen. Zu diesem Zweck ist die Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 2. August 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Welche sind die wichtigsten Neuerungen dieses neuen Ausweismusters?
Das neue Ausweismuster für die eID hat eine andere Farbschattierung. Das Foto befindet sich links. Ein perforiertes Bild des Fotos befindet sich auf der Rückseite des Ausweises. Die Unterschrift des Gemeindebeamten, der den Ausweis ausstellt, ist nicht mehr auf dem Personalausweis erforderlich. Der Geburtsort gehört nicht mehr zu den Vermerken auf dem Personalausweis, die mit bloßem Auge sichtbar sind. Die Information in Bezug auf den Geburtsort bleibt vorläufig elektronisch lesbar.
Der neue Ausweis wird neben dem bestehenden kontaktbehafteten Chip, der sich jetzt auf der Rückseite des Ausweises befindet, mit einem kontaktlosen RFID-Chip und einem zweidimensionalen Barcode ausgestattet.
Die Sicherheitsmerkmale des Ausweises sind ebenfalls verstärkt worden.
Welche Informationen enthält der kontaktlose RFID-Chip?
Die auf elektronische Weise im kontaktlosen RFID-Chip lesbaren personenbezogenen Daten sind:
- Foto des Inhabers,
- MRZ (die verschiedene Informationen in kodierter Form zwecks automatisches Auslesen enthält),
- Fingerabdrücke des Inhabers.
Wozu dient der kontaktlose RFID-Chip?
Das Foto des Inhabers, die MRZ und die digitalisierten Fingerabdrücke sind in diesem gesicherten kontaktlosen Chip gespeichert. Dieser Chip erfüllt strenge Sicherheitsanforderungen, durch die Risiken maximal begrenzt werden können. Dieser Chip kann nur von strikt durch Gesetz begrenzten zuständigen Instanzen über einen gesicherten Zugriff eingesehen werden.
Die im RFID-Chip gespeicherten Fingerabdrücke sind durch denselben Sicherheitsmechanismus wie Reisepässe und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige geschützt. Dieser Sicherheitsmechanismus wird durch den EU-Standard für Reisedokumente auferlegt und besteht darin, nur ermächtigten Lesern über elektronische Zertifikate Zugriff auf Fingerabdrücke zu gewähren.
Welche Informationen enthält der zweidimensionale Barcode?
Die auf elektronische Weise aus dem zweidimensionalen Barcode lesbaren personenbezogenen Daten sind:
- nationale Nummer des Inhabers,
- Nummer des Ausweises des Inhabers,
- Verfalldatum des Ausweises,
- Geburtsdatum des Inhabers.
Wozu dient der zweidimensionale Barcode?
Der zweidimensionale Barcode ersetzt den Barcode des alten Personalausweises und soll einerseits eine erhöhte Sicherheit des Ausweises (Datenredundanz) und andererseits das Abrufen über die Standard-Barcodeleser einer Reihe von Daten ermöglichen, die für die verschiedenen praktischen Fälle der Verwendung des elektronischen Personalausweises nützlich sind. Der Barcode entspricht einem funktionellen Bedarf, insbesondere in den Prozessen, in denen Chipleser nicht verwendet werden können und ein schneller und begrenzter Zugriff auf Daten notwendig ist.
Was ist die Rechtsgrundlage für die Abnahme von Fingerabdrücken?
Im Gesetz vom 25. November 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Nationalregister und die Bevölkerungsregister (Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2018, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. Juli 2019) ist die Registrierung der Fingerabdrücke im Chip des elektronischen Personalausweises verankert.
Im Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2019 werden - nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde - die Bedingungen und Modalitäten für die Erfassung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke bestimmt.
Die Registrierung der Fingerabdrücke auf dem elektronischen Personalausweis steht im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die die Europäische Kommission am 17. April 2018 vorgeschlagen hat, um biometrische Daten für Länder, die Personalausweise ausstellen, verbindlich zu machen. Zu diesem Zweck ist die Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 2. August 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Muss mein derzeit in meinem Besitz befindlicher Personalausweis, der noch gültig ist, unmittelbar durch einen Personalausweis mit Fingerabdrücken ersetzt werden?
Nein.
Elektronische Personalausweise für Belgier, die derzeit in Umlauf sind, werden am Ende ihrer Gültigkeitsdauer ersetzt oder früher bei Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung des Ausweises oder aus einem anderen Grund wie einem nicht getreuen Foto oder einer Namensänderung, ...
Der Bürger muss also keine neue eID mit Fingerabdrücken beantragen, solange er noch über seinen alten Ausweis verfügt und dieser noch gültig ist. Am Ende der Gültigkeitsdauer des Ausweises erhält er im Hinblick auf die Ersetzung seines alten Ausweises ein Aufforderungsschreiben in seinem Briefkasten.
Wer ist ermächtigt, Fingerabdrücke für den elektronischen Personalausweis abzunehmen?
Die Fingerabdrücke werden auf Betreiben der Gemeindebehörde anhand von Ad-hoc-Sensoren digitalisiert. Anschließend wird das digitale Bild dieser Abdrücke über die Dienste des Nationalregisters dem Personalausweishersteller übermittelt, damit es in den Personalausweis integriert wird. Die Übermittlung dieses digitalen Bildes wird mittels streng abgesicherter Mittel erfolgen.
Werden die auf dem elektronischen Personalausweis vorhandenen Fingerabdrücke aufbewahrt?
Fingerabdrücke werden nur während der Zeit, die für die Herstellung und Ausstellung des Personalausweises erforderlich ist, und sowieso höchstens drei Monaten aufbewahrt.
Nach Ablauf dieser Frist von drei Monaten werden die Daten gelöscht.
Wer ist ermächtigt, die Fingerabdrücke auf dem elektronischen Personalausweis einzusehen?
Im Gesetz wird strikt bestimmt, wer die Fingerabdrücke im gesicherten Chip des Personalausweises einsehen darf, nämlich:
- das Gemeindepersonal, das mit der Ausstellung der Personalausweise beauftragt ist,
- die Polizeidienste, sofern dies für die Erfüllung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen gesetzlichen Aufträge im Rahmen der Betrugsbekämpfung (Menschenhandel, Betrug und Untreue, Terrorismus, Fälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Namensanmaßung und Gebrauch eines falschen Namens, Verstöße gegen das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und Behinderungen der verwaltungspolizeilichen Aufträge) erforderlich ist,
- das Personal, das mit der Grenzkontrolle beauftragt ist, sowohl in Belgien als auch im Ausland,
- bestimmte Personalmitglieder des Ausländeramtes,
- bestimmte Personalmitglieder des FÖD Auswärtige Angelegenheiten und bestimmte Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals,
- bestimmte Personalmitglieder des Unternehmens, das mit der Herstellung der Personalausweise beauftragt ist, und zwar ausschließlich für die Herstellung und Ausstellung der Personalausweise.
Ab welchem Alter ist die Abgabe von Fingerabdrücken erlaubt?
Im Prinzip müssen Minderjährige unter zwölf Jahren keine Fingerabdrücke abgeben. Jedoch ist eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen, damit belgischen Minderjährigen ab dem zwölften Geburtstag ein Personalausweis ausgestellt werden kann. Diese werden drei Monate im Voraus bei der Gemeinde vorgeladen, um das Grunddokument zu erstellen. Wird ein Minderjähriger vor Vollendung des zwölften Lebensjahres bei der Gemeinde vorstellig, werden seine Fingerabdrücke für die Erstellung seines Grunddokuments vor seinem zwölften Geburtstag abgenommen. Jedoch wird einem Minderjährigen unter zwölf Jahren niemals ein Personalausweis ausgestellt.
Zur Erinnerung: Identitätsdokumente für belgische Kinder unter zwölf Jahren ("Kids-ID") enthalten keine Fingerabdrücke.
Welche Fingerabdrücke müssen von meiner Gemeinde digitalisiert werden?
In dem vorerwähnten Gesetz vom 19. Juli 1991 ist vorgesehen, dass die Abdrücke des Zeigefingers beider Hände abgenommen werden müssen.
Wenn diese Fingerabdrücke nicht abgenommen werden können, sei es aufgrund unzureichender Qualität oder aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, müssen die Fingerabdrücke eines anderen Fingers in folgender Prioritätsreihenfolge abgenommen werden: 1) Zeigefinger, 2) Mittelfinger, 3) Ringfinger, 4) kleiner Finger, 5) Daumen.
Wenn nur die Fingerabdrücke eines einzigen Fingers gespeichert werden können, wird der Personalausweis oder die Ausländerkarte mit nur diesem Fingerabdruck ausgestellt. In jedem Fall werden pro Hand nur der Fingerabdruck eines einzigen Fingers gespeichert.
Kann in Abweichung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken ein elektronischer Personalausweis für Belgier ohne Fingerabdrücke ausgestellt werden?
Ja. Im Gesetz ist vorgesehen, dass ein Personalausweis ohne Fingerabdrücke ausgestellt werden kann:
- wenn es für den Inhaber offensichtlich und dauerhaft unmöglich ist, Fingerabdrücke beziehungsweise Fingerabdrücke ausreichender Qualität abzugeben, die ihre Auswertung ermöglichen, sei es aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder eines besonderen körperlichen Merkmals;
- wenn es für den Inhaber aufgrund einer körperlichen Behinderung oder einer Krankheit offensichtlich und zeitweilig unmöglich ist, Fingerabdrücke abzugeben, wird ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr beantragt.
Den offensichtlichen, dauerhaften oder zeitweiligen Charakter der Unmöglichkeit beurteilt der Gemeindebedienstete. Bei geringstem Zweifel kann jedoch ein weniger als einen Monat altes ärztliches Attest verlangt werden.
Ich kann bei der Beantragung meines Personalausweises aufgrund einer Behinderung, eines Unfalls oder einer zeitweiligen Erkrankung an den Händen zeitweilig keine Fingerabdrücke abgeben. Kann mir die Gemeinde trotzdem einen Personalausweis ausstellen?
Ja. Sie erhalten einen Personalausweis mit einer auf ein Jahr begrenzten Gültigkeitsdauer. Den offensichtlichen, zeitweiligen Charakter der Unmöglichkeit, Fingerabdrücke abzugeben, beurteilt der Gemeindebedienstete. Bei geringstem Zweifel kann jedoch ein weniger als einen Monat altes ärztliches Attest verlangt werden.
Muss ich meinen Personalausweis mitführen?
Im Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise ist bestimmt, dass jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, Inhaber eines Personalausweises, der als Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern gilt, oder, bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung dieses Ausweises, einer Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Vernichtung sein muss.
Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt sind, einen Personalausweis aus.
Die in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen können auf Personen angewandt werden, die aufgrund ihrer Nachlässigkeit immer noch Inhaber von Ausweisen "nach altem Muster" sind. Bei Identitätskontrollen überprüfen die Polizeidienste die Gültigkeit der Ausweise und erteilen Personen, deren Personalausweis abgelaufen ist, die keinen Personalausweis mitführen oder die sich weigern, ihren Personalausweis vorzulegen, ein Strafmandat.
Welchen Behörden muss man seinen Personalausweis vorzeigen?
Der König bestimmt aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise die öffentlichen Behörden und Amtsträger, auf deren Verlangen der Personalausweis vorzuzeigen ist.
In den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise ist festgelegt, wem der Ausweis vorgelegt werden muss.
Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge und bei allen Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste.
Andere Behörden als die, die ermächtigt sind, die Vorlage eines Personalausweises zu verlangen, dürfen einen Bürger nur darum bitten, seinen Personalausweis vorzuzeigen. Sie können ihn aber keinesfalls dazu verpflichten.
Wie kontrolliert die Polizei die Identität einer Person? Kann der Personalausweis des Betreffenden von der Polizei oder Gemeinde eingezogen werden?
Identifizierung und Kontrolle der Identität einer Person werden in Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und Artikel 34 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgenommen.
In Artikel 34 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt sind die Modalitäten für Identitätskontrollen festgelegt. Diese Modalitäten gelten ungeachtet des Grundes der Identitätskontrolle (Festnahme, Versuch oder Begehung einer Straftat, Störung der öffentlichen Ordnung oder Versuch einer solchen Störung, Rechtsvorschriften über Ausländer usw.).
In vorerwähntem Artikel 34 § 4 ist bestimmt, dass die Identitätsdokumente dem betreffenden Polizisten ausgehändigt werden müssen und der Polizist sie nur während der Zeit behalten darf, die zur Überprüfung der Identität der kontrollierten Person notwendig ist. Sie müssen der Person unmittelbar nach der Kontrolle zurückgegeben werden. Die Dauer der Identitätskontrolle und somit auch der Einbehaltung der Identitätsdokumente hängt von verschiedenen Umständen ab, insbesondere von der Art der vorgelegten Dokumente, die zusätzliche Überprüfungen erfordern können. Bei einer Identitätskontrolle darf die betreffende Person nicht länger als zwölf Stunden festgehalten werden. Die Polizei kann in Erwartung eines Beschlusses des Ministers oder seines Beauftragten einen Ausländer, der die durch das Gesetz vorgesehenen Ausweispapiere oder Dokumente nicht besitzt, fassen und ihn einer Maßnahme der administrativen Festnahme unterwerfen. Die Dauer der Freiheitsentziehung darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten (Artikel 74/7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern).
Die Kontrolle der Identität einer Person umfasst auch die Überprüfung der Echtheit der von ihr vorgelegten Dokumente. Nicht authentische Dokumente, die falsch oder gefälscht sind, werden gerichtlich beschlagnahmt.
Personen, die es versäumt haben, ihren Personalausweis erneuern zu lassen und das abgelaufene Dokument bei der Gemeindeverwaltung abzugeben, verstoßen gegen die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und können deshalb mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR belegt werden. Die Polizisten erstellen ein Protokoll über den begangenen Verstoß und weisen den Betreffenden an, seine Papiere in Ordnung zu bringen.
Außer im Fall einer gerichtlichen Beschlagnahme ist es Polizeidiensten aufgrund von Artikel 34 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt untersagt, Inhabern ihre Identitätsdokumente zu entziehen.
Gemeindebeauftragte können auf der Grundlage von Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise den abgelaufenen Personalausweis einer Person einziehen, die am Schalter vorstellig wird, um einen Auszug aus den Bevölkerungsregistern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung zu erhalten. Gemeindebeauftragte können auf der Grundlage von Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 ebenfalls den Personalausweis einer Person einziehen, die von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist.
Darf in einem öffentlichen Gebäude am Empfang um Vorlage des Personalausweises gebeten und dieser vorübergehend einbehalten werden?
Nachstehende Regeln sind nur auf Aufforderungen zur Vorlage des Personalausweises in Belgien anwendbar, unbeschadet besonderer Bestimmungen in Bezug auf Gebäude, die dem belgischen Recht nicht unterliegen.
Die bestehenden Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise sind im Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise beibehalten worden. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, wem der Personalausweis vorzulegen ist. Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei, nur im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge, und bei allen Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste.
Gemäß der Empfehlung 03/2011 der Datenschutzbehörde dürfen im Rahmen des einfachen Zugangs zu einem Gebäude keine Kopien gemacht werden. Kopien dürfen nur gemacht werden, wenn es ausdrücklich durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz vorgeschrieben ist. Werden ebenfalls Kopien der Rückseite des Ausweises gemacht, muss dies gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erfolgen.
In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Personalausweises (ohne dass dieser einbehalten wird) ist im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. März 2003 festgelegt, dass der Personalausweis vorgelegt werden muss, "wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist". In diesem Zusammenhang ist der allgemeine Grundsatz in Sachen Schutz des Privatlebens zu berücksichtigen, das heißt, dass der Zweck, für den die Vorlage des Ausweises verlangt wird, rechtmäßig, genau bestimmt und deutlich sein muss. Wenn es darum geht, die Identität von Besuchern im Hinblick auf das Eigentumsrecht und die Gewährleistung der Sicherheit eines Gebäudes festzustellen, ist dies nur möglich, wenn es durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz in einer bestimmten Situation vorgeschrieben ist. Andere Aufforderungen erfolgen auf freiwilliger Basis. Daher kann eine Person jedes andere Schriftstück zum Nachweis ihrer Identität vorlegen, wenn die Weise und das Dokument nicht ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben sind.
In den Bestimmungen von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Marz 2003 über die Personalausweise ist vorgesehen, dass jede Person jederzeit ihren Personalausweis einer Person, die dies aus gesetzlichen Gründen verlangt, vorlegen können muss. Bei dieser Aufforderung darf der Ausweis jedoch nicht einbehalten werden.
Es gibt also keine Rechtfertigung dafür, einen Personalausweis während der Besuchsdauer einzubehalten.