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Vorstellung des Föderalen Beschwerdeausschusses

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Worum handelt es sich?

Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen ist eine unabhängige Beschwerde- und Begutachtungsinstanz, die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen errichtet wurde.

Zusammensetzung des Föderalen Beschwerdeausschusses

Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Präsident: Herr Frédéric GOSSELIN

Mitglieder:

  • Herr Brecht VERCRUYSSE, Attaché, Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
  • Herr Steven VANDENBORRE, Attaché, Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
  • Frau Hrisanti PRASMAN, Conseiller, Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres

Stellvertretende Mitglieder:

  • Herr Henri KEVERS, Attaché, Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
  • Herr Jesse Verhalle, Attaché, Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
  • Frau Claudia HILDEBRAND, Attaché, Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres

Aufgaben

Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen hat eine doppelte Befugnis:

  • Er fasst Beschlüsse über administrative Beschwerden, die bei ihm eingereicht werden, wenn ein Antragsteller Schwierigkeiten hat, Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten oder Umweltinformationen, die ihn betreffen, zu berichtigen.
  • Er gibt auch aus eigener Initiative oder auf Antrag der Regierung, der föderalen gesetzgebenden Kammern oder der "föderalen" Umweltinstanzen Stellungnahmen ab über jegliche Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien des Rechtes auf Zugang zu Umweltinformationen im Rahmen des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Der Föderale Beschwerdeausschuss gibt jedoch keine Stellungnahme ab über konkrete Beschwerden, die bei ihm eingereicht werden.

Arbeitsweise

Der Föderale Beschwerdeausschuss führt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral aus. Bei der Bearbeitung der Anträge auf Stellungnahme oder der Beschwerden darf er keine Anweisungen erhalten. Diese Unabhängigkeit wird dadurch unterstrichen, dass ein Mitglied des Staatsrates den Vorsitz des Ausschusses führt.

Darüber hinaus ist es Mitgliedern des Ausschusses verboten, bei der Beratung über Akten anwesend zu sein, an denen sie, sei es persönlich, sei es als Beauftragte, ein direktes Interesse haben, oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschließlich ein persönliches oder direktes Interesse haben.

Mitglieder des Ausschusses dürfen auch nicht bei der Beratung über Akten anwesend sein, an denen sie bei der Fassung der Entscheidung, gegen die eine Beschwerde eingereicht wurde, direkt beteiligt waren.

Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen. Er leitet die Diskussionen und organisiert die Abstimmung. Der Beschwerdeausschuss kann nur dann rechtsgültig beraten und abstimmen, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Präsidenten anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, kann der Präsident das Datum für eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung festlegen.

Obwohl - soweit möglich - ein gemeinsamer Standpunkt eingenommen wird, kann es trotzdem vorkommen, dass dies unmöglich ist. In diesem Fall findet eine Abstimmung statt, bei der bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters ausschlaggebend ist.

Ist ein ordentliches Mitglied abwesend oder verhindert, wird es von seinem Stellvertreter ersetzt.

Die Versammlungen des Föderalen Beschwerdeausschusses sind nicht öffentlich. Seine Versammlungen und alle im Rahmen seiner Arbeit erhaltenen Informationen sind außerdem vertraulich.

Der Präsident oder sein Stellvertreter unterzeichnet im Namen des Föderalen Beschwerdeausschusses alle Schreiben, Empfehlungen, Stellungnahmen und Beschlüsse. Er kann diese Befugnis übertragen. Er hat über einen Übertragungsbeschluss den Sekretär dazu bevollmächtigt, die an den Föderalen Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen gerichteten Schreiben zu empfangen und zu öffnen, die zur Vorbereitung der Sitzungen dieses Ausschusses erforderlichen Schreiben zu verfassen und zu unterzeichnen und den Bürgern und Verwaltungen Informationen zu erteilen, wenn diese darum bitten.

Beschlüsse und Stellungnahmen des Föderalen Beschwerdeausschusses sind mit Gründen versehen und werden über diese Website veröffentlicht.

Spezifische Befugnisse

Wenn eine Beschwerde beim Föderalen Beschwerdeausschuss anhängig gemacht wird, kann er sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen oder diese bei der betreffenden Umweltinstanz anfordern.

Er kann auch alle betroffenen Parteien und Sachverständigen anhören und die Mitglieder der betreffenden Umweltinstanz um zusätzliche Informationen bitten.

Kontaktdaten

Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen hat seinen Sitz im FÖD Inneres, Rue des Colonies 11 in 1000 Brüssel.

Telefon: 02 518 20 97
Fax: 02 518 25 97
E-Mail: Fbc-Cfr@rrn.fgov.be

 

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