Sie sind hier:  Kommissionen » Öffentlichkeit der Verwaltung »Öffentlichkeit der Verwaltung

Öffentlichkeit der Verwaltung

  • print
Letzte News

Keine News in dieser Ansicht.

Worum handelt es sich?

Die Öffentlichkeit der Verwaltung kann als "eine der Verwaltung obliegende Verpflichtung, Unterlagen oder Informationen zur Verfügung der Öffentlichkeit zu stellen" bestimmt werden.

In den Rechtsvorschriften wird zwischen aktiver und passiver Öffentlichkeit der Verwaltung unterschieden. Bei aktiver Öffentlichkeit der Verwaltung geht es um Informationen, die eine Verwaltung aus eigener Initiative zur Verfügung stellt. Bei passiver Öffentlichkeit der Verwaltung ergreift ein Bürger die Initiative, bei einer Verwaltung Verwaltungsunterlagen zu beantragen. Die passive Öffentlichkeit der Verwaltung setzt die Gewährung eines subjektiven Zugangsrechts voraus. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich in Artikel 32 der Verfassung verankert und wurde auf föderaler Ebene durch das Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden weiter ausgearbeitet.

Verwaltungsunterlagen

Eine Verwaltungsunterlage ist "jegliche Information in irgendwelcher Form, über die eine Verwaltungsbehörde verfügt". Unter "Verwaltungsbehörde" versteht man "eine Verwaltungsbehörde, wie sie in Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist".

Was unter einer Verwaltungsbehörde genau zu verstehen ist, ist nicht immer deutlich. Der Begriff ist nämlich nicht vom Gesetzgeber bestimmt worden und seine Bedeutung wird erst im Einzelfall klar. Außerdem hat es in der Rechtsprechung, die nicht immer gleich bleibt, Entwicklungen gegeben, die nicht immer eindeutig sind.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Artikel 32 der Verfassung lautet:

"Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekommen, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz, Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel festgelegt sind."

Ausgangspunkt ist, dass jede Verwaltungsunterlage von Natur aus öffentlich ist, es sei denn, es gibt Gründe, die eine zeitweilige Nichtbekanntmachung rechtfertigen, und diese finden ihre Grundlage in einer gesetzlichen Norm.

Das Recht steht jedem gleichermaßen und ohne Unterscheidung zu. Sowohl natürliche als auch juristische Personen verfügen über dieses Recht.

Dieses Recht kann durch Einsicht in Unterlagen oder Erhalt von Abschriften ausgeübt werden. Der Antragsteller entscheidet, wie er sein Recht ausüben möchte. In den Gesetzen über die Öffentlichkeit der Verwaltung gibt es noch eine dritte Möglichkeit, sein Recht auszuüben, nämlich das Erläuterungsrecht.

Artikel 32 der Verfassung hat unmittelbare Wirkung: Selbst wenn ein Gesetzgeber es versäumt hat, Verfahrensregeln und Ausnahmen festzulegen, kann der Antragsteller sich immer direkt auf das Verfassungsrecht berufen und dieses auch vor Gericht geltend machen lassen.

Da das Verfassungsrecht auch eine Regel der Zuständigkeitsverteilung beinhaltet, haben sowohl der Föderalstaat als auch die Gemeinschaften und Regionen eine Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Öffentlichkeit der Verwaltung.

 

 

Status BAEC :
Status BELPIC :
Status NR :
BAEC arbeitet stabil
BAEC ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BAEC ist momentan ausser Betrieb
BELPIC arbeitet stabil
BELPIC (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BELPIC ist momentan ausser Betrieb
National Register arbeitet stabil
Das Nationalregister (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
National Register ist momentan ausser Betrieb